Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Mehrwert für Vergleich bei Unterhaltsbefristung
Leitsatz (amtlich)
Haben sich die Parteien im Unterhaltsprozess vergleichsweise gerichtlich auf ein konkretes Befristungsdatum für den nachehelichen Unterhaltsanspruch geeinigt, kommt dieser Regelung keine streitwerterhöhende Funktion zu. Der Vergleich hat keinen Mehrwert ggü. dem Unterhaltsverfahren selbst.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 5
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 15.09.2009; Aktenzeichen 408 F 30/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des AG - Familiengericht - Bonn vom 15.9.2009 - 408 F 30/09 - teilweise abgeändert.
Der Streitwert für das Verfahren einschließlich des Vergleichs wird auf 12.782,25 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Familiengerichts hat in der Sache nur teilweise Erfolg, nämlich soweit sie den angeblichen Mehrwert des Vergleichs betrifft. Dieser hat entgegen der Auffassung des Familiengerichts keinen eigenständigen Mehrwert.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert von 200 EUR ist erreicht.
Folgte man allerdings allein der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wäre dieser nicht erreicht. Denn hier wird eingewandt, dass die Unterhaltsrückstände falsch berechnet seien - was jedoch nicht zutrifft -. Er meint, für die in Streit stehenden Rückstände sei lediglich ein Betrag von 4.500 EUR in Ansatz zu bringen. Der Streitwert für das Verfahren an sich beliefe sich damit auf 10.500 EUR. Bei einem Streitwert von 10.500 EUR statt beanstandeter 12.000 EUR wäre kein Gebührensprung eingetreten. Eine Kostenbeschwer läge nicht vor.
Allerdings hat auch die Beklagte selbst zulässigerweise mit Schreiben vom 1.10.2009 (Bl. 148 GA) Einwände gegen die Wertfestsetzung erhoben. Sie rügt ausdrücklich, dass der Streitwert falsch festgesetzt worden sei. Hierin ist das zulässig Rechtsmittel - die Beschwerde - zu sehen. Entsprechend ihren Ausführungen legt der Senat ihr Anliegen dahin aus, den richtigen Streitwert für das Unterhaltsabänderungsverfahren mit 500 EUR und nicht mit 12.000 EUR festgesetzt zu sehen. So heißt es in dem zitierten Schreiben wörtlich: "Es ging um 500 EUR nicht 12.000 EUR". Auch wehrt sich die Beklagte dagegen, dass rückständiger Unterhalt streitwerterhöhend in Ansatz gebracht wurde. Damit ist aber der Beschwerdewert von 200 EUR jedenfalls überschritten. Angegriffen wird auch die Wertfestsetzung im Vergleich von weiteren 3.000 EUR.
Die Beschwerde konnte auch durch die Beklagte persönlich eingereicht werden, da für das Beschwerdeverfahren nach § 68 GKG kein Anwaltszwang herrscht. Allerdings ist im Streitwertfestsetzungsverfahren von Amts wegen der wahre Wert zu ermitteln und festzusetzen. Ein Verschlechterungsverbot gilt insoweit nicht.
Die persönlich eingelegte Beschwerde der Beklagten war auch nicht mit der Beschwerdeschrift ihres Prozessbevollmächtigten gegenstandslos geworden. Das hat sie mit weiterem persönlichem Schreiben vom 17.10.2009 (Bl. 150 GA) deutlich gemacht. Dort heißt es am Ende: "Herr I. (Prozessbevollmächtigter der Beklagten, Anmerkung des Gerichts) hat leider in Vertretung von Frau H-S, die im Urlaub ist, nicht alles das geschrieben, worum ich ihn gebeten hatte."
Damit ist aber klargestellt, dass die Beklagte ihre Einwendungen gegen die Streitwertfestsetzung weiter aufrecht erhielt. Tatsächlich greifen diese aber nur zu einem geringen Teil. Soweit es das Verfahren an sich betrifft, war sogar von Amts wegen der Streitwert abzuändern auf den zutreffenden Wert von 12.782,25 EUR, resultierend aus Unterhaltsrückständen i.H.v. 13 * 511,29 EUR + 12 * 511,29 EUR laufender Unterhalt.
Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen auf Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Entscheidend ist hierbei das Anhängigmachen der Sache. Die Abänderungsklage des Klägers ist am 31.1.2009 bei Gericht eingegangen. Er begehrt mit seiner Klage, mit Wirkung vom 1.1.2008 keinen Ehegattenunterhalt mehr an die Beklagte zahlen zu müssen. Damit unterfallen der Wertberechnung bezüglich des laufenden Unterhaltes alle streitigen Unterhaltsleistungen ab Februar 2009. Der Kläger hatte sich gemäß gerichtlichen Vergleich vom 7.4.1992 zu Aktenzeichen 14 F 452/90 vor dem Familiengericht in C. verpflichtet, an die Beklagte bis zum 30.6.1992 Ehegattenunterhalt i.H.v. monatlich 2.200 DM und ab dem 1.7.1992 i.H.v. 1.000 DM/1,95583 = 511,29 EUR zu zahlen, so dass sich der Streitwert bezüglich des laufenden Unterhalts auf 12 * 511,29 EUR = 6.135,48 EUR beläuft.
Für Unterhaltsrückstände - bei der Abänderungsklage mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf Null sind das die zu reduzierenden Beträge vor Anhängigkeit - g...