Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 09.05.2012; Aktenzeichen 16 O 376/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.05.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 16 O 376/11 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 17.825,17 € festgesetzt
Gründe
Die statthafte Berufung ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden ist. Die zweimonatige Berufungsbegründungsfrist hatte mit Zustellung des Urteils an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.05.2012 (vgl. Bl. 87 d.A.) zu laufen begonnen und endete am Dienstag, den 10.07.2012. Die per Fax übersendete und erst am 11.07.2012, 15.48 Uhr nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Oberlandesgericht Köln eingegangene Berufungsbegründung (vgl. Bl. 99 d.A.) war verspätet.
Dem Kläger konnte auch gem. § 233 I ZPO keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, da er nicht ohne Verschulden an der Einhaltung des Berufungsbegründungsfrist gehindert war und er sich schuldhaftes Fehlverhalten seines Prozessbevollmächtigten gem. § 85 II ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss.
Zu der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist es nach dem Vortrag des Klägers dadurch gekommen, dass die Büroangestellte seines Prozessbevollmächtigten, die den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zunächst fehlerhaft berechnet und auf den 11.07.2012 im Fristenkalender eingetragen hatte, die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Feststellung der fehlerhaften Fristberechnung im Zusammenhang mit der Erstellung der Berufungsschrift erteilte schriftliche Arbeitsanweisung vom 17.06.2012 teilweise nicht ausgeführt und unterlassen hat, die Frist für die Berufungsbegründung sofort auf den 10.07.2012 im Kalender einzutragen sowie die fehlerhaft für den 11.07.2012 eingetragene Frist anschließend zu streichen. Die unterlassene oder fehlerhafte Eintragung einer von dem Rechtsanwalt berechneten und der Büroangestellten mitgeteilten Frist rechtfertigt zwar grundsätzlich die Wiedereinsetzung, wenn ein Erledigungsvermerk in der Handakte bzw. wie hier - auf der schriftlichen Arbeitsanweisung von der zuständigen Bürokraft angebracht worden ist und der Rechtsanwalt die Anbringung des Erledigungsvermerks - wie hier geschehen - kontrolliert hat; zur Kontrolle des Fristeintrags selbst ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet (vgl. nur BGH VersR 1996, 388; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23, Stichwort: "Fristenbehandlung").
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Fristversäumnis jedoch dadurch schuldhaft mit verursacht, dass er seiner Büroangestellten, Frau U, eine zur Wahrung der Berufungsbegründungsfrist unzureichende schriftliche Arbeitsanweisung erteilt hat, indem er darin - abweichend von der grundsätzlich in seiner Kanzlei geltenden Anordnung, eine Vorfrist zu notieren - die Streichung der Vorfrist angeordnet und nur die Ausfertigung der von ihm bereits im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung gefertigten und abgespeicherten Berufungsbegründung "bei Gelegenheit" mit der Vorlage zur Unterschrift verfügt hat, ohne hierfür ein konkretes, vor dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist liegendes Datum zu nennen. Der Rechtsanwalt hat zu veranlassen, dass für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist notiert wird (BGH NJW 2000, 365/366; BGH NJW 1994, 2551; Zöller/Greger a.a.O. § 233 Rn. 23, Stichwort: Fristenbehandlung) und die allgemeine Anweisung zu geben, dass Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen stets einem Rechtsanwalt vorgelegt werden (Zöller/Greger a.a.O. § 233 Rn. 23, Stichwort "Fristenbehandlung"; BGH VersR 1995, 72). Dieser Verpflichtung, die die rechtzeitige Erstellung der Rechtsmittelbegründung und auch die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sicherstellen soll, wurde infolge der dargestellten Vorgehensweise des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht durchgängig nachgekommen.
Der Senat verkennt zwar nicht, dass es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht entscheidend ankommt, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH NJW 2000, 2823; BGH NJW-RR 1998, 1360 f.). Die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist war jedoch durch die schriftliche Arbeitsanweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.06.2012 nicht ausreichend sichergestellt. Durch die darin getroffenen beiden Anordnungen, die Vorfrist zu streichen und die Ausfertigung der gespeicherten Berufungsbegründung "bei Gelegenheit" - ohne Bestimmung einer bestimmten Frist bzw. eines bestimmten Datums - zur Unterschrift vorzulegen, hat sich der Prozessbevollmächtigte vollständig der durch die vorgeschriebene Notierung der Vorfrist vorgesehenen Möglichkeit begeben, für eine rechtzeitige A...