Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsgebühr im Verklärungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Im Verklarungsverfahren beurteilt sich die Gerichtsgebühr nach Nr. 13500 KVfG GNotKG.
Normenkette
FamFG § 375 Nr. 2; BinSchG § 11; KVfG GNotKG Nr. 13500
Verfahrensgang
AG St. Goar (Beschluss vom 23.09.2015; Aktenzeichen 4 UR II 1/14 BSch) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG St. Goar - Schifffahrtsgericht - vom 23.09.2015 - 4 UR II 1/14 BSch - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des AG St. Goar - Schifffahrtsgericht - vom 23.09.2015 - 4 UR II 1/14 BSch - war zurückzuweisen, weil der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 15.06.2015 (Kassenzeichen: 0xx52xx04xxx8) zutreffend ist. Zu Recht ist für das Verklarungsverfahren eine Gebührenermäßigung gem. Nr. 13504 KVfG nicht angewandt worden.
Zutreffend, und insoweit auch vom Beschwerdeführer anerkannt, richtet sich die Kostenrechnung für das Verklarungsverfahren im Grundsatz nach Nr. 13500 KVfG GNotKG i.V.m. § 375 Nr. 2 FamFG, § 11 BinSchG, weil das Verklarungsverfahren ein unternehmensrechtliches Verfahren ist. Für dieses gelten die Gebührentatbestände der Nr. 13500 bis 13504 KVfG, was sich aus der Vorbemerkung zu 1.3.5. Nr. 13500-13504 KVfG GNotKG ergibt (vgl. auch Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 375, Rn 38b). Danach greift im Regelfall der Tatbestand Nr. 13500 ein, Ausnahmetatbestände sind die Nr. 13501-13504 KVfG.
Die Gebührenermäßigung Nr. 13504 KVfG knüpft daran an, dass das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Endentscheidung bedeutet nach der Legaldefinition von § 38 Abs. 1 FamFG, dass durch Beschluss entschieden wird, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. In der Regel ist das die diesen Verfahrensgegenstand in der Instanz beendende Entscheidung. Wenn auch in der Regel mit der Endentscheidung über die Hauptsache entschieden wird, so ist doch auch ein Beschluss mit dem eine isolierte Kostenentscheidung getroffen wird, eine Endentscheidung (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 38 FamFG, Rn 3).
Verfahrensgegenstand des Verklarungsverfahrens ist die umfassende Sicherung aller Beweise über den tatsächlichen Hergang des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens mit dem Ziel der urkundlichen Beweissicherung. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1 S. 1 BinSchG. Es gelten die besonderen Verfahrensvorschriften nach § 13 BinSchG.
Mit dem Antrag auf Abschluss des Verklarungsverfahrens wird die Beweisaufnahme geschlossen. Erfolgt kein Schließungsantrag, so ist das Schifffahrtsgericht berechtigt, das Verfahren von Amts wegen zu schließen (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., 2007, § 13 BinSchG, Rn 18). In der Entscheidung über die Schließung des Verfahrens liegt eine Endentscheidung, weil der Verfahrensgegenstand - umfassende Beweiserhebung - insoweit erledigt wird. Mit der Schließung des Verklarungsverfahrens wird die Beendigung der Beweiserhebung festgestellt. Es ist daher unbeachtlich, dass im Verklarungsverfahren keine sachliche oder rechtliche Wertung der Beweise erfolgt.
Das Verklarungsverfahren ist ein unternehmensrechtliches Verfahren, für das - anders als im Fall der Dispache - vgl. dort §§ 403 ff FamFG - keine Besonderheiten zu beachten sind (vgl. Heinemann FGPrax 2009, 1, 4), so dass - bis auf § 402 Abs. 2 FamFG - die Verfahrensgrundsätze des Allgemeinen Teils gelten.
Gerade aus der Tatsache, dass es gegen eine verfrühte Schließung des Verklarungsverfahrens die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Fortsetzung der Beweisaufnahme gibt (vgl. heute § 58 FamFG i. V. m § 402 Abs. 1, 2 FamFG, der den früher geltenden § 19 FGG - vgl. zu dessen Geltung im Verklarungsverfahren v. Waldstein/Holland, a.a.O. - ersetzt, vgl. insoweit Zöller-Feskorn, a.a.O., Vorbem. § 58 FamFG, Rn 2), wird der Charakter der Endentscheidung deutlich. Ergeht demnach auch im Verklarungsverfahren nach der Systematik des FamFG eine Endentscheidung, so mag kostenrechtlich grundsätzlich auch Nr. 13504 KVfG zur Anwendung kommen können. Ob damit auch im Fall der Rücknahme des Antrags eine Gebührenreduzierung nach Nr. 13504 Ziff. 2 KVfG möglich ist oder ob hier wie im insoweit vergleichbaren selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ff ZPO eine Zurücknahme des Antrags nicht zum Wegfall der einmal angefallenen Gebühr von 1,0 nach Nr. 1610 KV führt (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 490 Rn 9; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., KV 1610, Rn 2), bedarf keiner Entscheidung.
Jedenfalls bleibt es beim Grundsatz der Gebühr nach Nr. 13500 KVfG; eine in allen Fällen geringere Gebühr von 0,5 wegen Fehlens einer Endentscheidung entspricht hingegen weder dem FamFG noch dem Kostenrecht. Die Systematik des Gesetzes ist eindeutig. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht, als der Gesetzgeber - anders als im Fall von Nr. 13501 KVfG und Nr. 13502 KVfG (Dispache) - k...