Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiges Beweisverfahren; Kostenentscheidung;
Leitsatz (amtlich)
Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (hier gerichtet auf zahnärztliche Behandlungsfehler) als unzulässig zurückgewiesen und schließt sich daran eine Leistungs- und oder Feststellungsklage an, in denen die beabsichtigten Beweisfragen geklärt werden, ist in dem nachfolgenden Klageverfahren keine Kostenentscheidung hinsichtlich des selbständigen Beweisverfahrens veranlasst. Es ist auch keine Kostenentscheidung nach § 494a ZPO zu treffen. Allerdings sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nach § 91 ZPO analog dem Antragsteller von Amts wegen aufzuerlegen (Anschluss an OLG Celle NJW-RR 2010, 1676 f.).
Normenkette
ZPO §§ 91, 494a
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.09.2012; Aktenzeichen 3 OH 13/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Aachen vom 17.9.2012 - 3 OH 13/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner wegen vermeintlicher fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO gestellt. Nach Hinweis des Gerichts auf die Unzulässigkeit der vorgeschlagenen Beweisfragen hat die Antragstellerin in dem Beweisverfahren u.a. hilfsweise Klageantrag auf Zahlung und Feststellung der Ersatzpflicht gegen den Antragsgegner gestellt. Den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens hat das LG durch Beschluss vom 8.8.2012 zurückgewiesen, da die Fassung der vorgeschlagenen Beweisfragen unzulässig sei. Zu den hilfsweise gestellten Klageanträgen hat das LG darauf hingewiesen, dass eine hilfsweise Klageerhebung nicht, auch nicht im selbständigen Beweisverfahren möglich sei. Der Beschluss enthält keine Kostenentscheidung.
Mit Schriftsatz vom 15.8.2012, bei Gericht eingegangen am 16.8.2012 hat der Antragsgegner beantragt, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Dem hat das LG durch Beschluss vom 17.9.2012 entsprochen und die dem Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten entsprechend § 494a ZPO der Antragstellerin auferlegt.
Gegen diesen, der Antragstellerin am 28.9.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 10.10.2012, bei Gericht eingegangen am 11.10.2012.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG vom 17.9.2012 ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO analog i.V.m. § 567 ff. ZPO zulässig. In der Sache hat sie jedoch im Ergebnis keinen Erfolg.
Zwar ist eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO grundsätzlich nicht veranlasst, weil eine Kostenerstattung nur und erst im Hauptsacheprozess möglich ist. Anders ist es jedoch, wenn es ein an ein selbständiges Beweisverfahren anknüpfendes Hauptsacheverfahren nicht gibt, weil der Antrag auf Durchführung des Beweissicherungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde und damit auch die Möglichkeit einer Kostenentscheidung gem. § 494a Abs. 2 ZPO mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht kommt. In diesen Fällen scheidet auch eine Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 494a Abs. 2 ZPO aus. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf einer Hauptsacheklage verzichtet; als Ausnahmevorschrift ist § 494a ZPO eng auszulegen und deshalb grundsätzlich auf die Fälle zu beschränken, in denen der Antragsteller keine Klage erhoben hat (vergleiche BGH NJW 2007, 1282 f.). Aus der Gesetzesbegründung folgt entgegen der Meinung des LG nichts anderes. Soweit dort (BT-Drucks. 11/8283, Seite 48) klargestellt ist, dass die Formulierung des neu gefassten § 494a ZPO auch die Fälle erfasse, in denen die Klage zurückgenommen oder als unzulässig abgewiesen worden sei, bezieht sich dies auf die Hauptsacheklage, nicht aber auf die Erledigung des selbständigen Beweisverfahren. Die zu Lasten des Antragsgegners entstehende Lücke, wenn der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird, ist vielmehr durch den Rückgriff auf § 91 ZPO zu schließen (vergleiche OLG Celle JurBüro 2011, 33 f.; OLG Celle NJW-RR 2010, 1676 f., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Der Hinweis in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, bei dem selbständigen Beweisverfahren handele es sich um ein selbständiges gerichtliches Verfahren, das kein Rechtsverhältnis gegenüber einem etwaigen Prozessgegner des Antragstellers begründe, zumindest nicht im engeren Sinne, und ohne ein Prozessrechtsverhältnis gebe es keine Prozesskosten und keine zugehörige Kostengrundentscheidung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 91 Rz. 193), steht einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 91 ZPO nicht ent...