Entscheidungsstichwort (Thema)
Anzuwendende Kostenvorschriften bei isolierter Anfechtung von Entscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen
Leitsatz (amtlich)
Die isolierte Anfechtungsmöglichkeit einer Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich nach den Kostenvorschriften der ZPO und ist beim Anerkenntnisbeschluss die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO entsprechend. Zwar gilt für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Sondervorschrift des § 243 FamFG. Dies führt aber für Unterhaltssachen nicht zu einer über die Vorschrift des § 243 FamFG hinausgehenden abweichenden Regelung, die einen völligen Ausschluss der §§ 91 ff. ZPO nach sich zöge. Insbesondere richtet sich die Frage der Zulässigkeit und der Art eines isolierten Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung nicht nach dem FamFG sondern in entsprechender Anwendung nach den allgemeinen Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten nämlich in Ehe- und Familienstreitsachen die "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den LG" entsprechend. Die allgemeinen Kostenvorschriften der ZPO stellen daher, soweit sie nicht im Gegensatz zu den speziellen Kostenvorschriften des FamFG für Ehe- und Familienstreitsachen stehen, die anzuwendenden Normen dar. Es ist kein Grund ersichtlich, im Rahmen der Anfechtung von Kostenentscheidungen von den "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" abzuweichen und für die Frage der Zulässigkeit isolierter Kostenbeschwerden über § 58 Abs. 1 Halbs. 1 FamFG auf das Beschwerderecht des FamFG zurückzugreifen. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG "bestimmt Anderes" i.S.v. § 58 Abs. 1 Alt. 2 FamFG, nämlich über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG u.a. die entsprechende Anwendung von § 99 ZPO. Danach verbleibt es - wie im Übrigen für die streitige Gerichtsbarkeit - bei der grundsätzlich unzulässigen isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung.
Leitsatz (redaktionell)
Gegen die Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen findet die sofortige Beschwerde nach der ZPO statt. Dabei sind abweichend von den §§ 91 ff. ZPO die Kosten gemäß § 243 FamFG nach Billigkeit zu verteilen.
Normenkette
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 58 Abs. 1 Alt. 2, § 243; ZPO §§ 99, 567 ff.
Verfahrensgang
AG Eschweiler (Beschluss vom 18.08.2010; Aktenzeichen 12 F 374/09) |
Tenor
Auf die als sofortige Beschwerde zu wertend "Beschwerde" der Antragstellerin wird der Anerkenntnisbeschluss des AG - Familiengericht - Eschweiler vom 18.8.2010 - 12 F 374/09 - zum Kostenausspruch teilweise unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde und des weiter gehenden Kostenantrags im Übrigen abgeändert.
Die Kosten des Unterhaltsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 99 Abs. 2 ZPO entsprechend zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" der Antragstellerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Kosten des von ihr anhängig gemachten Unterhaltsverfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Nicht verlangen kann sie dagegen, dass die Antragsgegnerin als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens allein zu tragen hat.
Das zulässige "isolierte" Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung in Ehe- und Familienstreitsachen ist die sofortige Beschwerde nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO entsprechend. Zwar gilt für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Sondervorschrift des § 243 FamFG. Gemäß § 243 Satz 1 FamFG hat das Familiengericht in Unterhaltssachen im Rahmen der Endentscheidung abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach § 243 Satz 2 FamFG hat das Gericht bei seinen Billigkeitserwägungen insbesondere auch das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten, die Frage inwieweit die Beteiligten ihren Auskunftspflichten nachgekommen sind sowie ob ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung vorliegt, zu berücksichtigen.
Dies führt aber für Unterhaltssachen nicht zu einer über die Vorschrift des § 243 FamFG hinausgehende dahin abweichende Regelung, die einen völligen Ausschluss der §§ 91 ff. ZPO nach sich zöge. Insbesondere richtet sich die Frage der Zulässigkeit und der Art eines isolierten Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung nicht nach dem FamFG sondern in entsprechender Anwendung nach den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gelten nämlich in Ehesachen und Familienstreitsachen die "Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung" und die "Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den LG" entsprechend. Dabei ist allerdings den Besonderheiten des FamFG Rechnung zu tragen. Diese ergeben sich jeweils aus den entsprechenden Verfahrensvorschri...