Leitsatz (amtlich)
1. Hat das LG in Verfahren nach § 3 335, 335a HGB ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, ist dagegen allenfalls die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel statthaft, wenn sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.
2. Zuständig ist auch für solche Nebenverfahren über § 335 Abs. 3 S. 3 HGB das für den Sitz des LG zuständige OLG.
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 21.04.2016; Aktenzeichen 38 T 103/15) |
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Beschwerdeführerin vom 28.04.2016 gegen den das Ablehnungsgesuch betreffenden Beschluss des LG Köln vom 21.04.2016 - 38 T 103/15 - (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23.05.2016) wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer "Beschwerde" vom 28.04.2016 gegen einen Beschluss des LG Bonn vom 21.04.2016, mit dem ein von ihr gestelltes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden ist. Dieses hatte sie gegen einen mit einem Ordnungsgeldverfahren wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen zum Stichtag 31.12.2010 befassten Richter gerichtet. Der Richter hatte im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 17.03.2016 zuvor die gegen die eigentliche (weitere) Ordnungsgeldfestsetzung i.H.v. 750 EUR eingereichte Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen war unter dem 24.03.2016 eine "Beschwerde" eingereicht worden, die einen "Befangenheitsantrag nach § 24 Abs. 2 (StPO)" enthielt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die "Beschwerde" Bezug genommen (Bl. 1 ff. d.A.). Das LG hat bei der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs u.a. darauf verwiesen, dass das Gesetz entgegen der Beschwerdeschrift keine zwingende mündliche Verhandlung vorsehe und auch keine willkürliche Sachbehandlung durch den abgelehnten Richter vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angegriffenen Beschluss (Bl. 25 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit der dagegen gerichteten "Beschwerde", auf die wiederum wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 32 ff. d.A.), rügt die Beschwerdeführerin weiterhin u.a. fehlende Ermittlungen und Probleme im Einreichungsverfahren und beantragt, das Verfahren wieder aufzunehmen.
II. Die "Beschwerde" gegen den das Ablehnungsgesuch vom 24.03.2016 zurückweisenden Beschluss des LG vom 21.04.2016 ist nicht zulässig, da sie in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen worden ist. Das Rechtsmittel muss deshalb - ohne dass es der mündlichen Verhandlung bedarf - verworfen werden.
1. Bei dem Verfahren zur Hauptsache, der Beschwerde gegen die Ordnungsgeldfestsetzung, handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. (vgl. Art. 70 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 EGHGB) und damit nach § 335 Abs. 4 HGB a.F. (= § 335a Abs. 3 HGB n.F.) um eine Angelegenheit, die mangels Spezialregelung im HGB im Übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu behandeln ist. Über § 6 FamFG gelten so für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Der Beschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist nach § 6 Abs. 2 FamFG mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Nach § 567 ZPO ist damit aber nur gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters der ersten Instanz die sofortige Beschwerde statthaft. Gegen die Zurückweisung der Ablehnung eines Richters eines in zweiter Instanz tätigen Beschwerdegerichts kann nach allgemeiner Ansicht hier - trotz des darauf nicht verweisenden § 6 Abs. 2 FamFG - entsprechend § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO allenfalls eine Rechtsbeschwerde als (einziges) Rechtsmittel statthaft sein, wenn und soweit sie in der angefochtenen Entscheidung nur zugelassen worden ist (vgl. Musielak/Borth/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 6 Rn. 6; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 6 Rn. 30 m.w.N. und zu Verfahren nach § 335 HGB a.F. und dem FGG ebenso bereits OLG Köln v. 26.06.2009 - 2 Wx 55/09, FGPrax 2009, 180). Bei dem angefochtenen Beschluss vom 21.04.2016, mit dem das Ablehnungsgesuch vom 24.03.2016 zurückgewiesen worden ist, handelt es sich rechtlich aber gerade um eine solche Entscheidung eines "Beschwerdegerichts". Denn das Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. ist ebenso wie das Verfahren nach § 335a HGB n.F. vom Gesetz bewusst als Beschwerdeverfahren ausgestaltet worden: Das LG wird als Beschwerdegericht tätig, während das Bundesamt für Justiz in diesem Verfahren die Stellung der ersten Instanz hat (vgl. bereits OLG Köln, a.a.O.; v. 4.8.2008 - 2 Wx 27/08, FGPrax 2008, 216; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl. 2012, § 335 Rn. 39). Auch wenn die Anfechtung der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB a.F. dann nicht generell durch § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB a.F. ausgeschlossen war, weil sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Nebenverfahren der Ablehnun...