Tenor

1.

Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und gegen die Richter am Oberlandesgericht S. und Sch. werden als unzulässig verworfen.

2.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. in R. wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Auf die Strafanzeige des Anzeigenerstatters vom 23. Mai 1997 gegen den Oberamtsrat S. sowie den Kriminalhauptkommissar G. hat die Staatsanwaltschaft Bonn in dem Verfahren 60 Js 693/97 durch Verfügung vom 23. Oktober 1997 die Ermittlungen mangels Vorliegens eines Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten S. – nur insoweit war die Staatsanwaltschaft Bonn örtlich zuständig – nicht aufgenommen und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die dagegen unter dem 26. Mai 1998 erhobene Beschwerde ist durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 1. Juli 1998 – Zs 681/98 – zurückgewiesen worden. Eine weitere Eingabe des Anzeigenerstatters hierzu vom 10. Juli 1998 ist von der Generalstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung angesehen und durch Bescheid vom 16. Juli 1998 (unterzeichnet von OStA L.) beschieden worden. Darin ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass auf weitere Eingaben, die neues, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht enthalten, ein Bescheid nicht mehr erwartet werden könne. Ein weiteres Schreiben des Anzeigenerstatters vom 18. Juli 1998, in welchem er die Vorwürfe gegen G. und S. wiederholt und wegen des Bescheides vom 16. Juli 1998 gegen den Oberstaatsanwalt L. Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Strafanzeige erstattet hat, ist entsprechend der Ankündigung nicht mehr beschieden worden.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 an das Oberlandesgericht Köln hat der Anzeigenerstatter folgende Anträge gestellt:

  1. „Auf Prozeßkostenhilfe – das Formblatt über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nachgeheftet –, da der Antragsteller R. H. E. die Kosten der Prozeßführung nicht, nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aufbringen kann.
  2. Auf Beiordnung des Herrn Dr. jur. Bu., S.straße, R. zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens in Verbindung mit Durchführung des Verfahrens gemäߧ 27 EGGVG auf Gerichtliche Entscheidung.
  3. Auf Antrag nach § 27 EGGVG auf gerichtliche Entscheidung gegen GStA K. – Az. 681/98 – und die Staatsanwaltschaft Bonn60 Js 663/97 mit folgendem Inhalt zu bescheiden:

    1. Die Generalstaatsanwaltschaft K. wird angewiesen, den Antrag vom 18.07.1998 unter dem Az.Zs 681/98 zu bearbeiten und Klage gegen Herrn Konsul S. und Herrn BKA-Beamten G., beide deutsche Botschaft Caracas/Venezuela wegen folgender Straftaten im Amt zu erheben:

      Beleidigung von Organen und Vertretern Venezuelas; Bildung einer kriminellen Vereinigung im deutschen Staatsdienst; der Förderung von Straftaten im auswärtigen Dienst und durch die angezeigten Beamten auf dem Territorium der Republik Venezuela; Vortäuschen einer Straftat; falsche uneidliche Aussage; der Verleitung zu Falschaussagen; der Beleidigung; der üblen Nachrede; der Verleumdung; der Körperverletzung; der Beihilfe zum Totschlag; der Freiheitsberaubung; der Erpressung; der Nötigung; der Begünstigung; der Strafvereitlung im Amt; der Urkundenfälschung; der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen; der vorsätzlichen Falschbeurkundung; der Täuschung im Rechtsverkehr; der Beihilfe zur Drogengeldwäsche; der Rechtsbeugung; der Vorteilsgewährung und Begünstigung im auswärtigen Dienst; der des vorsätzlichen und wissentlichen Vertrauensbruches im auswärtigen Dienstes und Verletzung des Konsulargesetzes i.V.m. dem IRG; die Verletzung des Dienstgeheimnisses sowie die Verfolgung und die Vollstreckung gegen Unschuldige.

    2. Die Staatsanwaltschaft Bonn – Az. 60 Js 663/97 – wird angewiesen, die öffentliche Klage gegen Herrn KonsulS., deutsche Botschaft Caracas, zu erreichen über das Auswärtige Amt, Referatsleiter J. K., Postfach …., B. sowie über das H.sche Ministerium der Justiz und Europaangelegenheiten (Az.3133/1 E – III/3 – 525/97, Sachbearbeiterin Frau R.-K.), Postfach …., W.

      und Herrn BKA-Beamten, KHKG., deutsche Botschaft Caracas/Venezuela, zu erreichen über Herrn Dr. M., T.straße, … W. (dortiges Az.ZV 15 – 2016 – 39/95)

      zu erheben.

  4. Die Kosten des Verfahrens trägt die Landeskasse.”

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch Beschluss vom 30. März 1999 – 2 Zs 681/98 – 23 – in der Besetzung VROLG Dr. J., ROLG S. und ROLG Sch. den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:

„Soweit der Antragsteller mit dem Antrag vom 28. Februar 1999 auf gerichtliche Entscheidung anträgt (allerdings nicht „nach § 27 EGGVG”; vielmehr ist § 172 StPO einschlägig, weil der Antragsteller die Erhebung der öffentliche Klage erzwingen will), muss dieser Antrag schon deswegen als unzulässig verworfen werden, weil er nicht innerhalb der Frist von 1 Monat gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt ist...

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