Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestand in der WEG-Entscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG-Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.

 

Normenkette

WEG § 43; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 24.11.1999; Aktenzeichen 29 T 77/99)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1999 – 29 T 77/99 – wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; insbesondere führen die von einigen Antragsgegnern in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2., der zugleich gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 1. ist, nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder dazu, dass der Senat nunmehr zum Zwecke der Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde den Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit durch Sachaufklärung nachgehen müsste. Jedenfalls in den Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten nämlich bezüglich der im Gesetz nicht gesondert geregelten Verfahrensfähigkeit zivilprozessuale Grundsätze entsprechend (vgl. Weitnauer/Hauger WEG 8. Auflage, Anh. § 43 Rd. 15; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Auflage, § 13 Rd. 53). Dies hat die Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht, ähnlich wie ein Revisionsgericht (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Auflage, § 56 Rd. 2) nicht gehalten ist, selbst die Frage der Verfahrensfähigkeit durch eine Beweisaufnahme zu klären, sondern das Rechtsmittel in der Sache bescheiden, ggfls. – wenn es darauf ankommt – dem Beschwerdegericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die zur Klärung der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten erforderlichen Feststellungen übertragen kann (vgl. BGH NJW-NJW-RR 1986, 157; Vollkommer a.a.O.).

 

Entscheidungsgründe

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1.

Die Verfahrensrüge der Antragsteller, dass die angefochtene Entscheidung keinen „Tatbestand” enthalte, greift nicht durch.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Tatbestand als Teil eines Urteils (§§ 313 Abs. 1 Nr. 5, 543 Abs. 2 ZPO) gelten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbar. Vielmehr schreibt das Gesetz in § 25 FGG für die Beschwerdeentscheidung nur vor, dass diese mit Gründen zu versehen ist. Zu dieser Begründung ist es allerdings allgemeine Meinung, dass sich aus ihr auch ergeben muss, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei eine ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; OLG Köln – 2. ZS – NJW-RR 1987, 223, 224 u. ZIP 1989, 572, 575; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 66).

Gemessen an diesen Maßstäben enthält der angefochtene Beschluss die wesentlichen Elemente. Es wird nämlich eingangs der Gründe Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts, was dann zulässig sein kann, wenn sich der Sach- und Streitstand bereits aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. BayObLG a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält eine zwar knappe, aber präzise und letztlich erschöpfende Kennzeichnung des Begehrens der Antragsteller sowie der Rechtsverteidigung der Antragsgegner zu 5. und 6. Substantiell Neues ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Geändert hat sich nur die Fassung des Antrags der Antragsteller, die in erster Instanz dahin ging, dass die Antragsgegner die „materiellen Mehrkosten, die sich aus der Weigerung de...

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