Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Aktenzeichen 10 F 601/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Antragsgegnerin unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wipperfürth - Familiengericht - vom 28. August 2020 (Az. 10 F 601/17) verpflichtet, weitere 6.653,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2017 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des ersten Rechtszugs tragen der Antragsteller zu 2/7 und die Antragsgegnerin zu 5/7.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 99.650 EUR festgesetzt; davon entfallen 34.670 EUR auf die Beschwerde des Antragstellers und 64.980 EUR auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Zugewinnausgleich zwischen den Beteiligten.
Die Beteiligten heirateten am 00.00.1973. Ihr Sohn L wurde am 00.00.1976 und ihr Sohn A am 00.00.1982 geboren. Die Mutter der Antragsgegnerin verkaufte ihre Eigentumswohnung und überwies den Erlös von rund 138.500 DM auf das von beiden Eheleuten genutzte Konto. Die Antragsgegnerin verfügte damals über kein eigenes Konto. Ein Teilbetrag von 60.000 DM wurde an den Bruder der Antragsgegnerin weiterüberwiesen. Die Beteiligten erwarben ein Einfamilienhaus zu hälftigen Miteigentumsanteilen.
Die Mutter des Antragstellers starb am 00.00.2009. Zunächst erhielt er aus der Erbschaft am 27. April 2009 einen Vorschuss von 10.000 EUR. Insgesamt belief sich sein Anteil, einschließlich Immobilienvermögen, auf damals rund 150.900 EUR. Im Mai 2009 zahlte der Antragsteller an seine beiden Söhne jeweils 5.000 EUR. Unter anderem zahlte er im Oktober 2010 weitere 30.000 EUR an seinen Sohn L, um diesen beim Hauskauf zu unterstützen, und weitere 5.000 EUR an seinen Sohn A, der damals Student war und mit seiner Freundin eine gemeinsame Wohnung beziehen wollte. Am 00.00.2011 starb der Vater des Antragstellers. Von ihm erhielt er eine weitere Erbschaft in der Größenordnung von damals etwas über 35.000 EUR.
Mit Beschluss vom 16. September 2016 (Az. 25 F 148/16) hob das Amtsgericht die Zugewinngemeinschaft zum 29.08.2013 auf.
Das Amtsgericht hat durch Vernehmung des Bruders des Antragstellers, des älteren Sohns und dessen Ehefrau (Bl. 219 ff. d.A.) sowie durch Vernehmung des Bruders der Antragsgegnerin (Bl. 219 ff. d.A.) Beweis erhoben.
Durch Beschluss vom 28. August 2020 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin unter Zurückweisung des weitergehenden auf Zahlung von 53.360 EUR gerichteten Antrags verpflichtet, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich von 18.690,73 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen seit dem 1. November 2017 zu zahlen. Den Widerantrag auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs an die Antragsgegnerin von 46.290,98 EUR hat das Amtsgericht insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, nur die Antragsgegnerin habe einen Zugewinn von 37.381,46 EUR erzielt, wovon sie die Hälfte, nämlich 18.690,73 EUR, an den Antragsteller als Ausgleich zahlen müsse. Ein Guthaben der Antragsgegnerin bei der C-Bank über 4.779,71 EUR und bei der E-Bank über 15.896,26 EUR hat das Amtsgericht dabei mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass diese Beträge vom Antragsteller bestritten und nicht hinreichend nachgewiesen seien. Trotz Hinzurechnungen wegen illoyaler Zuwendungen an die beiden Söhne im Wert von indexiert 46.253 EUR bleibt nach der Berechnung des Amtsgerichts das Endvermögen des Antragstellers mit 245.708,31 EUR deutlich hinter dem errechneten Anfangsvermögen von 283.881,58 EUR zurück. Die Höhe des Anfangsvermögens beruht insbesondere auf den Erbschaften des Antragstellers. Darüber hinaus ist das Amtsgericht davon ausgegangen, die Zuwendung der Mutter der Antragsgegnerin sei eine Schenkung an beide Eheleute gewesen. Aufgrund eines Versehens hat das Amtsgericht dabei allerdings die Schenkung nicht jeweils zur Hälfte, sondern jeweils in voller Höhe bei beiden Beteiligten im Anfangsvermögen angesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zu den Gründen wird auf den Beschluss des Amtsgerichts verwiesen.
Gegen diesen den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 9. September 2020 und denjenigen der Antragsgegnerin am 3. September 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 15. September 2020 beim Amtsgericht per Fax eingegangenem Schriftsatz und die Antragsgegnerin mit am 2. Oktober 2020 beim Oberlandesgericht Köln per EGVP eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Nachdem die Begründungsfrist zuvor für den Antragsteller bis zum 9. Dezember 2020 und für die Antragsgegnerin bis zum 3. Dezember 2020 verlängert worden war, ist die Beschwerdebegründung des Antragstellers per EGVP beim Oberlandesgericht Köln am 9. Dezember 2020 und diejenige der Antragsgegnerin ebenfalls per EGVP am 30. November 2020 eingegangen. Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Antrags...