Leitsatz (amtlich)
Übernimmt der Erwerber in einem Grundstückskaufvertrag mit einer Gemeinde eine Bauverpflichtung, mit der diese in erster Linie ideelle Ziele in Gestalt von baulichen und siedlungspolitischen Zwecken verfolgt, ist der Geschäftswert mangels sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte nach dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen. Es kann weder auf die voraussichtlichen Baukosten noch auf einen Bruchteil des Kaufpreises bzw. des im Falle des Rücktritts zu zahlenden Rückkaufpreises abgestellt werden.
Normenkette
KostO §§ 19, 20 Abs. 1, § 30 Abs. 1-3, §§ 32, 36 Abs. 2, § 156 Abs. 1, 4; FGG § 28 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 09.02.2005; Aktenzeichen 6 T 106/04) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21.2.2005 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Bonn vom 9.2.2005 - 6 T 106/04 - wird gem. § 156 Abs. 4 S. 4 KostO i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Durch notariellen Vertrag vom 15.12.2003 (Urkunden-Rolle-Nr. ... für 2003) kauften die Beteiligten zu 1) von der Beteiligten zu 3) - der Stadt A - ein Grundstück (vgl. Bl. 5 ff. der Grundakten des AG Euskirchen zu Bl. ... des Grundbuchs von X). Dem vereinbarten Kaufpreis i.H.v. 40.400 EUR für das 505 qm große Grundstück lag ein Quadratmeterpreis i.H.v. 80 EUR zugrunde. Unter Ziff. IV. ("Bebauungsverpflichtung") wurden folgende Vereinbarungen getroffen (vgl. Bl. 7-8 der Grundakten):
"1. Der Käufer verpflichtet sich als Gesamtschuldner ggü. der Stadt A, das Kaufgrundstück binnen drei Jahren, von heute an gerechnet, mit einem bezugsfertigen Wohngebäude zu bebauen. Die Bebauung des Grundstückes hat entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 26/8 in A-X zu erfolgen. Sollte der Käufer innerhalb der vorstehend vereinbarten Frist seiner Bebauungsverpflichtung nicht nachkommen, so ist die Stadt A berechtigt, gegen Erstattung des zinslosen Kaufpreises, eventuell gezahlter Hausanschlusskosten (ebenfalls zinslos) von diesem Vertrag zurückzutreten.
2. Der Käufer verpflichtet sich, das zu errichtende Wohngebäude mindestens drei Jahre nach Erteilung des Gebrauchsabnahmescheines selbst oder durch Angehörige zu bewohnen. Angehörige sind diesbezüglich die in § 15 der Abgabenordnung aufgeführten Personen. Wenn der Käufer die vorstehend zu Abschnitt 2. eingegangene Verpflichtung nicht oder nur teilweise nicht erfüllt, steht der Stadt A ebenfalls ein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag zu.
Unbeschadet dessen behält sich die Stadt A vor, bei vorzeitiger Aufgabe der Eigennutzung von der Geltendmachung ihres Rücktrittsrechtes durch schriftliche Erklärung abzusehen.
In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, der Stadt A den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundstückspreis und dem Verkehrswert des Grundstückes zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eigennutzung nach folgender Staffelung zu zahlen:
Aufgabe der Eigennutzung vor Ablauf
von ... Jahren Prozentsatz des Unterschiedsbetrages
bis 1 Jahr 100 %
bis 2 Jahre 70 %
bis 3 Jahre 50 %
Können sich die Vertragsbeteiligten über die Höhe des Verkehrswertes des Grundstückes zum Zeitpunkt der Aufgabe der Eigennutzung nicht einigen, so ist dieser auf Antrag auch nur eines Beteiligten durch Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses für alle Beteiligte bindend festzusetzen. Des Kosten des Gutachtens sind vom Verkäufer und Käufer je zur Hälfte zu tragen.
Zum Nachweis der Fertigstellung des Einzuges in das neu zu errichtende Wohngebäude hat der Käufer eine Meldebescheinigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes bei der Stadt A vorzulegen.
3. Zur Sicherung der Ansprüche der Stadt A auf Rückübertragung des Kaufgrundbesitzes gem. den vorstehenden Abs. 1. und 2. wird auf diesem die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten der Stadt A bewilligt und beantragt. Die Stadt A verpflichtet sich, die Rückauflassungsvormerkung auf Kosten des Käufers zur Löschung zu bringen, sobald der Käufer seiner Bau- und Benutzungsverpflichtung nachgekommen ist oder soweit der vorstehend benannte Unterschiedsbetrag gezahlt worden ist. Die Rückauflassungsvormerkung soll die erste Rangstelle in Abt. II und III des Grundbuches erhalten.
Die Stadt A verpflichtet sich hinter Grundpfandrechte zurückzutreten, die der Finanzierung des Bauvorhabens dienen, sofern nachgewiesen wird, dass die Baugenehmigung erteilt und der Kaufpreis gezahlt worden ist. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts gelten, soweit nicht vorstehend etwas anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechtes gehen die Kosten des Rücktrittsvollzuges zu Lasten des Käufers."
Unter dem 5.1.2004 hat der Beteiligte zu 2) den Beteiligten zu 1) - diese sollten gem. Ziff. V.3. des Vertrages die Kosten der Urkunde tragen (vgl. Bl. 8 R der Grundakten des AG Euskirchen zu Bl. ... des Grundbuchs von X) - die streitgegenständliche Kostenrechnung erteilt, die mit einem Rechnungsbetrag i.H.v. 621,74 EUR abschließt (vgl....