Tenor
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 09.04.2024 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2024 der Beschluss des Amtsgerichts - Familienrecht - Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 210/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (13.08.2024) nachehelichen Unterhalt, jeweils zahlbar im Voraus am 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
a. für den Zeitraum 14.08.2024 bis 31.8.2024 i.H.v. 767,75 EUR, davon 144,63 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
b. für den Zeitraum 01.09.2024 bis 30.06.2025 i.H.v. monatlich 1.400,00 EUR, davon 263,75 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
c. für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 i.H.v. monatlich 800,00 EUR, davon 144,63 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
d. ab dem 01.01.2026 Betreuungsunterhalt i.H.v. monatlich 255,00 EUR, davon 48,04 EUR Altersvorsorgeunterhalt.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin sowie der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 40 % und die Antragsgegnerin 60 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.716,00 EUR (für die Beschwerde des Antragstellers: 4.635,84 EUR; für die Beschwerde der Antragsgegnerin: 30.080,16 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Bei den Beteiligten handelt es sich um seit dem 00.00.2024 rechtskräftig geschiedene Ehegatten, welche am 00.00.2017 geheiratet hatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter T., geboren am 00.00.2017, hervorgegangen, welche seit der Trennung der Beteiligten ihren Wohnsitz im Haushalt der Kindesmutter hat.
Weiter sind die Beteiligten gemeinsam Eigentümer einer Wohnimmobilie mit der Anschrift X.-straße 00 in A.. Der Antragsgegner bewohnt die Immobilie.
Der Antragsgegner absolvierte ein Studium der Fahrzeugtechnik und schloss im Juni 2019 die Zusatzausbildung zum "Kfz-Schaden-Gutachter" und "Kfz-Wertgutachter" ab. Im Mai 2019 erhielt der Antragsgegner vom Gebietsleiter seines damaligen Arbeitgebers ein "grünes Licht" für die Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit zum 01.01.2020 (wörtlich hieß es: "grünes Licht für ihr Projekt, aber erst zum Jahresbeginn"). Am 30.06.2020 kündigte er seine Arbeitsstelle zum Ende des Jahres.
Die Trennung der Beteiligten erfolgte laut Scheidungsbeschluss im September 2019.
Per notarieller Urkunde vom 00.12.2019 gründete der Antragsteller gemeinsam mit Herrn V. L. die B., deren Gesellschafter er mit einem Anteil von 50 % der Geschäftsanteile wurde.
Im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz teilte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners der Antragstellerin in einem Schreiben vom 02.03.2020 mit, "Entsprechend der damaligen Familienplanvorstellung hat mein Mandant den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt...".
Mit notarieller Vereinbarung vom 30.10.2020 erwarb der Antragsgegner die Herrn L. gehörenden Gesellschaftsanteile an der B.. Der Antragsgegner war fortan alleiniger Gesellschafter.
Mit notariellem Vertrag vom 27.12.2021 übertrug der Antragsgegner sämtliche Anteile an der B. mit Wirkung zum 01.01.2022 auf seine Mutter, die Zeugin N. G.. Die unentgeltliche Abtretung erfolgte laut des § 3 der notariellen Urkunde zur Besicherung eines Anspruchs auf Rückzahlung eines durch seine Mutter ihm und seiner Ehefrau gewährten Darlehens mit der Verpflichtung zur unentgeltlichen Rückübertragung der Geschäftsanteile nach Rückzahlung des Darlehens. Wörtlich heißt es: "Die Erschienene zu 2.) verpflichtet sich jedoch, nach Rückzahlung des an den Erschienenen zu 1.) und dessen Ehefrau gewährten Darlehens zur unentgeltlichen Rückübertragung der mit diesem Vertrag übertragenen/ abgetretenen Geschäftsanteile der B.."
Die Antragsgegnerin reduzierte ihre wöchentliche Arbeitszeit ab Mai 2023 auf 23 Wochenstunden. Ihr Nettoeinkommen verringerte sich dadurch auf monatlich 1.725,00 EUR. Sie wendet zur Finanzierung eines Kfz monatlich 245,14 EUR auf.
Erstinstanzlich hat die Antragsgegnerin behauptet, die Gründung einer Gesellschaft sei bereits im Jahr 2018 mit Herrn V. L. besprochen worden. Daher ist sie der Ansicht gewesen, bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das nach Gesellschaftsgründung als Geschäftsführergehalt erzielte Einkommen des Antragsgegners abzustellen. Zudem müsse sich der Antragsgegner die Gewinne der B. trotz der Übertragung seiner Gesellschafteranteile auf seine Mutter, die Zeugin N. G., als Einkommen anrechnen lassen, da es den behaupteten Kredit nicht gebe.
Mit Beschluss vom 28.02.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 386,32 EUR, hiervon 74,06 EUR Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen, ...