Verfahrensgang

LG Bonn (Beschluss vom 14.05.1993; Aktenzeichen 4 T 266/93)

AG Euskirchen (Beschluss vom 07.04.1993; Aktenzeichen 8 M 1060/92)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Mai 1993 (4 T 266/93) abgeändert und die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Euskirchen vom 7.4.1993 (8 M 1060/92) zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt die Schuldnerin.

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin, eine Bank, betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde wegen einer Teilforderung von 5.000 DM. Die Schuldnerin ist geschieden und wiederverheiratet. Auf Antrag der Gläubigerin hat sie am 2.7.1992 die eidesstattliche Versicherung über ihr Vermögen abgegeben. Im Vermögensverzeichnis heißt es unter „Forderungen. Guthaben und ähnliche. Rechte” zu Ziff, 15 a: „Ich lebe vom Einkommen des Ehemannes. Über die Höhe des Einkommens habe ich keine Kenntnis”.

Die Gläubigerin hat beantragt, die Schuldnerin zur Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung zu Ziff. 15 a zu laden, da sie verpflichtet sei, die Höhe des Einkommens des Ehemanns anzugeben. Im Termin zur Abgabe einer ergänzenden eidesstattlichen Versicherung hat die Schuldnerin Widerspruch: erhoben, den das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die Erinnerung (sofortige Beschwerde) aufgehoben. Es hat die Auffassung vertreten, zwar sei das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs zu offenbaren, nicht erforderlich seien aber Angaben zur Höhe des Anspruchs oder zur Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Gläubigerin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 793, 568 II ZPO statthaft und auch sonst zulässig.

Es ist in der Sache begründet, da die Schuldnerin zur Abgabe einer ergänzenden (nachgebesserten) eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, denn ihre bisherigen Angaben zu Unterhaltsansprüchen gegen ihren Ehemann sind unvollständig. Die Voraussetzungen des § 903 ZPO müssen für eine solche Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung nicht erfüllt sein (vgl. nur Zöller-Stöber, ZPO, 18. Aufl. (1993), § 903 Rn. 14, 15).

1)

Als pfändbarer Anspruch kommt bei einem in häuslicher Gemeinschaft lebenden haushaltsführenden Ehegatten allerdings nur der Taschengeldanspruch (§§ 1360, 1360 a BGB) in Betracht (Stöber. Forderungspfändung, 10. Aufl.(1992), Rn. 1031 f.). Der Taschengeldanspruch ist gemäß § 850 b I 2, II ZPO bedingt (nach Billigkeit) pfändbar. Der Senat folgt der insoweit ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerfG FamRZ 1986, 773: OLG München FamRZ 1988, 1161: OLG Celle NJW 1991, 1960: OLG Karlsruhe JurBüro 1992, 570) und Literatur (Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl. (1993), § 850 b Rn. 8; Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 b, Rn. 17 m.w.N.: Otto in Anm. zu OLG Hamm Rpfleger 1989, 207). Die Gegenmeinung (aus neuerer Zeit vor allem Münchener Kommentar – ZPO – Smid (1992), § 850. b, Rn. 7) hält dem zu Unrecht § 888 II ZPO entgegen. Zwar ergibt sich der Anspruch aus der eherechtlichen Beziehung, er ist der Sache nach aber ein gesondert berechenbarer Geldanspruch des haushaltsführenden Ehegatten (OLG Hamm FamRZ 1988, 947). Ihn – nach den Maßstäben des § 850 b II ZPO und ergänzend § 850 c II. ZPO – der Pfändung zu unterwerfen verstößt auch nicht gegen Art. 6 GG, weil die. Billigkeitsprüfung nach § 850 b ZPO gewährleistet, daß nur ein angemessener Teil des Gesamtanspruchs dem Zugriff der Gläubiger preisgegeben wird. Da damit nur ein Teil des für persönliche Zwecke frei verfügbaren Taschengeldanspruchs dem Vollstreckszugriff offensteht, liegt darin auch keine Inanspruchnahme des nicht schuldenden Ehegatten.

2)

Kommt ein Vollstreckungszugriff auf den Taschengeldanspruch somit in Betracht, muß das Vermögensverzeichnis nach § 807 ZPO diese Forderung auch näher bezeichnen. Grundsätzlich sind Forderungen möglichst genau und auch ihrer Höhe nach anzugeben, es ist alles mitzuteilen, was der Gläubiger wissen muß, um die Forderung pfänden zu können (LG Koblenz DGVZ 1992, 75; LG Kleve JurBüro 1992, 269; LG München I Rpfleger 1988, 491: Thomas/Putzo a.a.O., § 807 Rn. 25 f.). Schon das Vermögensverzeichnis erfüllt die Funktion, dem Gläubiger einen überblick über pfändbare Gegenstände zu verschaffen, so daß der Schuldner den Gläubiger nicht darauf verweisen kann, erst nach Pfändung und Überweisung der Forderung nach § 836 III ZPO auskunftspflichtig zu sein (so aber Zöller/Stöber, a.a.O., § 807, Rn. 22 a.E.). Der Auffassung, die den Gläubiger auf § 836 III ZPO verweisen will, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der Gläubiger sonst aufs Geratewohl einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwirken müßte, um dann mangels freiwilliger Auskunft erst auf Klage und im Wege der Vollstreckung des so erwirkten Titels über § 888 ZPO (allg. Meinung, vgl. nur Thomas/Putzo, a.a.O....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge