Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 6 T 30/99)

AG Bonn (Aktenzeichen 21 M 82/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 17. April 2000 gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 1. März 2000 – 6 T 30/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners ist statthaft (§ 793 Abs. 2 ZPO) und in rechter Frist (§ 577 Abs. 2 ZPO) eingelegt worden. Da der angefochtene Beschluß dem Schuldner unter seiner jetzigen Anschrift erst am 3. April 2000 zugestellt worden ist, ist die Beschwerdefrist am 17. April 2000 abgelaufen. An diesem Tage ist die weitere Beschwerde des Schuldners bei Gericht eingegangen. Auch die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist hier erfüllt. Der Schuldner wird durch den von ihm angefochtenen Beschluß des Landgerichts vom 1. März 2000 neu und selbständig beschwert, weil die Zivilkammer die Erstbeschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat.

Die weitere Beschwerde ist indes nicht begründet. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Zwangsvollstreckung beendet ist. Wie der Senat bereits in seinem in der vorliegenden Zwangsvollstreckungssache ergangenen Beschluß vom 21. Mai 1999 – 2 W 77/99 – ausgeführt hat, entfällt das für der Anfechtung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme und die Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung nach § 766 Abs. 1 ZPO erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 766, Rd. 13). Das ist hier der Fall. Die Räumung der Wohnung ist durchgeführt, und eine weitere Vollstreckung in Räumungsgut wird von dem Gläubiger nicht mehr betrieben. Vielmehr hat der Gläubiger mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 5. November 1999 die damals noch bei der Spedition L. eingelagerten Gegenstände freigegeben, und im Anschluß hieran hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner mit Verfügung vom 24. November 1999 Gelegenheit gegeben, die dort eingelagerten Gegenstände abzuholen. Damit ist der Rechtsbehelf des Schuldners unzulässig geworden, so daß er – wie mit dem angefochtenen Beschluß geschehen – verworfen werden mußte.

Die von dem Schuldner erstrebte Feststellung, daß gegen ihn durchgeführte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung rechtswidrig gewesen seien, kann nicht getroffen werden. Gegenstand der Überprüfung im Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 1 ZPO ist nur die noch betriebene (oder unmittelbar bevorstehende) Zwangsvollstreckung. Nur bis zur Beendigung der Vollstreckung kommt eine Abänderung oder Aufhebung getroffener Maßnahmen in Betracht. Danach ginge eine derartige Anordnung ins Leere. Eine Feststellung, ob richtig verfahren wurde oder daß eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung rechtswidrigwar, sieht § 766 Abs. 1 ZPO nicht vor (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., mit weit. Nachw. aus der Rechtsprechung). Eine der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Regelung kennt das Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozeßordnung nicht.

Die weitere Beschwerde muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Der Senat weist den Schuldner vorsorglich darauf hin, daß gegen die vorliegende Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel gegeben ist (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Beschwerdewert: DM 1.000,–

 

Unterschriften

Schmidt-Eichhorn, Dr. Schlafen, Sternal

 

Fundstellen

Haufe-Index 511700

JurBüro 2001, 213

InVo 2000, 282

OLGR Köln 2001, 39

NJOZ 2001, 724

www.judicialis.de 2000

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