Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 4) vom 24.01.2019 gegen den am 09.01.2019 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Siegburg, A, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) bis 4) je zu 1/4 zu tragen.
Gründe
I. Eingetragene Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Siegburg von B Blatt 1xx0 eingetragenen Grundbesitzes sind die Beteiligte zu 2) zu 278/1.000-Anteil, die Beteiligte zu 3) zu 271/1.000-Anteil und die Beteiligte zu 4) zu 451/1.000-Anteil. Eingetragene Miteigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Siegburg von B Blatt 1xx6x eingetragenen Grundbesitzes sind der Beteiligte zu 1) zu 75/559-Anteil, die Beteiligte zu 2) zu 75/559-Anteil und die Beteiligte zu 4) zu 409/559-Anteil.
Mit notarieller Urkunde vom 07.07.2017 - UR.Nr. 7xx/2017 des Notars C in B -, teilweise berichtigt durch notarielle Urkunde vom 19.01.2018 - UR.Nr. 7x/2018 des Notars C in B - haben die Beteiligten zu 1) bis 4) u.a. eine Teilungserklärung gem. § 3 WEG bezüglich des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes abgegeben sowie die Eintragung der Teilung gem. § 2 WEG und der Vereinigung der beiden im Rubrum bezeichneten Grundstücke bewilligt und beantragt (Bl. 15 ff. d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 haben die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragt, die Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum sowie die Bestimmungen der Teilungserklärung als Inhalt des Sondereigentums gemäß der Bewilligung in der Urkunde vom 07.07.2017 im Grundbuch einzutragen (Bl. 14 d.A.).
Mit Schreiben vom 21.11.2018 hat das Grundbuchamt den Beteiligten mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden könne. Eine Vereinigung der Grundstücke gem. § 890 BGB sei nicht möglich, weil die Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken unterschiedlich sei und weil die Grundstücke unterschiedlich mit Reallasten und Grundpfandrechten - auch in unterschiedlicher Rangfolge - belastet seien (Bl. 38 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 26.11.2018 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten unter Berufung auf die ihm in der notariellen Urkunde vom 07.07.2017 (UR.Nr. 7xx/2017) erteilte Vollmacht und Ermächtigung beantragt, das Flurstück 4xx dem Flurstück 4xy gem. § 890 Abs. 2 BGB als Bestandteil zuzuschreiben (Bl. 40 d.A.).
Mit weiterem Schriftsatz vom 17.12.2018 sind die Beteiligten den vom Grundbuchamt mit Schreiben vom 21.11.2018 geäußerten Bedenken entgegengetreten (Bl. 41 f. d.A.). Die Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken seien zwar unterschiedlich. Es reiche aber aus, wenn identische Eigentumsverhältnisse gleichzeitig mit der Verbindung der Grundstücke hergestellt würden. Dies werde hier durch die Teilungserklärung gem. § 3 WEG, an der alle Eigentümer beider Grundstücke beteiligt seien, erreicht. Die Reallasten seien inhaltlich identisch und hätten denselben Rang.
Durch am 09.01.2019 erlassenen Beschluss hat das Grundbuchamt die Anträge der Beteiligten vom 19.11.2018 und 26.11.2018 zurückgewiesen (Bl. 45 f. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass einer Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken entgegenstünden. Erst wenn einheitliche Eigentumsverhältnisse durch Auflassung geschaffen würden, könnte Wohnungseigentum an einem Grundstück im Rechtssinne gebildet werden. Bezüglich der Belastung der Grundstücke mit Reallasten und Grundschulden sei Verwirrung zu besorgen (§§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1 S. 2 GBO). Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des am 09.01.2019 erlassenen Beschusses verwiesen.
Gegen diesen den Beteiligten zu 1) bis 4) am 14.01.2019 zugestellten Beschluss haben diese mit am 25.01.2019 beim Amtsgericht Siegburg eingegangenen Schriftsatz vom 24.01.2019 Beschwerde eingelegt (Bl. 49 f. d.A.). Zur Begründung haben sie vorgetragen, es sei ausreichend, dass die identischen Eigentumsverhältnisse gleichzeitig mit der Verbindung der Grundstücke hergestellt werde. Hier würden die einheitlichen Eigentumsverhältnisse durch die Aufteilung gem. § 3 WEG unter Mitwirkung aller Eigentümer hergestellt. Die beiden Reallasten hätten keinen unterschiedlichen Rang und seien inhaltlich identisch. Zwar würden die Berechtigten bezüglich der Flurstücke 4xy und 4xx auseinanderfallen. Durch die Verbindung der beiden Grundstücke würden das herrschende und das dienende Grundstück aber verbunden und die Reallast insoweit erlöschen. Die gleiche Belastung der beiden Grundstücke durch Grundpfandrechte sei durch eine Nachverpfändung zu erreichen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 24.01.2019 Bezug genommen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde durch am 11.02.2019 erlassenen Beschluss nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 51 ff. d.A.)
II. Die Beschwerde der Beteiligten ist gem. § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise gem. § 73 GBO eingelegt worden.
In der Sa...