Verfahrensgang
AG Leverkusen (Aktenzeichen 31 F 138/21) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 07.02.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 05.01.2022 (31 F 138/21) wie folgt abgeändert:
1. Der Kindesvater hat das Recht, begleiteten Umgang mit seinen zwei Kindern H., geboren am ...2014, und Y., geboren am ...2017, an folgenden sechs Termin auszuüben:
- Samstag, den 16.07.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- Montag, den 25.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- Freitag, den 29.7.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- Montag, den 01.08.2022, 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr,
- Montag, den 04.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr und
- Samstag, den 06.08.2022, 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Die Umgänge finden an folgender Adresse statt:
... Kinder- und Jugendhilfe ...
Die Kindesmutter ist verpflichtet, die zwei Kinder an den aufgelisteten Terminen mindestens 10 Minuten vor Beginn des Umgangstermins zum angegebenen Ort und zum mitgeteilten Helfer zu bringen und vorher auf die Umgänge mit dem Kindesvater vorzubereiten.
Der Kindesvater ist verpflichtet, pünktlich zum Beginn der Umgangstermine am angegebenen Ort zu erscheinen.
2. Danach hat der Kindesvater das Recht, mit den Kindern H., geboren am ...2014, und Y. geboren am ...2017, Umgang an folgenden Terminen wahrzunehmen:
- Dienstag, 30.08.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
- Dienstag, 27.09.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
- Dienstag, 25.10.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
- Dienstag, 29.11.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr,
- Dienstag, 27.12.2022, 16:00 Uhr bis19:00 Uhr.
Die Umgänge finden ohne Umgangsbegleitung statt, d.h. der Kindesvater hat das Recht, für die Dauer der Umgangszeiten den Umgang frei zu gestalten. Für die Übergabe der Kinder wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt: Frau ...
Die Umgangspflegerin holt die Kinder jeweils um 15.50 Uhr bei der Kindesmutter ab. Im Anschluss übergibt die Umgangspflegerin die beiden Kinder dem Kindesvater, und zwar an der Bushaltestelle der Linie ... Haltestelle "...".
Der Kindsvater ist verpflichtet, sich pünktlich um 16:00 Uhr an der Haltestelle zu befinden.
Um 19:00 Uhr erfolgt die Übergabe der Kinder durch den Kindesvater an die Umgangspflegerin wieder an der Bushaltestelle der Linie ... Haltestelle "...". Die Umgangspflegerin bringt die Kinder sodann zurück in den Haushalt der Kindesmutter.
3. Ab Januar 2023 hat der Kindesvater das Recht, Umgang mit den beiden Kindern H., geboren am ...2014, und Y., geboren am ...2017, an jedem ungeraden Samstag eines Monats von 12:00 bis 18:00 Uhr zu haben. Die Übergaben der Kinder erfolgen ab diesem Zeitpunkt am Wohnort der Kindesmutter. Sollte ein Umgang wegen Krankheit eines oder beider Kinder ausfallen, wird der Umgang am folgenden Wochenende nachgeholt.
4. Es geltend folgende allgemeine Umgangsregeln:
- Die Kindesmutter hat die Kinder positiv auf die Umgänge vorzubereiten. Sie hat es insbesondere zu unterlassen, negativ über den Kindesvater zu reden.
- Beide Kindeseltern haben sich zu den Terminen pünktlich einzufinden.
- Sollte eines der Kinder krankheitsbedingt nicht zur Wahrnehmung eines Umgangstermins in der Lage sein, hat die Kindesmutter vor dem Umgangstermin ein ärztliches Attest einzuholen, das belegt, dass das Kind nicht nur krank ist, sondern krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, den Umgang wahrzunehmen. Die Kindesmutter hat die entsprechend an den Umgängen gemäß Ziffer 1. und 2. beteiligten Personen und den Kindesvater bei Ziffer 3. umgehend zu unterrichten, wenn ein Umgang nicht stattfinden kann. Das ärztliche Attest ist den Beteiligten aus Ziff. 1 und 2 bzw. dem Kindesvater zugänglich zu machen.
- Beide Kindeseltern haben es bei den Übergaben der Kinder zu unterlassen, sich gegenseitig zu beleidigen, anzuschreien, zu beschimpfen oder sich gegenseitig Vorwürfe zu machen.
5. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
6. Die darüber hinausgehende Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
II. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die rechtskräftig geschiedenen Eltern des 7-jährigen H. und der 4-jährigen Y. Seit der Trennung im Frühjahr 2018 leben diese bei der Kindesmutter. Es kam zu einem ersten Verfahren betreffend Gewaltschutz (31 F 152/18) und Sorge (31 F 198/18).
Umgangskontakte fanden zunächst statt. In der Folgezeit erhob die Kindesmu...