Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Subsumtionsfehler stehen der Wirksamkeit einer erklärten Berufungsbeschränkung grundsätzlich nicht entgegen. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber dem tatsächlichen Schuldgehalt der Tat nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

Das Berufungsgericht ist an die amtsgerichtlichen Feststellungen zum Schuldumfang gebunden. Gleichwohl getroffene Feststellungen, die den Schuldumfang erweitern, dürfen jedenfalls der Strafzumessung nicht zugrundegelegt werden.

 

Normenkette

StPO § 318

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bergheim hat den Angeklagten mit Urteil vom 17. August 2022 wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "Handel" mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 1 Monat verurteilt. Zudem hat es die Sicherheitseinziehung des Pkw der Marke Q. R. mit dem amtlichen Kennzeichen N01 nebst zugehöriger Zulassungsbescheinigung Teil 1 angeordnet.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 18. August 2022, eingegangen beim Amtsgericht Bergheim am selben Tag, Berufung eingelegt.

In der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Köln hat der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt sowie die angeordnete Sicherheitseinziehung des Pkw von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln hat mit Urteil vom 15. März 2023 die Berufung des Angeklagten verworfen.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. März 2023, eingegangen beim Landgericht Köln am selben Tag, Revision eingelegt, beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückzuverweisen und das Rechtsmittel mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge begründet.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat aufgrund der Sachrüge (vorläufig) Erfolg; es führt gemäß §§ 353 Abs. 1 und Abs. 2, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils samt Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

1. Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr., vgl. nur SenE v. 14.03.2018 - III-1 RVs 49/18 -; SenE v. 19.01.2019 - III-1 RVs 239/18 -) - von der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist.

a) Die zum Tatgeschehen getroffenen amtsgerichtlichen Feststellungen lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Tat - noch - hinreichend erkennen und bilden so eine genügend sichere Grundlage für die Rechtsfolgenbemessung (vgl. SenE v. 19.09.2017 - III-1 RVs 200/17 -; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 3/18 -; SenE v. 26.01.2018 - III-1 RVs 4/18 -; SenE v. 02.03.2018 - III-1 RVs 14/18 -; SenE v. 22.02.2022 - III-1 RVs 20/22 -; OLG Hamm Beschl. v. 14.07.2017 - 2 Rv 8 Ss 420/17 - burhoff.de; OLG Bamberg Beschl. v. 09.10.2017 - 3 OLG 6 Ss 94/17 - NStZ-RR 2017, 369 [L] = BeckRS 2017, 127410).

b) Der Wirksamkeit der Beschränkung steht dabei auch nicht entgegen, dass von einem Subsumtionsfehler auszugehen ist, soweit das Landgericht die Tat auch - in Tateinheit zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - als täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Menge gewertet hat, obgleich die getroffenen Feststellungen "nur" eine Beihilfe zur Abgabe in Form der Veräußerung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge belegen.

aa) Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht.

(1) Als Voraussetzung des Handeltreibens muss das Urteil konkrete Feststellungen zur Eigennützigkeit der Veräußerung von Betäubungsmitteln enthalten. Eigennützig ist eine Tätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird (BGHSt 29, 239 f. = NJW 1980, 2204; BGHSt 30, 359 [361] = NJW 1982, 1337; BGH NStZ 1983, 124; BGH GSSt NJW 2005, 3790 = NStZ 2006, 171; SenE v. 14.09.1999 - Ss 397/99 -; SenE v. 01.10.2004 - 8 Ss 390/04 -; SenE v. 07.02.2006 - 83 Ss 4/06 -). Die Gewinnerzielungsabsicht ergibt sich beim Drogenabsatz jedoch nicht regelmäßig von selbst; denn die Weitergabe kann aus unterschiedlichen Gründen auch zum Selbstkostenpreis erfolgen (vgl. BGH StV 1989, 201; KG StV 1998, 591; SenE v. 04.04.2014 - 1RVs 46/14 -; SenE v. 25.04.2014 - 1RVs 56/14 -; SenE v. 14.07.2017 - III-1 RVs 147/17 -; SenE v. 28.07.2017 - III-1RVs 170/17 -).

Den an ein Handeltreiben gestellten Anforderungen werden die Feststellungen des Amtsgerichts nicht gerecht. Es fehlen jegliche Ausführungen bezüglich eines auf Gewinn ausgeri...

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