Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 1 O 424/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 25.8.2016 (1 O 424/15), berichtigt durch Beschluss vom 6.10.2016 (1 O 424/15), wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie nachstehend ersichtlich berichtigt wird und sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) wird insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 183,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom 11.12.2015 (1 O 424/15) aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Einer Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO bedarf es mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht. Denn auch gegen ein aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenes Urteil wäre keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft (§§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), da der Streitwert nicht mehr als 20.000,00 EUR beträgt.

II. Das angefochtene Urteil ist wie aus dem Tenor ersichtlich zu berichtigen. Hierauf wurde durch Beschluss des Senats vom 12.1.2017 hingewiesen, ohne dass die Parteien dagegen Einwände innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist erhoben hätten.

Die Berufung des Klägers hat ansonsten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Rechtsmittels durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Zur Begründung wird zunächst auf die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise in dem Beschluss des Senats vom 12.1.2017 verwiesen:

Der Tenor des angefochtenen Urteils ist gemäß § 319 ZPO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dahingehend zu korrigieren, dass zum einen in § 343 ZPO entsprechender Weise das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 und zum anderen Zinsen auf die dem Kläger zugesprochene Teilforderung aufgenommen werden. Aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt sich der Erlass des Versäumnisurteils, das offenbar versehentlich im Tenor nicht berücksichtigt wurde. Offenbar unrichtig ist auch das Fehlen einer Tenorierung der auf den durch Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 6.10.2016 zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 183,00 EUR entfallenden Zinsen, da sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt, dass der Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2015 in Verzug gesetzt wurde und der Kläger entsprechende Zinsen beantragt hat, sowie aus den Entscheidungsgründen folgt, dass Zinsen lediglich mangels Hauptforderung nicht zugesprochen wurden. Bei der Urteilsberichtigung vom 6.10.2016 wurden daher die auf die dadurch zuerkannte Hauptforderung entfallenden Zinsen anscheinend nur versehentlich nicht berücksichtigt. Diese Berichtigung, die auf die Kostenentscheidung auch im Hinblick auf § 345 ZPO keine Auswirkungen hat, weil - wie sich aus dem Tatbestand des Urteils vom 25.8.2016 ergibt - das Versäumnisurteil vom 11.12.2015 nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, da die fristgemäß eingereichte Verteidigungsanzeige des Beklagten aus in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallenden Gründen nicht rechtzeitig zur Akte gelangt ist, kann auch durch das Berufungsgericht erfolgen (vgl. etwa Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 319 ZPO Rn 22 m.w.N.).

Ansonsten ist auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwände keine Abänderung des angefochtenen Urteils veranlasst. Vielmehr ist die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die über den o.g. Teilbetrag hinausgehende Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des PKW-Kaufs vom 16.5.2015 gemäß §§ 346 ff., BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 440 BGB, weitergehenden Schadensersatz aus §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280 BGB und/oder Erstattung von Sachverständigenkosten gemäß § 439 Abs. 2 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund hat. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem a...

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