Leitsatz (amtlich)
Für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen ausländischen Staatsbürger ist allein der Richter zuständig. Die Bestellung durch den Rpfleger ist nichtig. Rechtsgeschäfte, die der vom Rpfleger bestellte Abwesenheitspfleger für den Abwesenden vorgenommen hat, sind auch dann, wenn der Rpfleger sie genehmigt hat, unwirksam. Es besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, die unwirksamen Genehmigungen im Wege der Beschwerde anzufechten.
Normenkette
RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 27.12.2000; Aktenzeichen 6 T 337-340/00) |
AG Gummersbach (Aktenzeichen 15 XVIII 8871) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 27.12.2000 – 6 T 337–340/00 wird, soweit sie sich gegen die Aufhebung der Pflegschaftsanordnungen richtet, als unzulässig verworfen.
2. Soweit sich ihre weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der vormundschaftlichen Genehmigungen richtet, wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Köln vom 27.12.2000 – 6 T 337–340/00 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch wegen der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Die Betroffene ist – wie sich erst im Verfahren vor dem BGH herausgestellt hat – bereits am 9.4.1986 in C./USA verstorben. Mit Beschluss vom 1.9.1997 hatte das AG – Rpfleger – für die Betroffene eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und die Beteiligte zu 1) zur Pflegerin bestellt. Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26.6.1998 namens der Betroffenen zwei dieser gehörenden Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu 4) mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rpfleger genehmigte dieses Rechtsgeschäft durch Beschluss vom 2.7.1998. Mit Beschluss vom 20.5.1999 hatte das AG – Rpfleger – wiederum eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet und erneut die Beteiligte zu 1) zur Pflegerin bestellt. Mit notariellem Vertrag vom 3.8.1999 veräußerte die Pflegerin die vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals) Beteiligten zu 4). Diesen Vertrag genehmigte der Rpfleger mit Beschluss vom 16.8.1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligte zu 4) von der Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beurkundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mitteilung und Empfangnahme handelte.
Nachdem die Beteiligten zu 2) und 3) – zwei Geschwister der Betroffenen – von den Grundstücksgeschäften nebst Genehmigungen erfahren hatten, legten sie gegen die vorgenannten Beschlüsse Beschwerde ein. Das LG hat die Beschwerde im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 18.1.2000 (u.a. BVerfG v. 18.1.2000, NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und durch den angefochtenen Beschluss sowohl die angeordneten beiden Abwesenheitspflegschaften als auch die erteilten beiden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen aufgehoben. Dagegen hatten sowohl die Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligten zu 4) Beschwerde eingelegt. Der Senat verwarf durch seinen Beschluss vom 6.6.2001 die Beschwerde der Beteiligten zu 4) als unzulässig und legte das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) dem BGH vor. Dieser hat durch Beschluss vom 19.3.2003 – (BGH v. 19.3.2003 – XII ZB 121/01, MDR 2003, 934 = BGHReport, 2003, 605) – mangels Divergenz die Sache dem Senat zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Abwesenheitspflegschaft war zwischenzeitlich durch das AG – Rpfleger – mit dem Beschluss vom 25.3.2002 im Hinblick auf die nunmehr vorliegende Sterbeurkunde der Betroffenen aufgehoben worden (Bl. 368 GA). Ferner haben die Beteiligten zu 2) und 3) einen ihnen vom AG Gummersbach am 1.3.2002 erteilten gegenständlich beschränkten gemeinschaftlichen Erbschein vorgelegt, wonach die Betroffene u.a. von ihnen zu je 1/6 Anteil beerbt worden ist, bezogen ausschließlich auf das in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Vermögen der Erblasserin (Bl. 446 GA).
1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1) gegen die Aufhebung der Abwesenheitspflegschaften war zulässig, hat sich aber infolge der Aufhebung durch den vorgenannten Beschluss des AG in der Hauptsache erledigt. Die gleichwohl mit der Rechtsbeschwerde ausdrücklich weiter verfolgte Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Pflegschaftsanordnungen bestehen bleiben sollen, d.h. der Neuanordnung der Pflegschaften, ist daher unzulässig und die Rechtsbeschwerde insoweit folglich als unzulässig zu verwerfen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen ist zulässig und führt in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das LG zur erneuten Behandlung und Entscheidung, denn sie ist verfahrensfehlerhaft i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 12 FGG, 546 ZPO zustande gekommen.
a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft – wie der BGH in seiner auf Vorlage des Senats (OLG Köln, Beschl. v. 6.6.2001 – 16 Wx 8/01, OLGReport Köln 2001, 369) ergan...