Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 08.06.2016; Aktenzeichen 8 O 295/15)

 

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Aachen - 8 O 295/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

 

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage teilweise abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, das sämtliche entscheidungserhebliche Fragen überzeugend beantwortet, nimmt der Senat vollinhaltlich Bezug. Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind lediglich ergänzend folgende Anmerkungen veranlasst:

1. Der Kläger kann nicht die in einer markengebundenen Werkstatt anfallenden Reparaturkosten auf Gutachtenbasis als Schaden geltend machen, sondern muss sich auf die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt verweisen lassen. Der Verweis auf eine ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt ist zulässig, wenn der Schädiger darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine dort vorgenommene Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und er zudem die vom Geschädigten ausgezeigten Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 - juris).

Dass die von den Beklagten benannte günstigere Werkstatt, ein sog. "Eurogarant-Fachbetrieb", einen vergleichbaren Qualitätsstandard wie eine markengebundene Werkstatt garantiert, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob das Fahrzeug seit seiner Zulassung regelmäßig in einer N C W gewartet worden ist und aus diesem Grund der Verweis auf die Werkstatt dem Kläger unzumutbar ist. Die streitige Frage bedarf jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Eine Unzumutbarkeit kann der Geschädigte zwar unter anderem damit begründen, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Werkstatt hat warten und reparieren lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder gegebenenfalls nach einem Unfall repariert worden ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 -, BGHZ 183, 21 ff; BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09 -; Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -, juris). Eine regelmäßige Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt kann die Vermutung begründen, der Geschädigte habe ein besonderes Interesse an einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt. Diese Vermutung hat der Kläger aber selbst dadurch widerlegt, indem er den Fahrzeugschaden in Eigenregie instandgesetzt hat. Er hat mit Durchführung der preiswerten Reparatur gezeigt, dass es ihm auf die Inanspruchnahme einer markengebundenen Werkstatt nicht ankommt. In diesem Fall ist auf der Grundlage einer preiswerteren Reparaturmöglichkeit abzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013 - VI ZR 24/13 -, juris).

2. Da sich der Kläger im Rahmen seiner fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis auf die von der Beklagten benannte Fachwerkstatt verweisen lassen muss, die einen kostenlosen Hol- und Bringdienst unterhält, kann der Kläger keine Verbringungskosten geltend machen.

3. Einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Dauer der Fahrzeugreparatur hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Der Kläger nutzt das Fahrzeug für seinen Pflaster- und Fliesenbetrieb. Es wird damit ohne Zweifel gewerblich genutzt. Etwas anderes ergibt sich entgegen den Andeutungen in der Berufungsbegründung nicht aus der dort zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.12.2007, Az. VI ZR 241/06. Abgesehen von der Frage, ob man bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung überhaupt für möglich hält oder ob der ausgleichsfähige Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzahrzeug zu bemessen ist (vgl. hierzu BGH aaO mit Hinweisen zum Meinungsstand), setzt ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung jedenfalls eine fühlbare Beeinträchtigung des Geschädigten voraus (BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 241/06 -; Beschluss vom 21.01.2014 - VI ZR 366/13 -, juris). An einer fühlbaren Beeinträchtigung fehlt es beispielsweise dann, wenn dem Betrieb ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stand, das Fehlen des Fahrzeuges in anderer Weise kompensiert werden konnte oder es in der Zeit ohnehin nicht benötigt wurde und sich daher ein wirtschaftlicher ...

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