Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Gründe
Gegen den Beschwerdeführer ist am 20.8.2007 Anklage beim Amtsgericht Köln erhoben worden. Mit der Zustellung der Anklageschrift ist ihm Gelegenheit gegeben worden, einen Rechtsanwalt zu bezeichnen, der ihm als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist kein Rechtsanwalt benannt worden war, ist ihm durch Beschluss vom 25.9.2007 Rechtsanwalt C beigeordnet worden. Rechtsanwalt C hat den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 5.12.2007 vertreten. Im Laufe des Termins ist er ihm in einem weiteren hinzuverbundenen Verfahren ebenfalls als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom selben Tag ist der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in 3 Fällen, in einem Fall in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat Rechtsanwalt C für den Beschwerdeführer am 6.12.2007 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2007 hat Rechtsanwältin T in Vollmacht des Beschwerdeführers Berufung eingelegt und beantragt, den bisherigen Pflichtverteidiger zu entpflichten und statt seiner sie selbst beizuordnen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Beschwerdeführer fühle sich durch den bisherigen Pflichtverteidiger nicht gut vertreten. Er habe kein Vertrauen zu ihm. Er habe den Eindruck gehabt, dass dieser seine Interessen nicht mit dem notwendigen Einsatz wahrgenommen habe. Das Auswechseln des Pflichtverteidigers führe auch nicht zu weiteren Kosten, da die Einlegung des Rechtsmittels noch zum Rechtszug der ersten Instanz gehöre. Im Falle ihrer Beiordnung werde sie das Wahlmandat niederlegen. Beigefügt war ein Schreiben der Wahlverteidigerin an Rechtsanwalt C, in dem dieser gebeten wurde, seiner Entpflichtung und ihrer Beiordnung zuzustimmen. In einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht versicherte Rechtsanwältin T anwaltlich, dass der Staatskasse durch ihre Beiordnung keine Mehrkosten entstünden, da sie gegenüber der Staatskasse nur die Terminsgebühr abrechnen werde.
Das Landgericht hat es durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt, dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin T an Stelle von Rechtsanwalt C beizuordnen. Gründe für eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses seien nicht dargetan.
Gegen den ihm am 12.1.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer durch seine Wahlverteidigerin am 18.1.2008 Beschwerde eingelegen lassen. Mit ihr wird nochmals darauf hingewiesen, dass durch den Verteidigerwechsel keine weiteren Kosten entstehen würden. Sie sei nicht verpflichtet, alle Pflichtverteidigergebühren anzumelden. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer den Eindruck gehabt habe, dass der Sachverhalt im Vorfeld mit dem Gericht abgesprochen worden sei, ohne ihn in die Absprache einzubeziehen. Auch habe Rechtsanwalt C sich nach dem Termin zur Hauptverhandlung nicht mit dem Beschwerdeführer darüber unterhalten, welche Verteidigungsmöglichkeiten in der Berufungsinstanz bestünden. Das Vertrauensverhältnis sei demnach als zerrüttet anzusehen.
Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Die Beschwerde ist nach § 304 StPO zulässig, in der Sache aber unbegründet.
1.
Nach § 143 StPO führt die Bestellung eines Wahlverteidigers zwar grundsätzlich dazu, dass die Pflichtverteidigerbestellung zurückzunehmen ist. Das gilt aber dann nicht, wenn ein unabweisbares Bedürfnis dafür besteht, den Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger tätig bleiben zu lassen. Ein solches Bedürfnis besteht z.B., wenn zu befürchten ist, dass der Wahlverteidiger wegen Mittellosigkeit des Angeklagten das Mandat alsbald niederlegen wird oder wenn die Beauftragung des Wahlverteidigers nur geschieht, um die Entbindung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erzwingen und zu erreichen, dass der Wahlverteidiger an dessen Stelle beigeordnet wird (ständige Rspr. des Senats vgl SenE vom 18.3.2003 - 2 Ws 129/03, vom 7.10.2005 - 2 Ws 469/05; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 143 Rdn. 2 m.w.N.; Laufhütte in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. § 143 Rdn. 3). So liegt der Fall hier. Die Beiordnung von Rechtsanwältin T ist bereits beantragt.
2.
Es liegt auch kein wichtiger Grund für eine Entpflichtung von Rechtsanwalt C vor. Der Beschwerdeführer war mit der Beiordnung von Rechtsanwalt C einverstanden. Obwohl ihm in erster Instanz dazu Gelegenheit gegeben worden ist, hat er keinen anderen Verteidiger benannt. Auch gegen die im Hauptverhandlungstermin erfolgte Beiordnung von Rechtsanwalt C in dem hinzuverbundenen Verfahren hat er keine Einwendungen erhoben. Eine spätere Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ist nicht nachvollziehbar dargetan. Ein Anspruch auf Ablösung des Pflichtverteidigers besteht nur dann, wenn das Vertrauensverhältn...