Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses nach der Hausratsverordnung
Leitsatz (amtlich)
Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die - wie z.B. die weitere Mithaftung des anderen Ehegatten für die künftige Miete - geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Für die Entlassung eines der Ehegatten aus dem Mietverhältnis, jedenfalls nicht ohne die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ist in der Regel kein Raum, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 5 HausrVO Rz. 15 ff. m.w.N.).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn ein Verbleib des ausziehenden Ehegatten im Mietvertrag wirtschaftlich völlig sinnlos ist. Sinn des Verbleibens beider Eheleute im Mietvertrag sowie der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist die Sicherung der berechtigten Ansprüche des Vermieters. Kann eine solche Sicherung weder durch Verbleib des ausziehenden Ehegatten als Mietvertragspartei noch durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, z.B. dessen weitere Mithaftung, erreicht werden, weil dieser mittellos ist und auch für die Zukunft mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erwartet werden kann, dass er über nennenswerte Einkünfte oder Vermögen verfügen wird, gibt es keinerlei erkennbares wirtschaftliches Interesse der weiteren Beteiligten an dessen Verbleib im Mietvertrag. Demgegenüber besteht aber sein berechtigtes Interesse an der Entlassung aus dem Mietvertrag, um nicht Gefahr zu laufen, sich (weiter) zu verschulden.
Normenkette
HausrVO § 5 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 05.07.2006; Aktenzeichen 49 F 185/05) |
Tenor
I. Der Antragstellerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der befristeten Beschwerde Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gewährt.
II. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des AG - FamG - Bonn vom 5.7.2006 - 49 F 185/05 - hinsichtlich der Entscheidung über die Wohnungszuweisung teilweise abgeändert und Ziff. 3. des Tenors wie folgt neu gefasst:
Das Mietverhältnis zwischen den Parteien und der Vermieterin, der weiteren Beteiligten, wird vom Antragsgegner allein fortgesetzt.
III. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C, D, beigeordnet.
Es werden Ratenzahlungen i.H.v. 95 EUR monatlich ab 1.2.2007 festgesetzt.
Gründe
I. Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die befristete Beschwerde der Antragstellerin zulässig, §§ 629a Abs. 2, 621e ZPO.
Sie ist auch in der Sache begründet.
Gemäß § 5 Abs. 1 der Hausratsverordnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten allein fortgesetzt wird. Er kann Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Für die Entlassung eines der Ehegatten aus dem Mietverhältnis, jedenfalls nicht ohne die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, ist, wie das AG und die weitere Beteiligte insoweit zu Recht feststellen, in der Regel kein Raum, wenn die Zahlungsfähigkeit des verbleibenden Ehegatten zweifelhaft ist, wie es hier der Fall ist (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 5 HausrVO Rz. 15 ff. m.w.N.).
Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor.
Sinn des Verbleibens beider Eheleute im Mietvertrag sowie der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ist die Sicherung der berechtigten Ansprüche des Vermieters. Hier kann eine solche Sicherung weder durch Verbleib der Antragstellerin als Mietvertragspartei noch durch Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, z.B. weitere Mithaftung der Antragstellerin, erreicht werden.
Denn die Antragstellerin ist zur Zeit nicht zahlungsfähig, wird es voraussichtlich mangels Erwerbsfähigkeit auch nicht mehr werden und verfügt auch nicht über Vermögenswerte, in die vollstreckt werden könnte.
Nach dem Befundbericht eines Facharztes für Neurologie, Neurochirurgie und Nervenheilkunde vom 30.10.2006 leidet die Antragstellerin an einer genetisch fixierten Muskeldystrophie, gegen die eine kausaltherapeutische Behandlung nicht bekannt ist. Diese Erkrankung wird im Sinn einer zunehmenden Verschmächtigung der gesamten Muskulatur bis hin zu Lähmungen und Sensibilitätsstörungen also fortschreiten und befindet sich bereits jetzt in einem Stadium, das zu voller Erwerbsunfähigkeit der Antragstellerin geführt hat. Infolgedessen erhält sie bereits seit dem 1.7.2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ihr auch nicht mehr entzogen werden kann und bis zum Beginn der Regelaltersrente gezahlt wird. Diese Rente beträgt nur 562,67 EUR, erreicht also noch nicht einmal den Mindestsatz der sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt.
Die A...