Entscheidungsstichwort (Thema)
Elementarversicherung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft als ordnungsgemäße Verwaltung
Leitsatz (amtlich)
Enthält die Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft keine abschließende Aufzählung der zulässigen Versicherungen, so entspricht der Abschluss einer Elementarversicherung ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn wegen der geographischen Lage des Objekts und angesichts eines drohenden Klimawandels eine zuverlässige Prognose künftiger Schäden nicht möglich ist.
Normenkette
WEG § 21
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 13.09.2006; Aktenzeichen 29 T 31/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 13.9.2006 - 29 T 31/05 - wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.100 EUR festgesetzt.
Gründe
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
Die Entscheidung des LG ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern, weil ein Schriftsatz der Antragsteller mit Tatsachenvortrag, der jedenfalls bis zur Geschäftsstelle gelangt sein muss, weil Abschriften hiervon an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner übermittelt worden sind, nicht berücksichtigt worden ist. Dieser Verfahrensfehler hat indes keine Auswirkungen, weil es bereits aus Rechtsgründen nicht auf die in diesem Schriftsatz unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt und dem Senat daher eine eigene Sachentscheidung möglich ist. Auch bei Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller erweist sich die Entscheidung des LG im Ergebnis als richtig.
1. Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die Eigentümerversammlung nicht an formellen Fehlern leidet. Die Beteiligte zu 3. hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Uhrzeit der Eigentümerversammlung fehlerfrei ausgeübt; ihre Erwägung in dem Schreiben vom 27.2.2003, dass die Miteigentümer "nicht bis in die Nachtstunden tagen" wollen, stellt einen sachgerechten Anknüpfungspunkt dar (vgl. Senat ZMR 2005, 77 = OLG Köln v. 13.9.2004 - 16 Wx 168/04, OLGReport Köln 2005, 1 = WuM 2004, 686 m. zustimmender Anmerkung Drasdo), dessen Richtigkeit sich im Nachhinein bestätigt hat; denn ausweislich des Protokolls hat die Versammlung 3 ¾ Stunden gedauert. Wenn die Beteiligte zu 3. auf den Wunsch des Antragsteller nach einem Beginn der Versammlung erst um 19.00 Uhr eingegangen wäre, hätte dies für die übrigen Eigentümer die Zumutung bedeutet bis 22.45 Uhr auszuharren. Im Übrigen weist das LG mit Recht darauf hin, dass von Seiten der Antragsteller eine Teilnahme ohne Weiteres möglich war, weil die Antragstellerin nicht berufstätig ist, also ohne Weiteres den Termin hätte wahrnehmen und das auch ihr zustehende Rede- und Stimmrecht hätte ausüben können. Nicht hinreichende Deutschkenntnisse sind ebenso wenig nachvollziehbar dargetan wie die Notwendigkeit der Einberufung von Eigentümerversammlungen in kürzeren Abständen, zumal evtl. auch - nicht dargelegte - Vergütungsregelungen im Verwaltervertrag zu berücksichtigen sind.
2. Der Abschluss der Elementarversicherung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wie das LG zutreffend ausgeführt hat. Dem steht, wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, die Gemeinschaftsordnung nicht entgegen, weil sie keine abschließende Aufzählung der zulässigen, sondern nur eine solche der zwingend notwendigen Versicherungen enthält. Soweit die Antragsteller behaupten, bei der Lage des Gebäudes seien Schäden der versicherten Art ausgeschlossen, ist dem - über die vom LG angestellten, zutreffenden Erwägungen hinaus - schon entgegenzuhalten, dass das Rheinland (und das Bergische Land jedenfalls in dem fraglichen Bereich) ein Erdbebengebiet ist und sich die Frage der Möglichkeit und der Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden aus diesem Grunde einer zuverlässigen Prognose entzieht. Der Durchführung einer von den Antragsteller beantragten Beweisaufnahme bedarf es in diesem Zusammenhang nicht; die Verfahrensweise des LG begegnet also keinen Bedenken. Die Erwägungen des LG zur Zulässigkeit der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Risikoabwägung gelten zudem - was die anderen versicherten Risiken angeht - um so mehr, als die Folgen des gegenwärtigen Klimawandels (und damit die Möglichkeit des Auftretens extremer Wetterereignisse, die in erster Linie Gegenstand der streitigen Versicherung sind) ebenfalls nicht sicher prognostizierbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es daher nicht rechtswidrig, sondern entspricht geradezu wirtschaftlicher Vernunft, gegen solche möglichen Schäden durch den Abschluss einer (Elementar)Versicherung, die gerade nicht sehr naheliegende, dafür aber potentiell mit hohen Schäden verbundene Risiken abdecken soll, Vorsorge zu treffen.
3. Auch der Beschluss über den Austausch der Haustüranlage ist rechtlich nicht zu beanstanden. A...