Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 8 O 163/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 03.07.2014 - 8 O 163/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Kosten ihrer Streithilfe trägt die Streithelferin des Beklagten.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ließ auf dem ihm gehörenden Grundstück S Straße 84-86 in L ein Mehrfamilienhaus neu errichten. Mit der Erbringung der Architektenleistungen einschließlich der Leistungen der Leistungsphase 8 nach der HOAI a.F. betraute er im Juli 2007 den Beklagten. Der Kläger beauftragte entsprechend der vom Beklagten erstellten Planung und Ausschreibung die Streithelferin mit der Aufbringung eines Wärmedämmverbundsystems auf den Fassaden des Bauobjekts und nahm deren Arbeiten ab.
Im Jahre 2011 leitete der Kläger beim Landgericht Köln (8 OH 15/11) ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Streithelferin ein mit dem Ziel der Begutachtung der Montage des Wärmedämmverbundsystems. Der im Beweisverfahren mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige B gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Wärmedämmverbundsystem nicht fachgerecht angebracht worden sei. Da dessen Ausführung an erheblichen Mängeln leide, müsse das System komplett entfernt und eine neue Dämmung angebracht werden. Die hiermit verbundenen erforderlichen Kosten schätzte der Sachverständige auf (netto) 131.300,00 EUR bis (netto) 178.342,00 EUR.
Der Kläger nimmt den Beklagten unter Zugrundelegung eines Mittelbetrages von (netto) 150.000,00 EUR auf Leistung von Schadensersatz wegen angeblicher Bauüberwachungsfehler in Bezug auf die Erstellung des Wärmedämmverbundsystems in Anspruch, wobei er einen Teilbetrag in Höhe von insgesamt (15.535,95 EUR + 10.663,13 EUR =) 26.199,08 EUR Abzug bringt, in dessen Höhe er im Rechtsstreit 8 O 127/12 Landgericht Köln gegenüber dem von der Streithelferin geltend gemachten Restvergütungsanspruch die Aufrechnung erklärt hat; der verbleibende Restbetrag von 123.800,92 EUR ist Gegenstand des vorliegenden Zahlungsbegehrens. Darüber hinaus begehrt der Kläger, der eine Sanierung der Fassade bislang nicht vorgenommen hat, die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz der über die Nettosumme von 150.000,00 EUR hinausgehenden Sanierungskosten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage zugesprochen. Gegen das Urteil des Landgerichts, auf dessen Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, wendet sich die Berufung des Beklagten und diejenige seiner Streithelferin, mit welcher das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt wird.
Der Beklagte macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen geltend, es könne nicht von einer Mangelhaftigkeit des Wärmedämmverbundsystems ausgegangen werden. Die von dem sachverständigen durchgeführten Bauteiluntersuchungen seien nicht repräsentativ. Die dabei erzielten Ergebnisse reichten zur Annahme einer Verwölbungs- und Rissgefahr bezüglich der Dämmplatten nicht aus. Bislang hätten sich keinerlei Risse gezeigt. Einer solchen Gefahr könne zudem durch kostengünstigere Maßnahmen, wie etwa einer nachträglichen Verklebung oder Verdübelung, effektiv begegnet werden. Der Kläger, der bislang keinerlei Sanierungsmaßnahmen in Angriff genommen habe, könne im Übrigen nicht auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Nettokosten für eine Komplettsanierung der Wärmedämmfassade ersetzt verlangen. Der Kläger müsse sich auch ein Mitverschulden vorhalten lassen, weil er noch vor vollständiger Anbringung der Dämmplatten von einem Baufachmann erfahren habe, dass die ausgeführte Anbringung unsachgemäß gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,
hilfsweise: die angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen,
höchst hilfsweise: die Revision zuzulassen.
Die Streithelferin des Beklagten, die sich dem Vorbringen des Beklagten anschließt, beantragt,
die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen des Beklagten und seiner Streithelferin zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug g...