Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers vom 27. Juli 2023 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26. Juli 2023 (84 O 35/23) wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung nach dem UWG in Anspruch genommen.
Nachdem er zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Mai 2023 nicht erschienen ist, ist gegen ihn antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden. In der auf seinen Einspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung am 05. Juli 2023 hat der Kläger die Klage zurückgenommen.
Auf der Grundlage der Kostenrechnung vom 06. Juli 2023 (Bl. II eA LG) sind gegen den Kläger sodann ausgehend von einem Gebührenstreitwert von EUR 40.000,00 gemäß Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (KV GKG) Gerichtskosten in Höhe von EUR 1.575,00 angesetzt und mit Gerichtskostenrechnung vom 07. Juli 2023 (Kassenzeichen N01) abgerechnet worden.
Die hiergegen eingelegte und auf den Ansatz der ermäßigten Gebühr nach Nr. 1211 KV GKG gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluss vom 26. Juli 2023 zurückgewiesen, weil eine Ermäßigung aufgrund des vorangegangenen Versäumnisurteils nicht in Betracht komme.
Hiergegen richtet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. Er ist der Auffassung, dass das vorangegangene Versäumnisurteil gegen ihn der Gebührenermäßigung nicht entgegenstehe.
II. Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Klägers, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen die Nichtberücksichtigung der Gebührenermäßigung gemäß Nr. 1211 Ziffer 1) lit. a) KV GKG mit Recht zurückgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen die Gebührenermäßigung zur Anwendung kommt, liegen im Streitfall nicht vor, so dass der in der Kostenrechnung erfolgte Ansatz einer 3,0 Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG nicht zu beanstanden ist.
a) Mit der Einreichung der Klage entsteht regelmäßig die Gebühr gemäß Nr. 1210 KV GKG für das Verfahren im Allgemeinen mit einem Satz von 3,0. Diese Gebühr reduziert sich in den in Nr. 1211 KV GKG aufgeführten Fällen auf 1,0. Dazu gehört auch die im Streitfall gegebene Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (Nr. 1211 Ziff 1) lit. a) KV GKG).
Allerdings tritt die Ermäßigungswirkung in diesen Fällen gemäß Nr. 1211 S. 1 a.E. KV GKG dann nicht ein, wenn bereits ein anderes Urteil als ein Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder ein Urteil, das gemäß § 313a ZPO keinen Tatbestand und keine Gründe enthält, vorausgegangen ist. So liegt der Streitfall. Das gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil vom 10. Mai 2023 ist ein anderes Urteil im Sinne der Vorschrift, welches der Anwendung der Gebührenermäßigung entgegensteht.
b) Die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass Sinn und Zweck der Ermäßigungsvorschrift gleichwohl eine entsprechende Anwendung auch auf diese Fallgestaltung gebieten (so LG Koblenz, Beschluss vom 17. Oktober 2003, 12 T 70/03, MDR 2004, 237; LG Köln, Beschluss vom 24. August 2000 - 10 T 179/00, JurBüro 2001, 260; Schneider, AGS 2006, 187), teilt der Senat nicht (so auch: KG Berlin, Beschluss vom 29. November 2005 - 1 W 348/04, MDR 2006, 596, zitiert juris; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 330 Rn. 10).
aa) Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Danach stehen lediglich die in Nr. 1211 Ziffer 2 KV GKG genannten Urteile, namentlich Anerkenntnis- und Verzichtsurteil sowie ein Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, der Gebührenermäßigung nicht entgegen. Das im Streitfall ergangene Versäumnisurteil gegen den Kläger gemäß § 330 ZPO ist dort nicht erwähnt.
bb) Auch für eine entsprechende Anwendung der Ausnahmevorschrift auf das Versäumnisurteil gegen den Kläger besteht kein Raum. Es fehlt an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
aaa) Der Gesetzgeber hat ein mehrstufiges System geschaffen, in dem grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG anzusetzen ist. Diese ermäßigt sich in Ausnahmefällen gemäß Nr. 1211 KV GKG, u.a. bei Klagerücknahme. Dies gilt in Rückausnahme jedoch dann nicht, wenn zuvor ein Urteil ergangen ist, es sei denn, es handelt sich dabei in weiterer Rückausnahme um ein Urteil der vorbezeichneten Art. Für das Versäumnisurteil gegen den Kläger trifft dies nicht zu.
bbb) Dass der Gesetzgeber in dieser Systematik den Fall des Versäumnisurteils gegen den Kläger übersehen hat und insoweit ein planwidrige, durch analoge Anwendung zu schließende Regelungslücke besteht, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber den Fall des § 313a ZPO ausdrücklich genannt hat, den Fall des § 313b ZPO, nach dem für Versäumnisurteile Tatbestand und Entscheidungsgründe ebenfalls entbehrlich sind, indes - obwohl sich dies aufgedrängt hätte - nicht einbezogen hat. Im Gegenteil hat er die ...