Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 06.09.2018; Aktenzeichen 24 Qs 49/18) |
AG Bonn (Entscheidung vom 07.08.2018; Aktenzeichen 51 Gs 991/18) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) und der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 28.08.2018 (beide zu Az. 51 Gs 991/18) aufgehoben.
Die sofortige Freilassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Dem Beschuldigten liegt mit dem auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 (Az. 51 Gs 991/18) die Begehung von zwei Wohnungseinbruchsdiebstählen im Zeitraum vom 10.03.2018 bis zum 24.03.2018 zur Last. Er soll sich durch das Einwerfen eines Fensters mit einem Stein (Fall 1) bzw. das Aufhebeln einer Wohnungseingangstür mit einem unbekannten Werkzeug jeweils Zugang zu Wohnungen in A verschafft und dort Schmuck im Gesamtwert von 9.000,- € (Fall 1) bzw. Schmuck im Gesamtwert von 19.500,- €, Silberbecher, eine Stiluhr, sechs Gläserbecher und Elektrogeräte im Gesamtwert von 1.900,- €, Bargeld in Höhe von 950,- € sowie Fahrzeugschlüssel und Fahrzeugpapiere (Fall 2) entwendet haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des oben genannten Haftbefehls Bezug genommen.
Der Beschuldigte wurde am 14.08.2018 festgenommen und befindet sich seit dem selben Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt B.
In einem auf Antrag des Beschuldigten anberaumten Haftprüfungstermin des Amtsgerichts Bonn am 28.08.2018 ist der Haftbefehl aufrechterhalten worden. Die mit Verteidigerschriftsatz vom selben Tag erhobene Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Bonn mit Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 07.09.2018. Der Beschuldigte wendet ein, dass kein dringender Tatverdacht gegen ihn bestehe. Die vorgefundenen DNA-Spuren ließen diesen Schluss nicht zu, sie begründeten allenfalls einen Anfangsverdacht. Darüber hinaus bestehe keine Wiederholungsgefahr. Seit den ihm zur Last gelegten Taten sei die Tatserie nicht mehr fortgesetzt worden. Darüber hinaus sei er gewillt, die von ihm begonnene Ausbildung zum Elektriker trotz der Kündigung seines Ausbildungsbetriebes in einem anderen Betrieb fortzusetzen. Ein telefonischer Kontakt im Mai 2018 mit dem Mitbeschuldigten C, der sich ebenfalls in Untersuchungshaft befinde, rechtfertige ebenfalls nicht den Haftgrund der Wiederholungsgefahr.
Das Landgericht Bonn hat mit Beschluss vom 14.09.2018 der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 28.09.2018 das Verfahren dem Senat mit dem Antrag vorgelegt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, da die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht erfüllt sind.
1. Der Beschuldigte ist jedoch dringend verdächtig, die ihm in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 07.08.2018 (Az. 51 Gs 991/18) zur Last gelegten zwei Wohnungseinbruchsdiebstähle verübt zu haben. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bonn im Beschluss vom 06.09.2018 (Az. 24 Qs 49/18) Bezug. Die Strafkammer hat die von dem Beschuldigten gegen den dringenden Tatverdacht erhobenen Einwendungen ausführlich gewürdigt und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Da der Beschuldigte dem nichts mehr entgegengesetzt hat, sieht der Senat zu weiteren Ausführungen keinen Anlass.
2. Der Haftbefehl ist jedoch aufzuheben, weil kein Haftgrund vorliegt.
Wiederholungsgefahr liegt nicht vor. Die wegen Wiederholungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft stellt kein Mittel der Verfahrenssicherung, sondern eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten dar und ist somit präventiv-polizeilicher Natur. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind deshalb strenge Anforderungen an den Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu stellen. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet werden, die eine so starke innere Neigung des Angeklagten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung begehen. Diese Gefahrenprognose erfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Insoweit sind bestimmte Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, die entsprechende Schlussfolgerungen gestatten, wie z.B. die Vorstrafen des Angeklagten, seine gesamten Lebensverhältnisse, seine Persönlichkeitsstruktur, sein soziales Umfeld, die gegebenenfalls serienmäßige Begehung von Straftaten, die Verü...