Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 31.07.2007; Aktenzeichen 24 O 104/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.07.2007 - 24 O 104/07 - aufgehoben. Die Sache wird mit der Maßgabe an das Landgericht zurückverwiesen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden darf, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Gründe
I.
Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin, einem Versicherungsunternehmen, bestand auf der Grundlage eines Versicherungsscheins vom 03.08.2006 (erster Nachtrag zum Versicherungsschein Kompaktfirmenversicherung) ein Versicherungsverhältnis. Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die besonderen Bedingungen zur Kompaktfirmenversicherung - Sachwerte/Erträge - und die allgemeinen Bedingungen für die verbundene Firmenversicherung (###1) zu Grunde. Versichert war das Firmengebäude des Antragstellers. Es handelte sich um einen Büro-/Verkaufsraumtrakt mit daran angebauter Lagerhalle. Am 16.10.2006 wurde die Lagerhalle und sämtlicher Inhalt dieser Lagerhalle durch einen Brand komplett vernichtet. Im Lager befanden sich Restbestände von Feuerwerkskörpern der Klassen I und II, eingepackt in Verkaufsverpackungen. Im Übrigen waren beim Antragsteller nur Kinderfeuerwerke gelagert, die ganzjährig verkauft werden dürfen. Mit Schreiben vom 13.11.2006 kündigte die Antragsgegnerin den Vertrag, unter Hinweis auf die Lagerung größerer Mengen pyrotechnischen Materials, fristlos. Hilfsweise kündigte die Antragsgegnerin in dem genannten Schreiben auch wegen Gefahrerhöhung gem. §§ 23 ff. VVG. Mit Schreiben vom 06.03.2007 berief sich die Antragsgegnerin auf eine weitere Obliegenheitsverletzung; der Antragsteller habe die im "Zusatzbaustein vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften zur Brandverhütung" vorgesehene jährliche Überprüfung seiner elektrischen Anlagen durch eine vom Verband der Schadensversicherer e.V. anerkannte Überwachungsstelle nicht durchführen lassen.
Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Klage mit den Anträgen
1.
festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Kompaktfirmenversicherung entsprechend dem Versicherungsschein vom 03.08.2006 nicht durch die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin vom 13.11.2006 beendet wurde,
2.
festzustellen, dass die Antragsgegnerin wegen des Brandfalls der Klägerin vom 16.10.2006 aus der bestehenden Kompaktfirmenversicherung leistungspflichtig ist.
Das Landgericht hat dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren noch nicht Stellung genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und mit der Maßgabe begründet, dass die Sache an das Landgericht zur Prüfung und Entscheidung über die Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuverweisen ist. Die Prozesskostenhilfe kann nicht mit der Begründung versagt werden, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Es kann nicht mit der für eine Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussichten ausreichenden Sicherheit davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe den Versicherungsvertrag wirksam gekündigt und sei leistungsfrei geworden.
1.)
Ein möglicher Verstoß des Antragstellers gegen die im "Zusatzbaustein vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften zur Brandverhütung" enthaltene Verpflichtung, elektrische Anlagen jährlich auf eigene Kosten durch eine vom Verband der Schadenversicherer e. V. anerkannte Überwachungsstelle zu prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen, rechtfertigt die Kündigung gem. § 2 Ziff. 1 ###1 nicht.
Die Klausel setzt - ebenso wie § 6 Abs.1 VVG - eine Obliegenheitsverletzung voraus. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers müssen klar und ausdrücklich vereinbart sein (Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rd. 16; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 6 Rdn. 2). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Zusatzbaustein ist nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (Zöller/Philippi, ZPO,26. Aufl. §114 Rd. 19) nicht Vertragsbestandteil geworden.
Der Versicherungsschein vom 03.08.2006 enthält keine Verweisung auf "Zusatzbausteine". Eine ausdrückliche, individuelle Vereinbarung im Versicherungsvertrag fehlt.
Die besonderen Bedingungen zur Kompaktfirmenversicherung, auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, sind, was die Einbeziehung von "Zusatzbausteinen" angeht, unklar. Sie enthalten zunächst einen "Grundbaustein Sachwerte und Erträge/Mehrgefahren", der mit "Begriffsbestimmungen" endet. Das ergibt sich aus dem Inhaltsverzeichnis auf der ersten Seite. Daran schließen sich (Bl. 6 ff. der besonderen Bedingungen) zwei "Zusatzbausteine" an. Einer davon ist der hier in Rede stehende Zuat...