Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 335/19) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 335/19 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in A, das mit einem 152 Jahre alten, in Hanglage errichteten Fachwerkhaus bebaut ist. Zwischen den Parteien bestand bis zum 13.09.2016 eine Gebäudeversicherung unter Einschluss einer Elementarschadenversicherung auf der Grundlage der "Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der B, V.I.P. Intelligent, Fassung Oktober 2005" (im Folgenden: VGB 05) sowie der "Versicherung von Elementarschäden in der Wohngebäude-Versicherung nach VGB05/PR 10.2005, Klausel 7980".
Der Kläger, der diverse Schäden an seinem Haus und Grundstück auf einen Versicherungsfall vom 13./14.06.2016 zurückführt, begehrt von der Beklagten Versicherungsleistungen auf Grundlage des o.g. Vertrages. Mit Schreiben vom 17.06.2016 wandte er sich an die Beklagte und gab eine Schadenmeldung zu den "Wassereinbrüchen im Haus bzw. evtl. die daraus folgenden Folgen" ab (Anlage K 1). Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2016 wies der Kläger die Beklagte auf Risse im Fußboden und im Deckenbereich hin, wobei er erklärte, dass es vermutlich zu einem Erdrutsch gekommen sei (Anlage K 2). Zum 13.09.2016 wurde das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten beendet.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit 20 O 464/16 LG Köln = 9 U 25/18 OLG Köln nahm der Kläger die Beklagte auf Entschädigung für die nach seiner Behauptung durch ein Starkregenereignis am 13./14.06.2016 ausgelösten Schäden an seinem Gebäude in Anspruch. Im Rahmen dieses Rechtsstreits hatte der Kläger behauptet, dass sich infolge des Starkregens Erdmassen von dem Hang hinter seinem Haus gelöst hätten. Mit Urteil vom 31.01.2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Kläger in Bezug auf die von ihm zu beweisende Tatsache, dass ein versicherter Erdrutsch Ursache für die in seinem Gebäude aufgetretenen Risse sei, beweisfällig geblieben sei, da er die Durchführung der Beweisaufnahme schuldhaft vereitelt habe. Der Senat hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers mit Urteil vom 03.12.2019 zurückgewiesen. Nach Einholung eines in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen C vom 17.09.2018 zur Frage der Ursache der geltend gemachten Schäden sei dem Kläger der Nachweis des Ereignisses eines Erdrutsches am 13./14.06.2016 nicht gelungen, nachdem der Sachverständige festgestellt hatte, dass ein Erdrutsch als Schadenursache "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden" könne. Soweit der Kläger erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens auf das Vorliegen einer Überschwemmung als Versicherungsfall abgestellt habe, sei dieser Vortrag des Klägers eine unzulässige Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO; der Versicherungsfall einer Überschwemmung stelle gegenüber dem Versicherungsfall eines Erdrutsches einen anderen Streitgegenstand dar.
Mit Schreiben vom 27.08.2019 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten eine neue, gegenüber dem o.g. Prozess "zusätzliche Schadenanzeige wegen eines Überschwemmungsschadens infolge der starken Regenereignisse am 13.06./14.06.2016 und zwar betreffend die teilweise Zerstörung der Entwässerungseinrichtung und die Beschädigung der Zuwegung zu den Häusern" (Anlage K 7). Mit Schreiben vom 13.09.2019 wies die Beklagte die Ansprüche des Klägers zurück und bestritt den Eintritt einer Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen (Anlage K 8).
In dem vorliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger von der Beklagten Entschädigungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag infolge einer von ihm behaupteten Überschwemmung am 13./14.06.2016 auf seinem Grundstück.
Hierzu hat er erstinstanzlich behauptet, es sei am 13./14.06.2016 zu erheblichem Niederschlag und Starkregen auf seinem Grundstück gekommen. Das Hangwasser sei in den Freiraum des überdachten Schuppens und in die Geländeverfüllung unterhalb des hangseitigen Anbaus eingedrungen, habe sich aufgestaut und sei über den Anschluss Fußboden/Wand der Abstellkammer in das Haus eingedrungen. Zeitweise habe das Wasser 10-20 cm hoch in den Räumen des Anbaus und des Kellers gestanden. Auch die Parkplätze unterhalb des Grundstücks des Klägers seien am 13./14.06.2016 üb...