Leitsatz (amtlich)

1. Es liegt kein - die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG auslösender - isolierter Auftrag zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) vor, wenn der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1,802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO abstellt.

2. Die Gebühr nach Nr. 207 KV- GvKostG entsteht auch dann nicht, wenn der weiter gehende Auftrag nur auf eine der in S. 3 der Anmerkung zu Nr. 207 KV- GvKostG genannten Maßnahmen nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO (Vermögensauskunft) und § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO (Pfändung) gerichtet ist.

 

Normenkette

ZPO § 802a Abs. 2 Nr. 1, § 802b; GVKostG § 9; KV-GvKostG Nr. 207

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 30.01.2014; Aktenzeichen 34 T 241/13)

AG Köln (Aktenzeichen 292 M 947/13)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines Zahlungstitels beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 24.2.2013 bei der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle bei dem AG Köln,

  • "mit dem Schuldner eine gütliche Einigung i.S.d. §§ 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen,
  • dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abzunehmen.

Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und nachfolgenden Anträge zu verfahren:

1. mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung i.S.d. § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.

2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wurde, soll dem Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO abgenommen werden ...".

Mit Schreiben vom 15.3.2013 forderte die Gerichtsvollzieherin den Schuldner zur Zahlung bis 17.4.2013 auf und teilte ihm zugleich mit, von der Gläubigerin beauftragt worden zu sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag, welches eine Zahlungsaufforderung binnen 2 Wochen ab Zustellung enthielt, teilte sie dem Schuldner mit, von der Gläubigerin zur Einholung einer Vermögensauskunft beauftragt worden zu sein, und lud ihn zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.4.2013.

Mit Schreiben vom 7.5.2013 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass der Schuldner im Termin vom 18.4.2013 nach dem Scheitern einer gütlichen Einigung die Vermögensauskunft abgegeben habe, und stellte u.a. eine Gebühr nach Nr. 604 (207) KV-GvKostG (12,50 EUR) und eine Auslagenpauschale nach Nr. 713/714 KV-GvKostG (8 EUR) in Rechnung.

Gegen die Erhebung der Gebühr Nr. 207 KV-GvKostG nebst Auslagenpauschale legte die Gläubigerin unter dem 29.8.2013 Erinnerung ein.

Erinnerung legte auch die Bezirksrevisorin ein mit dem Ziel, die getrennte Festsetzung der Auslagenpauschale Nr. 713/714 KV-GvKostG i.H.v. 3 EUR und 5,50 EUR anstelle der angesetzten 8 EUR anzuordnen.

Mit Beschluss vom 23.10.2013 stellte das AG Köln auf die Erinnerung der Gläubigerin fest, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG zu erheben, und wies zugleich die Erinnerung der Bezirksrevisorin zurück.

Die nachfolgende durch das AG zugelassene Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 6.11.2013 wies das LG mit Beschluss vom 30.1.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, zurück und ließ zugleich die weitere Beschwerde zu.

Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 12.2.2014 gegen den Beschluss des LG wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die Bestätigung der amtsgerichtlichen Entscheidung. Wegen der Begründung wird auf die von der Bezirksrevisorin zu den Akten gereichten Stellungnahmen Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet.

1. Vorauszuschicken ist, dass die zur Entscheidung stehenden Fragen,

a) ob bei einem an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag, der vorrangig auf eine gütliche Erledigung (§§ 802a Abs. 2 Nr. 1, 802b ZPO) abzielt und nur für den Fall des Scheiterns auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO abstellt, die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG (für einen isolierten Auftrag) anfällt trotz weiterer Amtshandlungen gem. §§ 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO,

und

b) ob sie - bei gleichzeitiger Beauftragung - nur entfällt, wenn die in Nr. 207, S. 3 KV-GvKostG genannten Amtshandlungen kumulativ vorliegen oder insoweit eine der genannten Amtshandlungen ausreicht, in Rechtsprechung und Literatur aufgrund unzureichender Formulierung der Bestimmung höchst umstritten sind (s. etwa LG Dresden 2 T 323/13 und 325/13; AG Leipzig 431 M 7456/13; AG Lörrach 12 M 2289/13; AG Augsburg 1 M 3960/13; AG Bretten M 431/13; AG Köln 288 M 535/13;AG Berlin 34 M 8088/13; Richter DGVZ 2013, 169 ff.; Rausch DGVZ 1014, 7 ff.).

2. Der Senat teilt die auch von AG und LG vertretene Auffassung, dass die Gebühr nach Nr. 207 KV-GvKostG nicht angefallen ist, denn eine isoliert...

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