Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 57/21), verkündet am 15.12.2023, wird als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 592.819,17 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, ehemaliger Handelsvertreter der Beklagten, hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage zunächst Erteilung eines Buchauszuges, erforderlichenfalls die Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides Statt, ergänzende Abrechnung von Provisionen nach Erteilung des Buchauszugs, Zahlung restlicher Provision und eines Handelsvertreterausgleichs begehrt, wobei im Laufe des Verfahrens der ursprüngliche Antrag zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt und der Antrag zu 2) zurückgenommen wurde.
Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages, des Hergangs des erstinstanzlichen Verfahrens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 29.09.2023 durch Urteil, verkündet am 15.12.2023, abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (S. 9 ff. des Urteils, Bl. 1930 ff. d. LG-Akte) verwiesen.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 18.12.2023 wurden von Herrn Rechtsanwalt V. als zur Entgegennahme legitimierte Person das Urteil, der Verkündungsvermerk und das Verkündungsprotokoll am selben Tag entgegengenommen (Bl. 1943 d. LG-Akte).
Unter dem 18.12.2023, bei Gericht am 19.12.2023 eingegangen, wurde gegen dieses Urteil von Klägerseite Berufung eingelegt. Das Schreiben ist durch Herrn Rechtsanwalt V. einfach signiert. Ausweislich des Prüfungsvermerks (Bl. 1 d.A.) wurde der Schriftsatz durch das besondere Anwaltspostfach von Herrn Rechtsanwalt W. übersandt.
Am 20.12.2023 wurde der Kanzlei E. P. Rechtsanwälte und Steuerberater PartG mbB von der Justizbeschäftigten Q. mitgeteilt, dass die Berufung vom 18.12.2023 gegen die Entscheidung vom 15.12.2023 (89 O 57/21-Landgericht Köln) am 19.12.2023 eingegangen sei und unter dem Aktenzeichen 19 U 143/23 bearbeitet werde (Vfg. v. 20.12.2023, Bl. 21 f. d.A.). Das Schreiben wurde an Herrn Rechtsanwalt V. übersandt.
Mit Schreiben vom 13.02.2024 (Bl. 186 d.A.) bat Herr Rechtsanwalt W. um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Das Schreiben wurde von seinem Postfach an das Oberlandesgericht Köln übersandt (vgl. Prüfvermerk vom 14.02.2024, Bl. 185 d.A.).
Die Frist wurde antragsgemäß bis zum 15.03.2024 durch den stellvertretenden Vorsitzenden verlängert (Vfg. v. 15.03.2024, Bl. 189 f. d.A.). Die Berufungsbegründung (Bl. 356-379 d.A.), einfach signiert von Herrn Rechtsanwalt V., wurde sodann unter dem 15.03.2024 aus dessen Anwaltspostfach übersandt (vgl. Prüfvermerk vom 15.03.2024, Bl. 355 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19.04.2024 (Bl. 419-426 d.A.) wurde von den Beklagtenvertretern der Einwand erhoben, dass die Berufung innerhalb der Monatsfrist nicht ordnungsgemäß eingelegt worden sei.
Nach weiterer Gelegenheit zur Stellungnahme wies der Senat den Kläger mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2024 (Bl. 495-503 d.A.) darauf hin, dass die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO nicht formgerecht eingelegt worden sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger, der die Auffassung vertritt, dass die Berufung form- und fristgemäß eingelegt worden sei, jedenfalls aber die 5-Monatsfrist zur Einlegung der Berufung laufe, mithin mittlerweile die Berufung ordnungsgemäß eingelegt wurde; hilfsweise sei ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Schriftsatz vom 10.06.2024, Bl. 533-562 d.A.).
In der Sache begehrt der Kläger nur noch eine Ausgleichszahlung in Höhe von 592.819,17 EUR.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln, Az. 89 O 57/21, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 592.819,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Hilfsweise,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO.
II. Die Berufung ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist des § 517 ZPO formgerecht eingelegt worden ist. An dieser, bereits mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2024 (Bl. 495-503 d.A.) erläuterten Bewertung hält der Senat auch unter Würdigung der demgegenüber vom Kläger mit Schriftsatz vom 10.06.2024 (Bl. 533-562 d.A.) vorgebrachten Einwendungen nach nochmaliger Beratung fest.
1. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und ...