Verfahrensgang

AG Waldbröl (Entscheidung vom 24.04.2007; Aktenzeichen 12 F 162/06)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 24. April 2007 - 12 F 162/06 - teilweise abgeändert.

Dem Antragsteller wird die elterliche Sorge für das betroffene Kind übertragen.

Der Verbleib des Kindes bei den weiteren Beteiligten zu 2. wird angeordnet.

Hinsichtlich des Umgangsrechts des Antragstellers verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

Der Antrag des Vormunds vom 4. Dezember 2007 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und Frau O X sind die leiblichen Eltern des betroffenen Kindes. Der Kindesmutter wurde das Sorgerecht für D entzogen und es wurde Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wurde der weitere Beteiligte zu 4. bestellt. Seit März 2001 lebt das Kind bei den weiteren Verfahrensbeteiligten zu 2. . Der Antragsteller und seine Eltern pflegen ständig Kontakt mit dem Kind.

Der Kindesvater hat beantragt, die Vormundschaft aufzuheben und ihm die elterliche Sorge für D zu übertragen. Diese Anträge hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und zugleich den Verbleib des Kindes bei den Verfahrensbeteiligten zu 2. angeordnet. Außerdem hat es Regelungen zum Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind getroffen.

Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Übertragung des Sorgerechts. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt und anschließend das betroffene Kind persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Verhandlung und der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. Oktober 2007 (Bl. 388 ff. d.A.) sowie auf den Vermerk des Senatsvorsitzenden vom 8. Oktober 2007 (Bl. 395 d.A.) Bezug genommen, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.

1.

Der Senat hatte sich im Beschwerdeverfahren nur mit der Frage der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller zu befassen, weil die Entscheidung des Amtsgerichts nur insoweit angefochten worden ist. Soweit in der Beschlussformel das Umgangsrecht des Antragstellers angesprochen ist, handelt es sich deshalb nur um eine Klarstellung.

2.

Aus der Beschränkung der Beschwerde auf das Sorgerecht folgt zugleich, dass der von dem Vormund mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2007 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht keinen Erfolg haben kann, weil der Senat für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist. Hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom 24. Juli 2007 verwiesen, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht zurückgewiesen worden ist.

3.

Der Senat gelangt nach der mündlichen Verhandlung und der Anhörung des Kindes unter Würdigung des Gutachtens der Sachverständigen T sowie der Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter zu dem Ergebnis, dass die elterliche Sorge für das betroffene Kind auf den Antragsteller zu übertragen, zugleich aber der Verbleib des Kindes bei den Pflegeltern anzuordnen ist.

a)

Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Sorgerechts auf den Antragsteller nur nach §§ 1696, 1680 BGB in Betracht kommt. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2005, 1469). Entscheidend ist dabei, ob die Übertragung dem Kindeswohl dient. Dieser Prüfungsmaßstab ergibt sich aus §§ 1680 III, II 2 BGB. Die strengeren Anforderungen nach § 1696 I BGB - triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe - müssen hingegen nicht erfüllt sein (Luthin in seiner Anmerkung zu der vorgenannten BGH-Entscheidung, FamRZ 2005, 1471). Bei der Auslegung des Begriffs des Kindeswohls ist der Vorrang des Erziehungsrechts der leiblichen Eltern nach Art. 6 II 1 GG zu beachten (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664), der auch gegenüber den - ebenfalls grundgesetzlich nach Art 6 I und III GG geschützten - Rechten der Pflegefamilie gilt, (vgl. BVerfG, FamRZ 1999, 1417 ff. [1418 unter II.1.a]; BGH, FamRZ 2007, 1969 ff. [1972]), wobei im Konfliktfall letztlich das Kindeswohl ausschlaggebend bleibt (vgl. auch BVerfG FamRZ 2005 783 ff.).

b)

Die Sachverständige T ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 21. Februar 2007 zu der Schlussfolgerung gelangt, dass auf längere Sicht ein Wechsel des betroffenen Kindes in die Obhut des Vaters und die Rückkehr in die väterliche Familie - in die es durch die intensiven Umgangskontakte in der Vergangenheit ebenfalls liebevoll eingebunden ist - ermöglicht werden sollte, wobei es allerdings einer behutsamen Vorbereitung bedürfe. Aus fachlicher Sicht sei es deshalb gegen das Wohl des Kindes gerichtet, ihm die bisherige enge Beziehung zur väterlichen Fam...

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