Verfahrensgang
AG Köln (Entscheidung vom 24.11.2006) |
AG Köln (Entscheidung vom 15.09.2006) |
Tenor
1.
Der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. November 2006 wird aufgehoben.
2.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Die Gründe der Entscheidung lauten wie folgt:
"Der Betroffene ist selbständiger Prospektvertreiber und hierzu auf den Führerschein angewiesen.
Gegen ihn erging folgender Bescheid: ..."
An dieser Stelle des Urteils ist der gegen den Betroffenen unter dem 14. Juni 2006 erlassene Bußgeldbescheid der Stadt L in Ablichtung eingefügt. Darin ist wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 175 EUR verhängt sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten angeordnet worden.
In den Gründen des Urteils heißt es weiter:
"Hierzu sagte er, alles stimme.
Er fechte die Meinung (Anm: in der handschriftlichen Urschrift der Entscheidung heißt es wohl: "Messung") nicht an, er brauche jedoch den Führerschein.
Bislang fiel er wie folgt auf:..."
Es folgen sodann insgesamt 12 Ablichtungen von Eintragungen bezüglich Verkehrsordnungwidrigkeiten im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamts
Das Urteil fährt fort:
"Bei diesen von ihm für richtig erachteten Voreintragungen ist sein Wunsch schwer durchzusetzen.
Da sein Einkommen nicht hoch ist und er bei Abgabe des Führerscheins arbeitslos wäre, hat sich das Gericht durchgerungen, bei Absetzen von Fahrverboten auf eine Geldbuße von 500,-- Euro zu erkennen. Dass er dieses Urteil nicht akzeptiert, ist für das Gericht unverständlich.
Kosten: §§ 46 OWiG,465 I StPO."
Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 22. September 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt und diese nach Zustellung des Urteils am 18. Oktober 2006 mit weiterem, am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. November 2006 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Betroffene vertritt die Auffassung, das Urteil enthalte im Hinblick auf das angewandte Messverfahren "Multanova" unzureichende Sachverhaltsfeststellungen.
Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 24. November 2006 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nach seiner Auffassung nicht innerhalb der Frist der §§ 344, 345 StPO, 79 Abs. 3 OWiG begründet worden sei.
Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 30. November 2006 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 6. Dezemeber 2006, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gestellt.
Der gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG zuständige Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom 18. Mai 2007 auf den Senat übertragen.
II.
1.
Der gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 346 Abs. 2 StPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 24. November 2006, mit dem die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist. Denn entgegen der Auffassung des Amtsgerichts sind die Beschwerdeanträge nicht im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 StPO verspätet angebracht worden. Die einmonatige Begründungsfrist hat erst mit der Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 18. Oktober 2006 begonnen. Der Eingang der Anträge am 20. November 2006 war im Hinblick auf § 43 Abs. 2 StPO fristgerecht, da das Fristende mit dem 18. November 2006 auf einen Samstag fiel.
2.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen auch in sonstiger Beziehung keinen Bedenken. Das Rechtsmittel hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg, indem es gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG) führt.
a)
Das Urteil ist auf die Sachrüge hin aufzuheben, weil die hier gewählte Form der Abfassung seiner Gründe - ungeachtet weiterer inhaltlicher Mängel der Darstellung - bereits im Hinblick auf die Feststellungen zum Tatgeschehen nicht den aus §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 StPO folgenden inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen entsprechen.
Zwar unterliegen die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils in Bußgeldsachen nach allgemeiner Ansicht in Rechtsprechung und Schriftttum keinen besonders hohen Anforderungen (vgl. BGH NJW 1993, 3081; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 71 Rdnr. 42 m.w.N.; Senge: in Karlsruher Kommentar, OWiG, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 106). Gleichwohl hat sich wegen der Verweisung in § 71 Abs. 1 OWiG der Urteilsinhalt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren grundsätzlich an den Vorgaben des § 267 Abs. 1 StPO auszurichten. Diese Vor...