Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 15 O 204/19) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Dezember 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 204/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Der Kläger, der am 12.11.2015 einen mit dem Motor EA 189 ausgestatteten, gebrauchten PKW Skoda A mit einer Laufleistung von 16.600 km für 23.690 EUR von einer Vertragshändlerin der Beklagten erworben hat, hat die Beklagte als Herstellerin des Motors auf Schadensersatzanspruch in Anspruch genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte für den nach Bekanntwerden des Dieselskandals liegenden Erwerbszeitpunkt verneint und die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug.
II. Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 19.8.2020 verwiesen. Die Stellungnahme des Klägers vom 3.9.2020 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Dem Kläger, der am 12.11.2015 einen mit dem Motor EA 189 ausgestatteten, gebrauchten PKW Skoda A von einem Dritten gekauft hat, stehen gegen die Beklagte keine Ersatzansprüche zu. Insbesondere kann er die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht verlangen.
Der Bundesgerichtshof hat Ersatzansprüche von Käufern, die einen mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Gebrauchtwagen mit dem Motor EA 189 nach Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals gekauft haben, aus § 826 BGB verneint, weil ihnen - unabhängig von ihren Kenntnissen und Vorstellungen - wegen der Verhaltensänderung der Beklagten, insbesondere der Mitteilung vom 22.9.2015, nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt wurde. Im Streitfall handelt es sich um einen Kauf nach Bekanntwerden des Skandals. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Bereits die Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 war objektiv geeignet, das Vertrauen potenzieller Käufer von Gebrauchtwagen mit VW-Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der maßgebliche gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war kein Raum mehr. Hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20, juris Rdn. 27 ff.).
Die vorstehend zusammengefasst wieder gegebenen Erwägungen des Bundesgerichtshofs gelten entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 3.9.2020 vertretenen Auffassung nicht nur für Käufer eines von der Beklagten hergestellten PKW VW, sondern für alle Käufer von Dieselfahrzeugen des Volkswagen Konzerns. Denn die Beklagte hat in ihrer Mitteilung vom 22.9.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unregelmäßigkeiten aufweisende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns mit Motoren vom Typ EA 189 vorhanden ist. Dementsprechend stellt der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20 (Rdn. 37) ausdrücklich auf die Eignung zur Zerstörung des Vertrauens potenzieller Käufer von Gebrauchtwangen mit VW-Dieselmotoren ab.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 27 Abs. 1, 6 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht, weil das Interesse, nicht zu einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Vorschriften liegt (aaO Rdn. 10 ff.).
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 BGB ist jedenfalls deshalb zu verneinen, weil es an der Bereicherungsabsicht und der in diesem Zusammenhang erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden fehlt (aaO Rdn. 17 ff.).
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung ...