Leitsatz (amtlich)
Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung des Mandanten steht der Festsetzung zugunsten des Rechtsanwalts gem. § 11 Abs. 5 RVG nicht entgegen.
Normenkette
RVG § 11 Abs. 5
Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 15 O 381/14) |
Tenor
In Abänderung des Beschlusses der Rechtspflegerin beim Landgericht Bonn vom 19. Februar 2016 - 15 O 381/14 - hat der Beklagte an die Antragstellerin 5.889,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 07. Dezember 2015 zu zahlen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache selbst vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die von der Antragstellerin begehrte Festsetzung gemäß § 11 RVG rechtsfehlerhaft abgelehnt.
1. Nur im Ausgangspunkt zutreffend hat sie ihre Entscheidung damit begründet, dass der Beklagte als ehemaliger Mandant der Antragstellerin einen nicht gebührenrechtlichen Einwand erhebe, so dass die Festsetzung zu unterbleiben habe. Zwar handelt es sich bei dem Einwand, es bestehe eine Rechtsschutzversicherung, um einen solchen, der nicht im Gebührenrecht begründet ist. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings unbestritten, dass ein derartiger Einwand ausnahmsweise die Festsetzung deshalb nicht hindert, weil die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung des ehemaligen Mandanten eintritt, ausschließlich das Versicherungsverhältnis zwischen diesen betrifft, das Bestehen der Honorarforderung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem früheren Mandanten jedoch nicht tangiert (AG Köln AGS 2008, 35; LAG BW Rpfleger 1982, 485; OVG Lüneburg NdsRpfl. 1995, 219; Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, 2. Auflage, Teil 4, Rn. 174; Hartmann, Kostengesetze, 46. Auflage, § 11 RVG Rn. 66; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 22. Auflage, § 11 Rn. 150; N. Schneider/Wolf, RVG, 7. Auflage, § 11 Rn. 227).
Anders ist lediglich dann zu entscheiden, wenn der Mandant einwendet, man habe vereinbart, dass sich der Rechtsanwalt zunächst an die Rechtsschutzversicherung wendet oder der Rechtsanwalt sei von dieser bereits honoriert worden oder dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, für Deckungsschutz zu sorgen (OLG Koblenz VersR 2002, 778; Müller-Rabe, a. a. O., m. w. N.). Dafür finden sich im Vortrag des Antragsgegners jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte.
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kostenerstattung ist im Hinblick auf § 11 Abs. 2 S. 4 und 6 RVG ausgeschlossen.
Fundstellen
Dokument-Index HI12101302 |