Entscheidungsstichwort (Thema)

Notwendigkeit der Voreintragung bei Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 40 Abs. 1 GBO findet keine entsprechende Anwendung bei dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer ursprünglich bestehenden GmbH & Co. KG.

2. Entsprechend bedarf es bei einem Grundstücksgeschäft nach dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin aus einer GmbH & Co. KG gem. § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung des Bewilligenden im Grundbuch.

 

Normenkette

GBO §§ 39-40

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Aktenzeichen LG-3890-2)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.07.2018; Aktenzeichen V ZB 10/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.08.2017 gegen die am 17.08.2017 erlassene Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn (LG-3890-2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses bis zum 16.03.2018 verlängert wird.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Als Eigentümerin des im Rubrum aufgeführten Miteigentumsanteils ist im Wohnungsgrundbuch noch die G. I Invest GmbH & Co. KG gebucht. Diese Gesellschaft war im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRA ... eingetragen. Als einzige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG war die Beteiligte zu 1) und als einzige Kommanditistin die G. B Beteiligungs GmbH eingetragen. Mit dem Ausscheiden der einzigen Kommanditistin wurde die GmbH & Co. KG im Handelsregister gelöscht.

Mit notarieller Urkunde des Notars K. in B. vom 28.04.2017 (Urkundenrolle-Nr. 10444/2017) erklärte die Beteiligte zu 2) gegenüber der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des im Rubrum aufgeführten Wohnungseigentums das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages (Bl. 6 ff. d.GA.). In § 11 Abs. 4 der Anlage zu der notariellen Urkunde beantragte die Beteiligte zu 2) die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des nicht abtretbaren Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch. Das Kaufangebot nahm die Beteiligten zu 1) mit notarieller Urkunde des Notars T. in E. vom 11.05.2017 (Urkundenrolle-Nr. 1659/2017-TE) an (Bl. 28 ff. d.GA.). Zugleich beantragte die Beteiligte zu 1) ebenfalls die Eintragung der Auflassungsvormerkung. In der Anlage zu der notariellen Urkunde vom 28.04.2017 heißt es § 1 unter anderem (Bl. 9 d.GA.):

"Durch Vereinbarung haben die Kommanditistin und die Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin die Anwachsung der Kommandit-Beteiligung auf die G. GmbH mit Wirkung zum 01.04.2017 als einzigen verbleibenden Gesellschafter und die damit verbundene Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die G. GmbH entsprechend § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 143 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB herbeigeführt. Durch die Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr die G. GmbH Eigentümer des vorgenannten Wohnungseigentums. Die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs in Abteilung I wird hiermit bewilligt und beantragt."

Mit Schriftsatz vom 22.05.2017 hat der jetzige Verfahrensbevollmächtigte unter Vorlage je einer Ausfertigung der notariellen Urkunden vom 28.04.2017 und vom 11.05.2017 die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt. Hierauf hat der Rechtspfleger mit Schreiben vom 16.06.2017 (Bl. 38 d.GA.) und vom 20.07.2017 (Bl. 71 d.GA.) darauf hingewiesen, dass es an der Voreintragung der Verkäuferin im Wohnungsgrundbuch fehle. Zudem hat er um Herbeiführung der Voreintragung gebeten. Gegen das letztgenannte Schreiben hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten mit Schriftsatz vom 09.08.2017 Beschwerde eingelegt (Bl. 78 ff. d.GA). Hierauf hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts mit Beschluss vom 17.08.2017 eine förmliche Zwischenverfügung gem. § 18 Abs. 1 GBO erlassen (Bl. 82 ff. d.GA.) und den Beteiligten aufgegeben, bis zum 20.09.2017 die Voreintragung der Beteiligten zu 1) als Eigentümerin im Grundbuch herbeizuführen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte erklärt, seine "Beschwerde richte sich nunmehr gegen die Zwischenverfügung vom 17.08.2017" (Bl. 88 d.GA.). Der Rechtspfleger des Grundbuchamts hat dieser Beschwerde mit Beschluss vom 29.08.2017 (Bl. 89 f. d.GA.) nicht abgeholfen. Die Beschwerde ist erst unter dem 08.12.2017 dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt worden (Bl. d.GA.).

II. 1. Das mit Schriftsatz vom 24.08.2017 eingelegte Rechtsmittel ist gemäß § 71 GBO als Grundbuchbeschwerde statthaft, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte mit diesem Schriftsatz ausdrücklich klargestellt hat, dass die zunächst mangels anfechtbarer Ausgangsentscheidung unzulässige Beschwerde vom 09.08.2017 sich gegen die einer Anfechtung unterliegenden Zwischenverfügung vom 17.08.2017 richten soll.

Beschwerdeführer sind - entgegen der von dem Verfahrensbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift gewählten missverständlichen Formulierung "lege ich" - ausschließlich die im Rubrum des Senatsbeschluss aufgeführten Beteiligten. Der Notar wäre nicht beschwerdebefugt. Grundsätzlich beschwerdebefugt ist nur der Beschwerdeberechtigte (Demharter, GBO, 30. A...

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