Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Abberufung des Verwalters
Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren auf gerichtliche Abberufung des Verwalters wird unzulässig, wenn der Verwalter zwischenzeitlich nach Ablauf seiner Amtszeit durch unangefochtenen Beschluß erneut in sein Amt berufen wurde. Der Geschäftswert für das Begehren auf gerichtliche vorzeitige Abberufung des Verwalters entspricht seinen Honoraransprüchen für die restliche Amtszeit.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 48
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 25.03.1998; Aktenzeichen 29 T 234/97) |
Tenor
I) Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 25.03.1998 – 29 T 234/97 – wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.362,50 DM festgesetzt.
II) Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts im vorgenannten Beschluß wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 3) bis 13) sind die Mitglieder und der Beteiligte zu 2) der Verwalter der eingangs genannten Wohnanlage. Mit dem Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 2) bestand ein Verwaltervertrag seit dem 06.07.1976, der bis zum 31.12.1976 befristet war und sich um jeweils 1 Jahr verlängern sollte, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf des laufenden Jahres die Eigentümerversammlung die Bestellung eines anderen Verwalters beschließt (Bl. 80 GA). In der Eigentümversammlung vom 09.11.1981 wurde der Beteiligte zu 2) zum Verwalter bestellt, und zwar unter Beibehaltung des bestehenden Verwaltervertrages (Bl. 79 GA). Auf die Mitteilung des Beteiligten zu 2), daß der Verwaltervertrag am 31.12.1990 abgelaufen sei, wurde der Beteiligte zu 2) in der Versammlung vom 11.03.1991 erneut zum Verwalter bestellt. Zum Jahresende 95 war der Vertrag gemäß WEG wiederum ausgelaufen. Gleichwohl ist der Beteiligte zu 2) auch im Laufe des Jahres 1996 wie vordem für die Eigentümergemeinschaft tätig gworden. Am 24.07.1996 fand eine außerordentliche Eigentümerversammlung statt, an der alle Eigentümer bis auf die Beteiligte zu 10) teilnahmen (Protokoll Bl. 190 – 192 GA). Es wurde gegen die Stimme nur des Beteiligten zu 1), der 203/1000stel Miteigentumsanteile hält, der Beteiligte zu 2) als Verwalter bestätigt und die Verlängerung des Verwaltervertrages bis zum 30.06.2001 beschlossen. Mit seinem etwa 6 Wochen zuvor beim Amtsgericht eingereichten Antrag vom 14.06.1996 verlangte der Beteiligte zu 1) die Abberufung des Beteiligten zu 2) aus wichtigem Grund und stützte sein Begehren im wesentlichen auf Ereignisse in den Jahren 89 bis Anfang 96. Daraufhin verpflichtete das Amtsgericht mit seinem Beschluß vom 08.08.1997, die Beteiligten zu 2) bis 13), einer fristlosen Abberufung des Beteiligten zu 2) zuzustimmen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) – 9) änderte das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß die Entscheidung ab und wies den Antrag des Beteiligten zu 1) ab. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er seinen Antrag weiterverfolgt.
Das Landgericht setzte im vorgenannten Beschluß den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,– DM fest. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1), mit der er die Heraufsetzung des Geschäftswerts auf 17.362,50 DM begehrt, hat das Landgericht nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG), aber unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Die Antragsabweisung erweist sich im Ergebnis als richtig.
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Auf die zeitlich vor der Versammlung vom 24.07.96 liegenden vom Antragsteller gerügten Umstände können die begehrte Abberufung des Verwalters nicht mehr gestützt werden, weil der in der Versammlung ergangene und unangefochten gebliebene Beschluß über die Neubestellung des Verwalters bestandskräftig ist, und damit insoweit dem Verwalter zugleich bezüglich etwaiger Abberufungsgründe Entlastung erteilt sei. In der Zeit nach dem Beschluß vom 24.07.96 seien keine Ereignisse eingetreten und vorgetragen, die eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund rechtfertigen.
Die Erwägungen sind aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht zu beantanden.
Die Vorinstanzen sind ohne besondere Erörterung davon ausgegangen, daß der Beteiligte zu 1) unmittelbar, d. h. ohne daß ein von ihm in einer vorangegangenen Eigentümerversamlung gestellter Abwahlantrag keine Mehrheit gefunden hat, die gerichtliche Abberufung des Verwalters betreiben kann. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach §...