Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Binnen gleicher Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
Gründe
I. Die zulässige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Berufung kann sich weder gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf stützen, dass die Entscheidung des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht, noch darauf, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
1. Das Landgericht ist für seine Entscheidung unter Berücksichtigung des wechselseitigen Parteivortrags davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs - weder aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB - nicht vorliegen. Es könne dahinstehen, ob die Beklagte eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht treffe. Denn die Klägerin müsse sich jedenfalls ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, welches eine Haftung der Beklagten ausschließe. Die Fliesen, auf denen die Klägerin zu Fall gekommen sei, hätten sich deutlich sichtbar vom umliegenden Boden abgehoben, so dass ihr angesichts der am Tage des Unfalls herrschenden Witterungsverhältnisse eine besondere Wachsamkeit oblegen habe. Auf diese erkennbaren Gefahren habe sie sich allerdings nicht in ausreichendem Maße eingestellt, so dass ihr ein Mitverschulden von 100% anzurechnen sei. Daher bestünden keine Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
2. Die Abweisung der Klage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich ein anspruchsausschließendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft. Denn die Beklagte hat jedenfalls weder eine für eine Haftung aus §§ 823 Abs. 1, 843 Abs. 1 BGB erforderliche Verkehrssicherungspflicht noch eine Nebenpflicht i.S.d. §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verletzt.
Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem den Körper, die Gesundheit oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Ersatzpflicht wird auch durch Unterlassen einer Handlung begründet, wenn eine Pflicht zum Handeln zur Verhütung einer solchen Rechtsgutsverletzung bestand, deren Beachtung die Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 81. Aufl., 2022, § 823 Rz. 2). Eine solche Pflicht, durch aktives Handeln eine Rechtsgutsverletzung zu verhindern, begründet unter anderem die Verkehrssicherungspflicht, wobei sich der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht allgemein nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs richtet (vgl. OLGR Naumburg 2007, 269, 270; OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 127106. 31a). Der Verkehrssicherungspflichtige hat dabei diejenige Sicherheit zu schaffen und zu bieten, die man bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Publikumsverkehrs allgemein erwarten darf und muss (vgl. BGH NJW 2008, 3775, 3776, Rz. 9 f.; OLG Hamm NJW-RR 2000, 695 m.w.N). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für einen sachkundigen Betrachter die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden (vgl. BGH, NJW, 2008, 3775, 3776; NJW 2006, 610). Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren aus der Sicht eines umsichtigen und verständigen, in vernünftigen Grenzen vorsichtigen Menschen notwendig und ausreichend sowie geeignet erscheinen, Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 2008, 3775, 3776; OLG Koblenz, MDR 2013, 783). Für Geschäftsräume, insbesondere für Kaufhäuser und Supermärkte, die dem Publikumsverkehr offen stehen, gelten strenge Sicherheitsstandards (vgl. BGH, NJW 1994, 2617; OLG Koblenz MDR 2013, 783). Danach gilt für Böden in Kaufhäusern und Supermärkten und sonstigen dem allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten öffentlichen Räumlichkeiten, dass der Belag so auszuwählen und zu unterhalten ist, dass Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, etwa wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren (vgl. OLG Koblenz, MDR 2013, 783).
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