Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlegung der weiteren Beschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers
Leitsatz (amtlich)
Erklärt der Beschwerdeführer zu Protokoll des Rechtspflegers lediglich, dass er weitere Beschwerde einlege, und nimmt er i.Ü. auf einen von ihm übergebenen, von ihm selbst gefertigten und unterschriebenen Schriftsatz Bezug, der die Beschwerdebegründung enthält, ohne dass der protokollierende Rechtspfleger auf diesen Schriftsatz Einfluss nehmen konnte, ist die Form für die Beschwerdeeinlegung gem. § 29 Abs. 1 S. 1 FGG nicht gewahrt.
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 22.08.2003; Aktenzeichen 29 T 202/01) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Köln vom 22.8.2003 – 29 T 202/01 – wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3563,70 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Köln vom 22.8.2003 – 29 T 202/01 – ist unzulässig, da das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich weder zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des AG oder LG bzw. des OLG noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift, wirksam eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 FGG).
Eine solche formwirksame Erklärung hat der Antragsgegner durch seine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des LG Köln am 27.11.2003 nicht abgegeben. Denn in diesem Rahmen hat der Antragsgegner lediglich auf einen von ihm selbst gefertigten und unterzeichneten Schriftsatz, der die Beschwerdebegründung enthält, Bezug genommen, ohne dass die das Protokoll aufnehmende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle an der Begründung selbst gestaltend mitgewirkt und auf diese Weise die Verantwortung für deren Inhalt übernommen hätte. Gerade dies ist aber zur Formwirksamkeit einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 1 FGG erforderlich (OLG Köln v. 8.12.1998 – 16 Wx 115/98, OLGReport Köln 1999, 164 f.; v. 8.6.1994 – 2 Wx 5/94, OLGReport Köln 1995, 27 f.; BayObLG v. 3.7.1991, WE 1992, 178; v. 18.11.1991, WE 1992, 234 f.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 29 Rz. 30). Ansonsten wird der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG umgangen, wonach im Falle der Einlegung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss. Angesichts der Formstrenge der Bestimmungen, die zur Wirksamkeit eines Rechtsmittels eingehalten werden müssen, kann eine dritte Form der Einreichung der weiteren Beschwerde, wie sie hier praktiziert worden ist, von Rechts wegen nicht anerkannt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsgegner die gerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten im WEG-Verfahren nicht erstattet werden, abzurücken.
Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Rechtsbeschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.
Fundstellen
Haufe-Index 1112670 |
NZM 2004, 557 |
OLGR Köln 2004, 125 |