Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 15.08.2005; Aktenzeichen 12 O 286/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15. August 2005 - 12 O 286/05 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 127 Abs. 2 S. 3 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen der Bedürftigkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt. Wie jeder Partei kann auch einem Insolvenzverwalter nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn er die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht aus der von ihm verwalteten Masse zu bestreiten vermag. Allein die Unzulänglichkeit der Masse ist indes keine hinreichende Grundlage der Prozesskostenhilfebewilligung. Vielmehr obliegt die Bezahlung der nicht durch die Masse gedeckten Prozesskosten in erster Linie den Insolvenzgläubigern, denen das Prozessergebnis wirtschaftlich zugute kommt, deren Befriedigungsaussichten sich also durch ein Obsiegen verbessern würden. Ihnen ist die Kostentragung allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur dann zumutbar, wenn Aufwand und Ertrag in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis stehen. Deshalb müssen für die Kostenaufbringung solche Gläubiger außer Betracht bleiben, die entweder nur sehr geringe Forderungen geltend machen oder deren Befriedigungsaussichten mit dem Prozesserfolg nur unwesentlich steigen würden. Für letzteres kommt es jedoch nicht allein auf den Vom-Hundert-Satz der Befriedigungsquote, sondern zumal bei hohen Forderungen auch auf die Höhe des zu erwartenden Betrages an. Ob die Gläubiger, denen die Kostenbeteiligung zuzumuten und möglich ist, bereit sind, die Kosten aufzubringen, hat für die Frage der Bewilligung der Prozesskostenhilfe keine Bedeutung. Wollen sie den allein in ihrem Interesse zu betreibenden Prozess nicht bezahlen, hat er gegebenenfalls zu unterbleiben (BGH MDR 1998, 737; OLG Köln MDR 2000, 51).

Ausgehend von diesen Grundsätzen muss der Verwalter nicht nur zur Darlegung der Bedürftigkeit der Masse, sondern auch im Hinblick auf die mögliche Kostenbeteiligung der Insolvenzgläubiger eine vollständige Übersicht über das gegenwärtige Vermögen vorlegen. Ferner hat er eine genaue Aufstellung der angemeldeten und von ihm anerkannten Forderungen beizubringen, die das Gericht in die Lage versetzt, die Zumutbarkeit von Kostenvorschussleistungen der wirtschaftlich Beteiligten selbst zu beurteilen. Stets muss der Insolvenzverwalter daher die Forderungen der Gläubiger nach Art und Höhe vortragen, um dem Gericht die Beurteilung der Zumutbarkeit zu ermöglichen (BGH NJW 1998, 3124; OLG Stuttgart ZInsO 2000, 158 zu IV; OLG Naumburg ZInsO 2001, 558; OLG Naumburg ZInsO 2002, 541; Philippi in Zöller, ZPO, 25. Aufl., zu § 116 Rn. 7a; Kreft in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung zu § 129 Rn. 100 m.w.Nachw.). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Antragstellerin nicht. Trotz der Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. August 2005 lediglich vorgetragen, dass an dem Insolvenzverfahren 15 Gläubiger mit bislang festgestellten Forderungen von rund 620.000,00 EUR beteiligt seien. Diese Angaben erlauben es dem Senat nicht, die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu beurteilen.

Unabhängig hiervon ist auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ersichtlich, warum den Insolvenzgläubigern die Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein sollte. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin würden im Falle eines Prozesserfolges nach Regulierung der vorweg zu befriedigenden Masseforderungen ca. 17.500,00 EUR (Bl. 8 GA) bzw. rund 13.000,00 EUR (Bl. 71 GA) für die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehen. Dies entspricht einer zu erwartenden Quote auf die festgestellten Forderungen von ca. 2,8 % bzw. 2,1 %. Schon darin kann für die Gläubiger eine deutliche Verbesserung ihrer Befriedigungsaussichten gesehen werden. Der Senat hält es bei der Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO indes für nicht ausreichend, allein auf die zu erwartende Quote abzustellen. Vielmehr sind in erster Linie die konkreten, in absoluten Beträgen zu messenden Prozesskosten für das Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, dem ebenfalls in absoluten Beträgen zu bemessenden, für die Gesamtheit der wirtschaftlich Beteiligten erwarteten Prozesserfolg gegenüber zu stellen. Ein Beitrag zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits ist danach dann zumutbar, wenn die erforderlichen Finanzierungsmittel von den betroffenen G...

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