Tenor
1.
Dem Beschwerdeführer werden - unter Verwerfung der sofortigen Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluß festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 555,50 EUR aus der Staatskasse erstattet.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.
Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt, während sie im übrigen von ihm selbst zu tragen sind.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.957,01 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer war wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 2 Fällen angeklagt. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom 09.01.2003 wegen des Besitzes von rd. 256 g Haschisch und 6,758 g Marihuana zu einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Beteiligung an einem weiteren Drogengeschäft, das eine Menge von rd. 70 kg Haschisch und Marihuana zum Gegenstand hatte, wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen.
Nach dem Tenor der Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Urteil kann der Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er freigesprochen wurde. In den Urteilsgründen werden unter Ziff. VI. die §§ 465, 467 StPO als Grundlage der Kostenentscheidung genannt und wird des weiteren folgendes ausgeführt :
" Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Verhältnis zwischen Freispruch und Verurteilung eine Belastung des Angeklagten Genter mit 1/4 der Kosten und notwendigen Auslagen rechtfertigt, während 3/4 der Staatskasse aufzuerlegen sind."
Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom 13.01.2003 notwendige Auslagen und Kosten iHv 4.643,40 EUR zur Festsetzung angemeldet, die sich u.a. aus den Höchstgebühren nach §§ 83,84 BRAGO für das Vorverfahren (mit Erhöhung wegen Haft) iHv 452,40 EUR und die Hauptverhandlung iHv 780 EUR zusammensetzen. Außerdem wird eine "10/10 Gebühr gem. §§ 88,7,11 BRAGO" nach einem Gegenstandswert von 242.392,00 EUR iHv 2.052 EUR geltend gemacht, zu deren Begründung ausgeführt wird, dass sich die Tätigkeit des Verteidigers auch auf den Beschluß des AG Aachen vom 29.05.2002 bezogen habe, durch den gegen den Beschwerdeführer der dingliche Arrest in Höhe des o.a. Betrages angeordnet worden ist.
Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger nach Anhörung des Bezirksrevisors die notwendigen Auslagen mit 2.242,22 EUR ermittelt und davon 3/4 = 1.686,39 EUR festgesetzt. Die Absetzung von insgesamt 2.957,10 EUR beruht im wesentlichen darauf, dass der Rechtspfleger die Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO für unberechtigt gehalten hat. Dem dagegen von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K. eingelegten (wohl aufgrund der veralteten, unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf dem vom Rechtspfleger verwendeten Vordruck irrig als "Erinnerung" bezeichneten) Rechtsmittel, mit dem die Auslagenfestsetzung in vollem Umfang erstrebt wird, hat der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Zusammensetzung der geltend gemachten sowie der festgesetzten Beträge und der Begründung für die teilweise Ablehnung des Antrags wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 13.01.2003, die Beschlüsse des Rechtspflegers vom 24.10. und 11.12.2003 sowie auf den Beschwerdeschriftsatz vom 03.11.2003 verwiesen.
II.
Das nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Rechtsmittel, bei dem es sich seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 06.08.1998 um eine sofortige Beschwerde handelt, ist zum Teil begründet.
Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass der Rechtspfleger die angemeldeten Gebühren dem Grunde nach lediglich zu 3/4 festgesetzt hat. Das entspricht der - bindenden - Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil, der zufolge - wie zwar dem Tenor nicht unmittelbar, aber doch in Verbindung mit den Ausführungen unter Ziff VI. der Urteilsgründe im Wege der Auslegung zu entnehmen - eine nach § 464 d StPO zulässige Bruchteilsentscheidung getroffen worden ist. Eine Auslagenverteilung nach Bruchteilen ist insbesondere auch bei einem Teilfreispruch, wie er hier erfolgt ist, zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 464 d Rn 2).
Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer aber dagegen, dass der Rechtspfleger eine Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO versagt hat. Die Voraussetzungen der Bestimmung sind insoweit erfüllt, als Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers tätig war und der hier zur Sicherung des Wertersatzverfalls gem. §§ 73, 73 a StGB angeordnete dingliche Arrest zu den in § 88 BRAGO angesprochenen "verwandten Maßnahmen" zählt.
Die Bestimmung enthält keinen selbständigen Gebührentatbestand, sondern erlaubt, sofern der Gebührenrahmen der §§ 83 ff BRAGO nicht ausreicht, die Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu honorieren, bei den in § 88 BRAG...