Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 5 T 67/18) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 6. Juli 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2018 - 5 T 67/18 - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 11. Dezember 2017. In seinem Vollstreckungsauftrag vom 28. Dezember 2017 beauftragte der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Ferner war im Vollstreckungsauftrag das Modul K 3 angekreuzt, welches lautet: "Die Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."
Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits früher abgegeben habe und übersandte ihm eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, woraus sich ergibt, dass keine pfändbare Habe in das bewegliche Vermögen vorhanden ist. Das Schreiben enthielt zudem eine Kostenrechnung, im Rahmen derer u. a. die Position "nicht erledigte Amtshandlung KVGv 604, 205" in Höhe von 15,00 EUR zuzüglich Auslagen enthalten war (anteilig 3 EUR gem. Nr. 716 KVGv).
Der Gläubiger legte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 Erinnerung gegen den Kostenansatz bezüglich der Nr. 604, 205 KVGv in Höhe von 15,00 EUR nebst anteiliger Auslagen ein. Zur Begründung führt er aus, er habe lediglich einen bedingten Vollstreckungsauftrag erteilt. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Im Übrigen habe der Gerichtsvollzieher keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, da er bereits positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbare Habe ergebe, so dass ihm letztlich kein Mehraufwand entstanden sei, welcher die Erhebung der Gebühr rechtfertigen könne.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Düren zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 14. März 2018 unter ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen.
Hiergegen hat sich dieser am 22. März 2018 mit seiner Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat er auf sein vorheriges Vorbringen verwiesen und zusätzlich auf die Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingewiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Düren am 25. Juni 2018 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die in Rede stehenden Kosten nicht zu erheben. Anders als das Landgericht, das sich einer vom Oberlandesgericht Schleswig vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hatte, hat es sich auf die u. a. von den Oberlandesgerichten Hamm, Düsseldorf und Stuttgart vertretene Meinung gestützt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen wendet sich nunmehr der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen mit seiner von diesem zugelassenen weiteren Beschwerde vom 6. Juli 2018. Dieser hat das Landgericht unter dem 10. Juli 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KVGv auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung sodann aber nicht eintritt, ist umstritten.
a) Nach einer Ansicht (OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114; Beschluss vom 28. August 2017 - 4 T 274/17 -; Seip DGVZ 2014, 177) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Das Pfändungsverfahren, welches mangels entsprechenden Vermögens des Schuldners unterbleibe, beginne bereits mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf eventuell pfändbares Vermögen. Die Prüfung sei vom Gläubiger beauftragt und stehe als Teil des Pfändungsverfahrens nicht zu dessen Disposition. D...