Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 17.07.2006; Aktenzeichen 2 O 41/06) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 4.10.2006 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Köln vom 17.7.2006 - 2 O 41/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 17.7.2006, über die nach § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Über die durch den Beschluss des LG s vom 20.4.2006 bereits ausgesprochene Bewilligung hinaus kann der Antragstellerin Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.
Durch den Beschluss vom 20.4.2006 hat das LG der Antragstellerin Prozesskostenhilfe "für die beabsichtigte Klage" und damit für die Anträge des damals mit dem Schriftsatz vom 20.1.2006 vorliegenden Klageentwurfs bewilligt. Bei der mit jenem Schriftsatz angekündigten Klage handelt es sich um eine Stufenklage i.S.v. § 254 ZPO. Dies wird darin deutlich, dass die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Antrag zu 2) dieses Schriftsatzes einen nach erteilter Auskunft noch zu beziffernden Pflichtteilsanspruch angekündigt haben. Mit der Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese Klage durch den Beschluss vom 20.4.2006 ist der Antragstellerin somit auch für den noch zu beziffernden Antrag der Leistungsstufe Prozesskostenhilfe bewilligt worden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114, Rz. 37 m.w.N.). Dabei ist diese Bewilligung der Sache nach auf den Zahlungsantrag beschränkt, der sich aufgrund der im Falle seiner Verurteilung in der ersten Stufe von dem Antragsgegner zu erteilenden Auskunft ergibt (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, Rz. 37a, m.w.N.). Diesen Umfang der Bewilligung kann das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu gegebener Zeit, nämlich nach der Erteilung der Auskunft und der daran anschließenden Bezifferung des Leistungsantrages, durch einen dann zu erlassenden Beschluss klarstellen (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O.). Derzeit ist für eine solche Bestimmung, auch durch Angabe eines Mindestbetrages, noch kein Raum. Soweit die Beschwerde hierauf zielt, ist sie unbegründet.
Das Ziel der Antragstellerin ist indes offenbar ein anderes. Wie sich aus der Formulierung des Antrages ihres Schriftsatzes vom 22.6.2006 ergibt, den Antragsgegner zu verurteilen, an sie, die Antragstellerin, "schon einmal eine Abschlagszahlung i.H.v. 30.000 EUR" nebst Zinsen "auf die noch zu beziffernde Gesamtforderung" zu leisten, richtet sich das Begehren jenes Schriftsatzes darauf, dass der Antragsgegner "vorab" zur Zahlung eines Teilbetrages von 30.000 EUR der erst später zu beziffernden Gesamtsumme des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs verurteilt wird. Dieses Begehren hat keine Aussicht auf Erfolg; ihm könnte das LG nicht entsprechen. Mit der Verurteilung zur Zahlung einer "Abschlagszahlung", also eines Teilbetrages des in der zweiten Stufe insgesamt von ihr geltend gemachten, noch nicht abschließend bezifferten Pflichtteilsanspruchs würde das LG ein verfahrensrechtlich nicht zulässiges Teilurteil erlassen. Ein Teilurteil ist nur zulässig, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Entscheidungsgründen des Teil- und des später zu erlassenden Schlussurteils sowohl theoretisch als auch praktisch ausgeschlossen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 301, Rz. 7 m.w.N.). Im Streitfall würde die Gefahr eines solchen Widerspruchs zwischen einem Teilurteil, durch das der Antragsgegner zu einer Abschlagszahlung entsprechend dem Begehren des genannten Schriftsatzes vom 22.6.2006 verurteilt würde, und einem Schlussurteil, durch das nach erfolgter abschließender Bezifferung des Zahlungsverlangens der Antragstellerin über deren restlichen Pflichtteilsanspruch befunden würde, aber schon deshalb gesetzt, weil damit sowohl im Teil- wie im Schlussurteil jeweils über die - hier sogar streitige - Pflichtteilsberechtigung der Antragstellerin dem Grunde nach befunden werden müsste. In einem aufgrund der vorliegenden Klage zu erlassenden Teilurteil dürfte deshalb - sofern nicht die Klage insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen ist - nur über die erste Stufe der Stufenklage (Auskunftsanspruch), nicht aber über einen Teilbetrag der zweiten Stufe entschieden werden. Das auf eine abweichende, unzulässige Handhabung zielende Begehren der Antragstellerin hat daher keine Aussicht auf Erfolg.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf die Regelung des § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt.
Fundstellen