Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 12.11.1992; Aktenzeichen 2 O 400/92) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit der beim Landgericht erhobenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 15.007,00 DM als Dienstleistungshonorar für die Monate Februar bis April 1992. Bis zum 30. September 1991 war er Arbeitnehmer der Beklagten. Seine Aufgabe bestand in der Entwicklung eines Computerprogramme. Am 30. September 1991 hoben die Parteien den Arbeitsvertrag einvernehmlich auf und vereinbarten, daß der Kläger in Zukunft „als freier Mitarbeiter projektbezogen” für die Beklagte tätig sein sollte. Die weitere Zusammenarbeit sollte in einem „Rahmenvertrag” geregelt werden, zu dessen schriftlicher Fixierung es jedoch nicht gekommen ist. Der Kläger war auch nach dem 30. September 1991 in den Betriebsräumen der Beklagten mit Programmierarbeiten für diese beschäftigt. Seine Tätigkeit rechnete er nunmehr nach einem Stundensatz von 50,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ab.
Er behauptet, er habe auch nach dem 30. September 1991 weisungsgebunden unter Aufsicht und Kontrolle des Geschäftsführers der Beklagten mit deren Betriebsmitteln gearbeitet. Seine Arbeitszeit habe 32 Stunden/Woche betragen.
Die Beklagte behauptet demgegenüber, seit dem 1. Oktober 1991 sei der Kläger bezüglich der Gestaltung seiner Tätigkeit – auch zeitlich – im wesentlichen frei gewesen. Einer Kontrolle, Aufsicht oder Weisungsbefugnis sei er nicht unterworfen gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei Ende September 1991 aufgehoben worden, weil der Kläger sich habe selbständig machen wollen. Dementsprechend sei er ab dem genannten Zeitpunkt ihr gegenüber als selbständiger Unternehmer aufgetreten. Da der seinerzeit noch bei seinen Eltern gewohnt habe, habe sie, die Beklagte, ihm allerdings gestattet „die Infrastruktur seines bisherigen Arbeitsplatzes für einem begrenzten Zeitraum weiter zu nutzen”, jedoch nur im Rahmen ihrer üblichen Geschäftszeiten. Dementsprechend habe, so meint die Beklagte, ab dem 1. Oktober 1991 zwischen den Parteien Werkvertragsrecht gegolten. Da das „Werk” des Klägers unbrauchbar sei, müsse sie, die Beklagte, die in Rechnung gestellte Vergütung nicht zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. November 1992 hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen mit der Begründung, nach dem für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebenden Klagevortrag sei der Kläger auch ab dem 1. Oktober 1991 Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Person gewesen, so daß gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben sei.
…
Entscheidungsgründe
II.
1)
Die sofortige. Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 577 ZPO zulässig.
Nach der – Neufassung der Vorschriften über die Rechtswegverweisung durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991, handelt es sich bei Verweisungen zwischen ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit um solche in einen anderen Rechtsweg und nicht mehr – wie früher – um Verweisungen wegen sachlicher Unzuständigkeit. § 17 a GVG ist deshalb anwendbar (§ 48 ArbGG n.F.; vgl. ferner BAG NJW 1993, 751 f.; OLG Köln, 2. Zivilsenat, OLG-Report 1993, 140; MüKo-Wolf, ZPO, § 17 a GVG Rn. 2; Zöller-Gummer, ZPO, 17. Aufl. vor §§ 17 bis 17 b GVG Rn. 10).
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2)
…
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zur Entscheidung des Rechtsstreits ist das Arbeitsgericht berufen.
a)
In welchem Rechtsweg eine Streitigkeit zu entscheiden ist, richtet sich, wenn wie hier eine spezielle Rechtswegzuweisung durch den Gesetzgeber fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Für die Bestimmung des streitigen Rechtsverhältnisses ist regelmäßig – Ausnahme (die hier nicht vorliegt): negative Feststellungsklage (vgl. insoweit GmS-OGB NJW 1988, 2295 f.) – allein vom Klagevorbringen auszugehen. Der Rechtsweg hängt davon ab, aus welchem Sachverhalt sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung herleitet. Maßgebend ist also die wahre Natur des Anspruchs, wie sie sich nach dem – insoweit als richtig zu unterstellenden – Sachvortrag des Klägers darstellt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von bürgerlich-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes a.a.O. und NJW 1986, 2359; 1988, 2297; 1990, 1527; BGH NJW 1976, 1941 f.; 1991, 2147 f.; 1993, 1659 und 1799 f.). Nur in diesem Bereich konnte sich bis zum Inkrafttreten des 4. VwGO-ÄndG am 1. Januar 1991 die Frage des Rechtswegs stellen, weil die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche von ordentlicher und Arbeitsgerichtsbarkeit eine Frage der sachlichen Zuständigkeit war. Nunmehr ist auch diese Abgrenzung nach den genannten Grundsätzen vorzunehmen. Die gegenteilige, vor dem 1. Jan...