Verfahrensgang
AG Bergisch Gladbach (Aktenzeichen 26 F 186/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 30.04.2020 (26 F 186/17) aufgehoben.
2. Der Antrag des Antragstellers auf Zahlung rückständigen und zukünftigen Kindesunterhaltes wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 10.537,77 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Bei den Beteiligten handelt es sich um die seit dem 31.03.2020 geschiedenen Eltern der Kinder ... (geboren am ...2002) und ... (geboren am ... 2004). Die Beteiligten trennten sich im November 2008 bzw. Mai 2009. Die beiden Kinder lebten seitdem bei der Antragsgegnerin. Der Sohn ... ist Ostern 2017 bei der Antragsgegnerin ausgezogen und wohnt seitdem dauerhaft bei dem Antragsteller. ... hat weder Kontakt zu der Antragsgegnerin noch zu seiner Schwester. ... hat ihrerseits keinen Kontakt zu dem Antragsteller.
Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller ist verrentet und verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von rund 2.938,92,00 EUR. Im Jahr 2016 hatte der Antragsteller nach eigenen Angaben rund 30.000 EUR Schulden. Gegenwärtig hat er rund 42.000,00 EUR Schulden. Ab September 2019 erhielt der Antragsteller für ... Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von monatlich 272,00 EUR.
Mit Antrag vom 07.07.2017 hat der Kindesvater Auskunft über das Einkommen der Antragsgegnerin und, nach Auskunftserteilung, die Zahlung von Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn der Beteiligten i.H.v. 100 % des Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes ab Mai 2017 geltend gemacht.
Am 23.04.2020 ist ... volljährig geworden. Er ist in den Rechtsstreit nicht eingetreten.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind ... einen rückständigen Kindesunterhalt für die Monate von Mai 2017 bis April 2020 in Höhe von insgesamt 16.179,08 EUR nebst Zinsen sowie einen laufenden monatlichen Kindesunterhalt ab Mai 2020 i.H.v. 100 % des Mindestbedarfes nach der 4. Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des jeweils gültigen hälftigen Kindergeld für ein erstes Kind zuzüglich 136,53 EUR monatlich für die private Krankenversicherung zu zahlen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss vom 30.04.2020.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung des Antrages auf Zahlung von rückständigen und zukünftigen Unterhaltes. Sie rügt aufgrund der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes ... die fehlende Aktivlegitimation des Antragstellers. Unabhängig davon sei sie nicht leistungsfähig und damit nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
Die Antragsgegnerin beantragt nach Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nunmehr,
unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Bergisch Gladbach - 26 F 186/17 - vom 30.04.2020, zugestellt am 07.05.2020, den Antrag des Beschwerdegegners auf Zahlung von Kindesunterhalt sowohl für die Zeit ab dem 03.05.2017 also für die Zukunft ab Mai 2020 abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat eine auf den 29.08.2020 datierte Abtretungserklärung des Sohnes ... für rückständige Ansprüche bis zum August 2020 vorgelegt.
Er ist der Ansicht, aufgrund der erfolgten Abtretung der Ansprüche für die Fortführung des Verfahrens aktivlegitimiert zu sein. Weiter beständen gegen die Zugrundelegung fiktiver Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach Bedenken, da die Antragsgegnerin nachhaltig und dauerhaft ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe.
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.08.2020, mit dem der Antragsgegnerin für die beabsichtigte Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, und mit Verfügung vom 12.01.2021 auf seine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerde hingewiesen.
II. Die aufgrund der erfolgten Wiedereinsetzung zulässig erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist in der Sache begründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten Kindesunterhaltsansprüche gegenüber der Antragsgegnerin nicht zu.
1. Soweit der Antragsteller Unterhalt für den volljährigen Sohn ... ab April 2020 begehrt, ist dieser Antrag unzulässig. Der gemeinsame Sohn ..., geboren am ...2002, war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts am 30.04.2020 bereits volljährig. Damit ist der Antragsteller nicht mehr berechtigt, im Wege der Verfahrensstandschaft zu handeln. § 1629 Abs. 3 BGB gilt nur für ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind (BeckOK BGB/Veit, 54. Ed. 1.11.2019, BGB, § 1629, Rn. 85). Wird das Kind während des Verfahrens volljährig, entfällt mit dem Eintritt der Volljährigkeit die Verfahrensstandschaft (BGH, Urteil vom 19.06.2013 - XII ZB 39/11 -, FamRZ 2013, 1378) und die erhobene Klage wird auch bezüglich der für die Vergangenhei...