Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte befand sich in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft Köln 72 Js 646/03 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 25.11.2003 - 505 Gs 5555/03 - vom 25.11. bis zum 12.12.2003 in Untersuchungshaft. Nach der Aufhebung dieses Haftbefehls am 12.12.2003 (in den dem Senat vorgelegten Akten findet sich allerdings lediglich ein Haftverschonungsbeschluss vom 12.12.2003) befindet sich der Angeklagte zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz, wegen Bedrohung sowie wegen Nötigung in 3 Fällen aus dem Urteil des Amtsgerichts vom 21.05.2003 Köln ( Az 532 Ds 428/03) seither - nach Widerruf der ursprünglich bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 03.12.2003 - in Strafhaft. Strafende ist auf den 11.10.2004 notiert, einer vorzeitigen Entlassung hat der Angeklagte widersprochen.
Am 16.01.2004 erhob die Staatsanwaltschaft Köln in dem Verfahren 72 Js 646/03 Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Köln, in der dem Angeklagten gefährliche Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Beleidigung und Sachbeschädigung vorgeworfen wird. Er soll - wie er im wesentlichen einräumt - am 21.11.2003 zu nächtlicher Stunde in Köln in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin - der Zeugin I. A. - eingedrungen sein, indem er das Schlafzimmerfenster mitsamt dem Rahmen eintrat. Der Angeklagte zog die Zeugin, die sich mit dem Zeugen G. im Bett befand, unter Schlägen und Tritten aus dem Bett, wobei er ihr mehrfach mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht trat und sie gleichzeitig als Hure und Schlampe beschimpfte. Als der Zeuge G. der Geschädigten zu Hilfe eilen wollte, wurde er von dem Angeklagten niedergerungen und ebenfalls mit dem beschuhten Fuß mehrmals ins Gesicht getreten.
Wegen dieser Vorwürfe erließ das Amtsgericht Köln am 26.01.2004 einen (neuen), auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl (Az 613 Ls 7/04), der dem Angeklagten am 30.01.2004 verkündet wurde, und aufgrund dessen Überhaft notiert ist. Zur Begründung der Wiederholungsgefahr wird in dem Haftbefehl auf den Bewährungswiderruf in dem Verfahren 532 Ds 428/03 sowie auf eine weitere bei dem Schöffengericht anhängige Anklage vom 04.11.2003 - 72 Js 511/03 = 613 Ls 617/03 - Bezug genommen, mit der dem Angeklagten Zuwiderhandlungen gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz, Körperverletzung, Beleidigung und Sachbeschädigung in insgesamt 83 Fällen zum Nachteil der Zeugin A. zur Last gelegt werden. In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am 28.04.2004 wurden die beiden Verfahren 72 Js 646/03 und 72 Js 511/03 sowie zwei weitere Anklagen vom 14.10.2003 (Az 86 Js 900/03, Vorwurf : Nötigung und Bedrohung der Zeugin Althoff) und vom 22.10.2003 (Az 86 Js 986/03, Vorwurf : Diebstahl eines Fahrrades) miteinander verbunden, wobei das zuletzt erwähnte Verfahren nach § 154 StPO eingestellt wurde.
In der Hauptverhandlung vom 28.04.2004 beschloss das Schöffengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft gem. § 270 StPO die Verweisung des Verfahrens an eine große Strafkammer des Landgerichts, da nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung - insbesondere den Ausführungen der Sachverständigen Dr. J., die am 17.03.2004 ein schriftliches Gutachten erstattet hatte - die Unterbringung des Angeklagten nach § 63 StGB in Betracht komme.
Der Vorsitzende der 3. gr. Strafkammer, dem die Akten soweit ersichtlich seit dem 10.05.2004 vorlagen, bestimmte - nach dem die Verteidigung mit Schriftsatz vom 19.07.2004 eine Überprüfung des Haftbefehls angeregt hatte - am 23.07.2004 Termin zur Hauptverhandlung auf den 13.08.2004. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt, weil die Strafkammer angesichts der Einlassung des Angeklagten insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 63 StGB weiteren Klärungsbedarf sieht.
Zugleich beschloss die Strafkammer die Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom 26.01.2004. Inzwischen ist neuer Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.09.2004 und Folgetage in Aussicht genommen worden.
Gegen den Haftfortdauerbeschluss vom 13.08.2004 richtet sich die mit Schriftsätzen vom 20.08., 31.08. und 06.09.2004 näher begründete Beschwerde des Angeklagten vom 13.08.2004, der die Strafkammer mit Beschluss vom 17.08.2004 nicht abgeholfen hat.
II.
Das Rechtsmittel ist gem. § 304 Abs. 1 StPO zulässig, denn die Haftbeschwerde findet auch gegen solche Haftbefehle statt, die wegen Überhaft nicht vollzogen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 117 Rn 8).
Die Haftbeschwerde ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die weitere Anordnung der Untersuchungshaft sind gegeben.
Der dringende Tatverdacht wegen der Strafvorwürfe, die Gegenstand des Haftbefehls vom 26.01.2004 sind, ergibt sich aus den (jedenfalls teil-) geständigen Angaben des Angeklagten vor dem Haftrichter am 27.11.2003 sowie vor dem Schöffengericht in der Hauptverhandlung am 28.04.2004, im übrigen...