Leitsatz (amtlich)
1. Die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren kann von den Eltern des Kindes grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden, da es sich um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens handelt und die Entscheidung nicht mit einem so erheblichen Eingriff in die Rechte der Eltern verbunden ist, dass diesen ermöglicht werden muss, die Verfügung isoliert durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen.
2. Etwas anderes kann dann geltend, wenn sich die Entscheidung des FamG als evident fehlerhaft und damit offensichtlich rechtswidrig darstellt. In diesem Fall kann die Möglichkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit eröffnet sein.
Normenkette
FGG §§ 19-20, 50
Verfahrensgang
AG Bonn (Aktenzeichen 42 F 164/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 16.11.2001 (Bl. 101 GA) gegen den ihren Antrag auf Entpflichtung der Verfahrenspflegerin der K. St. zurückweisenden Beschluss des AG – FamG – Bonn vom 8.10.2001 (Bl. 78 GA) – 42 F 164/01 – wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig. Die ablehnende Entscheidung auf Entpflichtung eines Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren kann von den Eltern des Kindes grundsätzlich nicht isoliert angefochten werden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FGG bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass das Gericht dem Kind immer dann einen Verfahrenspfleger zur Seite stellt, wenn dieses in einer für sein weiteres Schicksal bedeutsamen Angelegenheit in einem schwerwiegenden Interessengegensatz zu einem oder beiden Elternteilen oder zum sonstigen gesetzlichen Vertreter steht. Nach § 50 Abs. 2 Ziffer 1 FGG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Aufgrund des § 50 FGG ist es möglich, dass das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 50 FGG ohne gesonderte Entziehung der Vertretungsmacht und Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar einen Pfleger für das gerichtliche Verfahren bestellt. Von dieser Möglichkeit hat das FamG gem. Beschluss vom 1.8.2001 (Bl. 41 GA) Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 5.9.2001 (Bl. 55 GA) hat die Antragstellerin die Entpflichtung der Verfahrenspflegerin beantragt. Diesen Antrag hat sie in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 8.10.2001 (Bl. 78 GA) wiederholt, worauf das FamG den Antrag in der gleichen Sitzung zurückgewiesen hat (Bl. 78 GA).
Hiergegen richtet sich die unzulässige Beschwerde der Antragstellerin.
§ 50 FGG enthält keine Bestimmung über die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers bzw. sonstiger Anträge, die mit seiner Bestellung eines Verfahrenspflegers – wie hier seine Entpflichtung – in Zusammenhang stehen. Es gilt insoweit der Grundsatz des § 19 FGG. Danach sind zwar erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse anfechtbar; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass dies nur für Entscheidungen gilt, die die Instanz abschließen. Zwischenentscheidungen unterliegen dagegen grundsätzlich keiner Beschwerde. Eine Ausnahme wird nur für den Fall angenommen, dass eine Zwischenentscheidung erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreift (vgl. hierzu u.a. OLG Celle FamRZ 1999, 1589 f.).
Nach Auffassung des Senates handelt es sich bei der den Antrag auf Entpflichtung ablehnenden Entscheidung des Familiengerichtes – wie auch bei der Bestellung – nicht um eine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens. Entgegen der Auffassung des 19. Zivilsenates des Kammergerichts (vgl. u.a. KG v. 16.12.1999 – 19 WF 8877/99, KGReport Berlin 2000, 102 = NJW 2000, 2596) ist die Anordnung der Verfahrenspflegerbestellung oder Entpflichtung nach Ansicht des Senates keine Endentscheidung, da hierdurch die Instanz nicht abgeschlossen wird. Nicht entscheidend kann es insoweit darauf ankommen, ob in der Bestellung eines Verfahrenspflegers bereits ein Eingriff in das durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht liegt. Auch bei Zwischenverfügungen kann in die Rechte der am Verfahren Beteiligten eingegriffen werden. Insoweit stellt sich dann die Frage, ob dieser Eingriff so schwerwiegend ist, dass er isoliert angefochten werden kann.
Entscheidend für die Frage der Anfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Entpflichtung eines Verfahrenspfleger ist es daher, ob die Verfügung mit einem so erheblichen Eingriff in die Rechte eines Verfahrensbeteiligten verbunden ist, dass diesem ermöglicht werden muss, die Verfügung unverzüg...