Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.12.2022 (10 O 196/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 59.240,47 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Wasseraustritts und daraus resultierender Schäden in Anspruch.
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Ehemann Eigentümerin des Grundstücks P.-straße N01 in G.. Im Jahr 2010/11 ließ sie auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus in Holzständerbauweise im sog. Holzrahmenbau errichten. Bereits während der Errichtungszeit unterhielt die Klägerin bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung, die noch heute fortbesteht (Anlage K02, Bl. 41 ff. eA LG). Die Beklagte kannte die Konstruktionsart des Hauses.
Der Versicherung liegen die AL-VGB 2010, Stand 2016 (im Folgenden: VGB) zugrunde (Anlage K03, Bl. 43 ff. eA LG). Die Versicherung umfasst danach laut Regelungspunkt "3 Leitungswasser" der VGB - Abschnitt A insbesondere:
3.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
aa. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen (...) sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
3.3 Nässeschäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen (...) ausgetreten sein (...).
3.4 Nicht versicherte Schäden
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch (...)
cc. Schwamm.
Im ersten Obergeschoss des Hauses ließ die Klägerin ein Badezimmer inklusive Dusche mit gefliestem Boden einbauen. Im Oktober 2019 wollte die Klägerin einzelne Fliesen reparieren lassen, an denen sich Risse bzw. Brüche gezeigt hatten. Hierzu beauftragte sie die Fa. N.. Diese teilte ihr mit, dass der gesamte Fliesenbelag inklusive Untergrund erneuert werden müsse, und demontierte die Dusche. Hierbei zeigte sich ein Wasserschaden, den die Klägerin der Beklagten telefonisch am 29.10.2019 meldete. Ein Schadenregulierer der Beklagte erschien daraufhin erstmals am 30.10.2019 bei der Klägerin und erstellte ein Gutachten.
Die Fa. N. öffnete am 11.11.2019 weitere Areale im äußeren Randbereich der Dusche. Am 13.11.2019 erschien der von der Beklagten beauftragte Großschadenregulierer vor Ort, ebenso wie Mitarbeiter der Fa. R., die mit der Durchführung erster Arbeiten begannen, die insbesondere der Prüfung des Schadensausmaßes dienten. Die Fa. R. bot mit Schreiben vom 18.11.2019 erste Sanierungsarbeiten an. Ferner wurde das Sachverständigenbüro Dr. Y. damit beauftragt, eine Tragbalkenkonstruktion (Bodenkonstruktion) auf holzzerstörenden Pilzbefall hin mikrobiologisch zu untersuchen. Der Sachverständige stellte einen Befall mit weißem Porenschwamm (Antrodia) fest (vgl. Anl. K11, Bl. 115 ff. eA). Am 21. und 22.11.2019 öffnete die Fa. R. die Wohnzimmerdecke von unten, um das gesamte Schadensausmaß freizulegen. Das Sachverständigenbüro entnahm weitere Proben aus den OSB-Platten sowie der darauf liegenden EPS-Dämmung im Bad, Kinderzimmer und Flur. Auch in diesen Proben wurde ein holzzerstörender Pilz, der Porenschwamm der Gattung Antrodia oder mit diesem verwandte Porenschwammarten, festgestellt (vgl. Bericht vom 05.02.2020, Anlage K12, Bl. 119 ff. eA LG).
Im Hinblick auf den festgestellten Schwammbefall lehnte die Beklagte eine Regulierung unter Verweis auf A. Ziff. 3.4 VGB mit E-Mails u.a. vom 20.11.2019 (Anlage K15, Bl. 127 eA LG) sowie zuletzt mit Schreiben vom 18.02.2020 ab. Die Klägerin gab daraufhin weitere mikrobiologische Untersuchungen in Auftrag und beauftragte zudem ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten.
Zwischenzeitlich gab die Klägerin die streitgegenständlichen Arbeiten in Auftrag, hinsichtlich derer sie erstinstanzlich Ersatz der ihr insoweit entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 66.184,74 Euro verlangt hat. Wegen der einzelnen Positionen des von der Klägerin erstinstanzlich geltend gemachten Schadens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (S. 4/N01 des Urteils, Bl. 836 eA LG) verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, die Fa. N. habe ihre Arbeiten am 28.10.2019 begonnen. Erst im Zuge dieser Arbeiten sei ein umfassend...