Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 66 KLs 17/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde dem zu dieser Zeit inhaftierten Angeklagten im Rahmen eines Haftverkündungstermins mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 16.01.2015 (Az. 621 Gs 68/15) als Pflichtverteidiger beigeordnet. Am 25.03.2015 bestellte sich Frau Rechtsanwältin O als Wahlverteidigerin des Angeklagten. Dieser erteilte ihr im Haftprüfungstermin am 07.04.2015 eine unwiderrufliche Zustellungs- und Ladungsvollmacht. Mit Beschluss vom 07.04.2015 (Az. 621 Gs 418/15) setzte das Amtsgericht Aachen den Haftbefehl unter anderem gegen Zahlung eine Kaution in Höhe von 10.000 € außer Vollzug, die der Angeklagte noch am selben Tag hinterlegte und worauf er sofort aus der Haft entlassen wurde. Nachdem die Wahlverteidigerin mit Schreiben vom 01.07.2015 anwaltlich versicherte, dass eine Mandatsniederlegung wegen alsbaldiger Mittelosigkeit des Mandanten nicht erfolgen und eine Wahlverteidigung zugesichert werde, nahm das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 15.07.2015 (Az. 621 Gs 418/15) die Bestellung des Antragstellers als Pflichtverteidiger zurück, da sich Frau Rechtsanwältin O als Wahlverteidigerin bestellt hatte.
Mit Anklageschrift vom 26.08.2015 (Az. 102 Js 878/14) legt die Staatsanwaltschaft Aachen dem Angeklagten unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Das Landgericht Aachen (Az. 66 KLs 17/15) stellte am 05.04.2016, sachverständig beraten durch die psychiatrische Sachverständiger Dr. K, das Verfahren aufgrund der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten vorläufig gemäß § 205 StPO ein.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 05.11.2015 beantragt, die ihm zustehenden Gebühren des gerichtlich bestellten Verteidigers auf 723,82 € festzusetzen. Mit Schreiben vom gleichen Tag hat er zudem beantragt, gemäß § 52 Abs. 2 RVG festzustellen, dass der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung der gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers, die er mit 884,17 € beziffert hat, in der Lage ist. Mit Beschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Aachen vom 07.11.2016 (Az. 66 KLs 17/15) sind die dem Antragsteller zu erstattenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß auf 723,82 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 10.11.2016 hat der Vorsitzende der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen den Angeklagten und seine Verteidigerin von dem Antrag des Antragstellers in Kenntnis gesetzt und dem Angeklagten eine Frist von einem Monat gesetzt, binnen derer er eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Belastungen) mit entsprechenden Belegen vorlegen habe mit dem Hinweis, dass, sofern die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werde, vermutet werde, dass er leistungsfähig im Sinne des gestellten Antrages sei. Hierzu könne er auch ein Formular verwenden, welches zur Beantragung von Prozesskostenhilfe im Zivilprozess verwendet werde. Dieses Schreiben ist der Verteidigerin des Angeklagten am 02.12.2016 zugestellt worden. Mit Faxschreiben, Eingang bei Gericht am 22.12.2016, hat die Verteidigerin vier Jahresendabrechnung des niederländischen Leistungsträgers für Arbeitnehmerversicherungen für die Jahre 2012-2015 zu den Akten gereicht. Mit Beschluss vom 05.01.2017, der Verteidigerin am 17.01.2017 zugegangen, hat das Landgericht Aachen festgestellt, dass der Angeklagte ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten in der Lage ist. Zur Begründung hat die Strafkammer ausgeführt, dass seine Leistungsfähigkeit zu vermuten sei, da er innerhalb der ihm gesetzten Frist keine aussagekräftigen Erklärungen und Unterlagen im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit zur Akte gereicht habe. Der Angeklagte hat mit Verteidigerschreiben vom 19.01.2017, eingegangen bei Gericht am 23.01.2017, hiergegen "Beschwerde" eingelegt und ausgeführt, dass der Angeklagte intellektuell und sprachlich nicht in der Lage sei, ein deutsches Verfahrenskostenformular auszufüllen. Gleichzeitig hat sie weitere Unterlagen in niederländischer Sprache, die sie nur mit sehr viel Geduld von dem Angeklagten erhalten habe, zur Akte gereicht.
II.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit der nach § 52 Abs. 4 RVG statthaften und auch im Übrigen gemäß §§ 311 Absatz 2, 306 Absatz 1 StPO form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde bestehen auch im Hinblick auf die Vorschrift des § 304 Abs. 3 StPO im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 304 Abs. 3 StPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten und notwendige Auslagen nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € überst...