Tenor
Das angefochtene Urteil wird unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit seinen weitergehenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Düren - Strafrichter - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Düren - Jugendrichter - hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt. Dagegen richtet sich die (Sprung-) Revision des Angeklagten, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und seinen Freispruch, hilfsweise die Verweisung der Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Aachen beantragt. Zur Begründung rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg; es führt nicht zu dem in erster Linie beantragten Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO), sondern lediglich gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere, und zwar allgemeine strafrichterliche Abteilung des Amtsgerichts Düren.
1.
Als unzulässig erweist sich die erhobene Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, es liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor, weil mit dem Amtsgericht Düren ein örtlich unzuständiges Gericht entschieden habe. Denn das Revisionsvorbringen genügt nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO normierten Darlegungsanforderungen.
Neben der erfolgten Mitteilung der fristgerechten Erhebung des Einwandes der örtlichen Unzuständigkeit (§ 16 StPO) ist nämlich für eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung insoweit zusätzlich zu verlangen, dass in ihr dargestellt wird, ob bzw. in welcher Weise das Tatgericht über diesen Einwand befunden hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 338 Rdnr. 34 a). An diesbezüglichen Ausführungen fehlt es in der Revisionsbegründung jedoch gänzlich.
Außerdem enthält die Revisionsbegründung entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Angaben zu den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 20. Juli 2001 mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten verbundenen Strafvorwürfen gegen drei weitere Personen. Diesbezügliche Ausführungen waren aber für eine insoweit zulässige Revisionsrechtfertigung zu verlangen, da ansonsten nicht überprüft werden kann, ob sich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düren möglicherweise aus dem Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) ergibt (vgl. BGH NJW 1993, 2819 2820 = NStZ 1993, 499; Kuckein in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 338 Rdnr. 67).
Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es in der Revisionsbegründung allerdings keiner Wiedergabe der für den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit (§ 16 StPO) gegebenen Begründung, da auch die wirksame Geltendmachung dieses Einwandes keine Begründung verlangt (vgl. SenE v. 22. 2. 2000 - Ss 15/00 = NStZ-RR 2000, 273; Meyer-Goßner a.a.O., § 16 Rdnr. 3 i. V. mit § 6 a Rdnr. 4).
2.
Allerdings ist das angefochtene Urteil auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Denn es kann wegen unzureichender Erörterung der Schuldfähigkeit in den Urteilsgründen nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldspruch von einem Rechtsfehler beeinflusst ist (§ 337 StPO). Die Aufhebung umfasst jedoch nicht die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, da diese von dem Mangel der Urteilsgründe nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
a.
Entgegen der Auffassung der Revision kam eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts in Form eines Freispruchs nicht in Betracht, weil der Angeklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen den objektiven Tatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB - Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - in der Alternative des öffentlichen Verwendens verwirklicht hat, indem er am 10. September 2000 vor dem sowjetischen Ehrenmal an der Friedensstraße in Lübben/Spreewald den sogenannten "Hitlergruss" gezeigt hat. Es steht außer Frage, dass es sich bei dem "Hitlergruss" nach Maßgabe von § 86 a Abs. 2 StGB um das verbotene Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handelt (vgl. OLG Celle NStZ 1994, 440; BayObLG OLGSt. StGB § 86 a Nr. 6; Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 86 a Rdnr. 4 m.w.N.), welches der Angeklagte durch das festgestellte Zeigen auch im Sinne des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB "verwendet" hat (vgl. OLG Frankfurt/Main NStZ 1999, 356 357 = wistra 1999, 30 31; Tröndle/Fischer a.a.O., § 86 a Rdnr. 9 m.w.N.).
Dieses Verwenden geschah "öffentlich" im Sinne der vorstehend zitierten Bestimmung, da die fragliche Handlung an dem für jedermann zugänglichen sowjetischen Ehrenmal in Lübben erfolgte und damit für einen größeren, nicht miteinander verbundenen Personenkreis wahrnehmbar war (vgl. OLG Celle a.a.O., OLG Frankfurt/Main a.a.O.; He...