Verfahrensgang
AG Wipperfürth (Entscheidung vom 22.08.2011; Aktenzeichen 10 F 270/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 22.08.2011 - 10 F 270/11 - der im Verfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth am 18.05.1998 im Verfahren 9 F 155/96 geschlossene Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Mai 2011 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 916,00 € zu zahlen hat.
Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 % zu tragen.
Gründe
I.
Mit seinem am 05.05.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller die Abänderung eines zwischen den Beteiligten im Jahre 1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches über nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.150,00 DM zugunsten der Antragsgegnerin mit dem Ziel, ab Mai 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er beruft sich darauf, dass das Einkommen der Antragsgegnerin seit Vergleichsschluss gestiegen sei und dass sie keine Miete zahlen müsse, so dass die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Außerdem beruft er sich auf die seit dem 01.01.2008 geänderte Rechtslage mit der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung nach § 1578b BGB.
Die Antragsgegnerin behauptet demgegenüber einen erhöhten Bedarf, meint, dass sich der Antragsteller für sein Abänderungsbegehren nicht auf die geänderte Rechtslage berufen könne und macht fortwirkende ehebedingte Nachteile geltend.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag abgewiesen: Grundsätzlich komme eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs zwar in Betracht, jedoch seien hier die Voraussetzungen nicht gegeben. Soweit der Antragsteller darauf abstelle, dass der Verdienst der Antragsgegnerin von monatlich umgerechnet rund 1.278,00 € auf jetzt rund 1.635,00 € gestiegen sei, sei allein inflationsbedingt der Bedarf auch ohne eine Erhöhung des Lebenskomforts gestiegen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 1578 b BGB sei eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches nicht vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Ehe 20 Jahre angedauert habe, dass die Antragsgegnerin nach der Heirat in das Familienunternehmen eingetreten sei, das inzwischen von den gemeinsamen Söhnen weitergeführt werde und in dem sie weiterhin tätig sei, dass sie während der Ehe zwei Söhne großgezogen und betreut habe sowie im Hinblick auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werde von ihm weiterhin unbefristeter Unterhalt geschuldet. Eine Herabsetzung scheide ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie bei Eingehung der Ehe im Alter von 23 Jahren mit erlangtem Fachabitur als stellvertretende Bereichsleitersekretärin bei der Großfirma "I AG" tätig gewesen sei und ohne die Heirat und Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu Gunsten der Tätigkeit im Familienunternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, die Funktion der Direktionsassistentin zu erlangen. Bestehende Prognoseschwierigkeiten gingen zu Lasten des für das Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers. Weiter habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt und unter Hinweis auf Statistiken in Internetdateien vorgetragen, dass Direktionsassistentinnen in NRW über ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen von 3.525,00 € verfügten, dass die seinerzeitige Vorgesetzte der Antragsgegnerin im Jahre 2000 im Alter von 57 Jahren als Direktionsassistentin über ein jährliches Bruttoeinkommen von 50.106,00 € verfügt habe, so dass bei einem entsprechenden fiktiven Einkommen ohne Aufgabe des Arbeitsplatzes abzüglich des heute erzielten Einkommens von 31.923,00 € sich eine Differenz von 18.183,00 € jährlich, damit 1.515,00 € monatlich, ergebe. Dieser Betrag ließe sich bei einer durchschnittlichen jährlichen Gehaltserhöhung von 2,5 % in der chemischen Industrie 11 Jahre später auf einen Betrag von 1.931,94 € hochrechnen. Selbst ohne diese Hochrechnung sei die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt in Höhe von 1.610,00 € und dem zuvor errechneten Differenzbetrag von 1.515,00 € als ehebedingter Nachteil nicht so gravierend, dass er als wesentliche Änderung Anlass zu einer Abänderung des Unterhaltsvergleichs gebe.
Gegen den ihm am 01.09.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 27.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 01.12.2011 verlängerter Begründungsfrist mit am 28.11.2011 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz begründet.
Mit der Beschwerde verfolgt er sein ursprüngliches Ansinnen weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht richtig beurteilt. Zunächst verweist er darauf, dass das zugrunde ge...