Verfahrensgang
AG Köln (Beschluss vom 27.09.2023; Aktenzeichen 312 F 34/23) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden vom 06.11.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 27.09.2023 (312 F 34/23) wird dieser abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Annahme minderjährigen Kindes ... Österreich, durch den Antragsteller Herr ... Österreich, geboren am ... durch die rechtskräftige Entscheidung des Bezirksgerichts Bregenz vom 21.01.2022 wird anerkannt.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinem bisherigen (leiblichen) Vater, ... ist durch die Annahme erloschen.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich."
2. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden: Kindesmutter) ist die Kindesmutter des Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Kind). Vater dieses Kindes ist der Beteiligte zu 4. Die Kindeseltern haben nicht zusammengelebt, das Kind hat zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt. Die Kindesmutter und der Annehmende, dem Beteiligten zu 1. (im Folgenden: Antragsteller), kennen sich seit 20 Jahren aus der Zeit in .... Seit rund sieben Jahren sind sie liiert. Jedenfalls seit dem ... leben sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft; im Jahre ... heirateten sie.
Mit Antrag vom 23.07.2021 beantragten die Kindesmutter und der Antragsteller die Annahme des Kindes durch den Antragsteller. Der leibliche Vater hat der Adoption zugestimmt. Das Bezirksgericht Bregenz ermittelte den Sachverhalt durch-Einsichtnahme in den Antrag vom 23.07.2021, den Adoptionsvertrag vom 21.07.2021, die Meldebestätigungen des Annehmenden, der Kindesmutter und des Kindes, die Urkunde zur Anerkennung der Vaterschaft, die Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht, die Geburtsurkunde und den Reisepass des Kindes, den Personalausweis der Kindesmutter, die beglaubigt unterfertigte Zustimmungserklärung des leiblichen Vaters, die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft ... vom 18.08.2021, die Strafregisterauskunft der Kindesmutter und des Annehmenden vom 05.10.2021, die Eingabe vom 05.01.2022, die beglaubigten Einwilligungserklärungen des minderjährigen Kindes und der Kindesmutter und den Auszug der deutschen Botschaft betreffend die Staatsbürgerschaftsnachweise. Während Adoptionsverfahrens wurde kein Sozialbericht erstellt. Ein Hausbesuch fand nicht statt. Eine gerichtliche Anhörung erfolgte ebenfalls nicht. Mit Beschluss vom 21.01.2022 hat das Bezirksgericht Bregenz die Adoption des Kindes durch den Antragsteller bewilligt, da der Ausspruch der Adoption dem Wohl des Minderjährigen diene, weil er dadurch in geordneten Familienverhältnissen aufwachsen könne, mit allen familien- und erbrechtlichen Folgen.
Die Kindesmutter und der Antragsteller haben beim Amtsgericht Köln die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Bezirksgerichts Bregenz beantragt. Das Amtsgericht hat das Bundesamt für Justiz und das Landesjugendamt beteiligt. Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht abgesehen.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27.09.2023 hat das Amtsgericht den Adoptionsanerkennungsantrag zurückgewiesen. Die Anerkennung der ausländischen Entscheidung komme nicht in Betracht, weil sie zu einem Ergebnis führe, dass mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem sog. ordre public), insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar sei, eine fachliche Begutachtung nicht habe festgestellt werden können. Auch eine persönliche Anhörung vor Gericht habe nicht stattgefunden, die nach deutschem Recht gemäß § 192 Abs. 1 FamFG zwingend sei. Weiter wäre die Anhörung des Kindes hier geboten gewesen. Letztlich seien die Angaben der Antragsteller nie validiert worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Es handele sich um eine Vertragsadoption, so dass kein Raum für eine Überprüfung ihrer Wirksamkeit sei, sofern eine Bescheinigung nach Art. 23 HAdoptÜ vorliege. Unabhängig bestehe, seit das Kind neun Monate alt sei, eine Eltern-Kind-Beziehung. Mithin hätte gemäß § 1 Abs. 2 des AdWirkG die durch das Bezirksgericht Bregenz ausgesprochene wirksame Adoption ohne Durchführung einer materiell-rechtlichen Prüfung anerkannt werden müssen.
Die zentrale Adoptionsstelle hat in ihrer Stellungnahme vom 29.11.2023 darauf hingewiesen, dass Art. 23 HAdoptÜ nicht anwendbar sei, weil es sich um eine österreichische Inlandsadoption handele. Diese sei nach § 108 Abs. 1 FamFG in Deutschland anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine Anerkennung sei nur dann ausgeschlossen, sofern ein Anerkennungshindernis im Sinne des § 109 FamFG vorliege. Doch auch wenn es vorliegend Zweifel in Bezug auf eine ausreichende Überprüfung sowohl der Elterneignung als auch der Kindeswohldienlichkeit der Adoption gebe, führe eine Anerkennung der österreich...